Die in Ansehung dieses Schuldspruchs der Sache nach unter dem Aspekt einer Undeutlichkeit und offenbaren Unzulänglichkeit der Urteilsbegründung erhobene Mängelrüge (Z 5) geht daher fehl. Nicht gesetzmäßig ausgeführt aber ist die Rechtsrüge (Z 10) zum Faktum VII., mit der sich der Beschwerdeführer über die ausdrückliche Feststellung hinwegsetzt, daß er bei dem ihm angelasteten Fernbleiben von seiner Einheit die Absicht hatte, sich dem Dienst im Bundesheer für immer zu entziehen (S 332). Formelle Begründungsmängel (Z 5) zu dieser - durch sein Geständnis (S 17, 31 f., 33 g, 307, 309) vollauf gedeckten - Konstatierung vermag er nicht aufzuzeigen.Die in Ansehung dieses Schuldspruchs der Sache nach unter dem Aspekt einer Undeutlichkeit und offenbaren Unzulänglichkeit der Urteilsbegründung erhobene Mängelrüge (Ziffer 5,) geht daher fehl. Nicht gesetzmäßig ausgeführt aber ist die Rechtsrüge (Ziffer 10,) zum Faktum römisch sieben., mit der sich der Beschwerdeführer über die ausdrückliche Feststellung hinwegsetzt, daß er bei dem ihm angelasteten Fernbleiben von seiner Einheit die Absicht hatte, sich dem Dienst im Bundesheer für immer zu entziehen (S 332). Formelle Begründungsmängel (Ziffer 5,) zu dieser - durch sein Geständnis (S 17, 31 f., 33 g, 307, 309) vollauf gedeckten - Konstatierung vermag er nicht aufzuzeigen.
Gleichfalls nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt schließlich ist auch die Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruch laut Pkt I. 2. des Urteilssatzes, die lediglich den am 10. April 1982 begangenen (ersten) Moped-Diebstahl betrifft.Gleichfalls nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt schließlich ist auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) zum Schuldspruch laut Pkt römisch eins. 2. des Urteilssatzes, die lediglich den am 10. April 1982 begangenen (ersten) Moped-Diebstahl betrifft.
Denn dazu hat das Schöffengericht die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten keineswegs bloß aus der Aussage des Zeugen B allein abgeleitet, sondern - worauf der Beschwerdeführer indessen bei der Behauptung einer offenbaren Unzulänglichkeit der bekämpften Entscheidungsgründe nicht eingeht - vor allem auch aus seinem im Vorverfahren (S 24, ebenso S 14) abgelegten, in der Hauptverhandlung (S 308 f.) allerdings nicht aufrecht erhaltenen Geständnis. In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Mit Recht hingegen ficht der Angeklagte den Schuldspruch zum Faktum IV. als verfehlt (Z 9 lit a) an.Denn dazu hat das Schöffengericht die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten keineswegs bloß aus der Aussage des Zeugen B allein abgeleitet, sondern - worauf der Beschwerdeführer indessen bei der Behauptung einer offenbaren Unzulänglichkeit der bekämpften Entscheidungsgründe nicht eingeht - vor allem auch aus seinem im Vorverfahren (S 24, ebenso S 14) abgelegten, in der Hauptverhandlung (S 308 f.) allerdings nicht aufrecht erhaltenen Geständnis. In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Mit Recht hingegen ficht der Angeklagte den Schuldspruch zum Faktum römisch vier. als verfehlt (Ziffer 9, Litera a,) an.
Denn darnach hat er zwar insofern, als er bei der Gendarmerie den von ihm selbst begangenen, soeben erörterten Moped-Diebstahl (in Faktum I. 2.) unbekannten Tätern unterstellte, indem er die dahingehenden Angaben des (insoweit gutgläubigen) B bestätigte (S 325, 153), wissentlich insofern falsche Angaben über das ihm als Täter bekannte Tatgeschehen gemacht, als er verschwieg, daß er das Moped selbst gestohlen hatte. Eine unrichtige Behauptung dieser Art kann aber - wie der Oberste Gerichtshof in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung (vgl SSt 47/19, JBl 1980, 213 ua; so auch Pallin im WK, RN 4 zu § 298 StGB, sowie Zipf in RZ 1976, 195) nunmehr bereits mehrfach erkannt hat (JBl 1981,603, 11 Os 52/81, EvBl 1982/192; idS auch Leukauf-Steininger, StGB2, RN 2, 3 zu § 298; Liebscher, JBl 1976,570; Burgstaller, RZ 1977,2f.) - nicht dahin beurteilt werden, daß hiedurch die Begehung einer anderen als der wirklich verübten Tat vorgetäuscht, eine solche also überhaupt bloß erfunden würde; denn ungeachtet dessen, daß zur Begehung einer Straftat (im dogmatischen Sinn) naturgemäß auch ein Täter gehört, wird durch das Verschweigen des wahren Täters oder durch unrichtige Angaben über dessen Identität nicht die Tat als solche - in ihrer (hier allein aktuellen) Bedeutung als Gegenstand der behördlichen Ermittlungstätigkeit -Denn darnach hat er zwar insofern, als er bei der Gendarmerie den von ihm selbst begangenen, soeben erörterten Moped-Diebstahl (in Faktum römisch eins. 2.) unbekannten Tätern unterstellte, indem er die dahingehenden Angaben des (insoweit gutgläubigen) B bestätigte (S 325, 153), wissentlich insofern falsche Angaben über das ihm als Täter bekannte Tatgeschehen gemacht, als er verschwieg, daß er das Moped selbst gestohlen hatte. Eine unrichtige Behauptung dieser Art kann aber - wie der Oberste Gerichtshof in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung vergleiche SSt 47/19, JBl 1980, 213 ua; so auch Pallin im WK, RN 4 zu Paragraph 298, StGB, sowie Zipf in RZ 1976, 195) nunmehr bereits mehrfach erkannt hat (JBl 1981,603, 11 Os 52/81, EvBl 1982/192; idS auch Leukauf-Steininger, StGB2, RN 2, 3 zu Paragraph 298,; Liebscher, JBl 1976,570; Burgstaller, RZ 1977,2f.) - nicht dahin beurteilt werden, daß hiedurch die Begehung einer anderen als der wirklich verübten Tat vorgetäuscht, eine solche also überhaupt bloß erfunden würde; denn ungeachtet dessen, daß zur Begehung einer Straftat (im dogmatischen Sinn) naturgemäß auch ein Täter gehört, wird durch das Verschweigen des wahren Täters oder durch unrichtige Angaben über dessen Identität nicht die Tat als solche - in ihrer (hier allein aktuellen) Bedeutung als Gegenstand der behördlichen Ermittlungstätigkeit -
erfunden. Demzufolge kann das (gegenüber dem Verbrechen nach § 297 Abs 1 StGB subsidiäre Vergehen nach § 298 Abs 1erfunden. Demzufolge kann das (gegenüber dem Verbrechen nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB subsidiäre Vergehen nach Paragraph 298, Absatz eins
StPO, bei dem es nach Sinn und Zweck des Gesetzes (vgl EB zur RV des StGB, S 448) ausschließlich auf das Vortäuschen einer in Wahrheit überhaupt nicht begangenen Straftat ankommt, durch unrichtige Angaben bloß über die Person des Täters einer wirklich verübten Tat nicht begangen werden.StPO, bei dem es nach Sinn und Zweck des Gesetzes vergleiche EB zur Regierungsvorlage des StGB, S 448) ausschließlich auf das Vortäuschen einer in Wahrheit überhaupt nicht begangenen Straftat ankommt, durch unrichtige Angaben bloß über die Person des Täters einer wirklich verübten Tat nicht begangen werden.
Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Täuschung der Ermittlungsbeamten erfüllt auch nicht den Tatbestand des § 108 StGB, weil sie nicht auf die Veranlassung einer unnötigen Erhebungstätigkeit, sondern ausschließlich auf die Verschleierung der eigenen Täterschaft abzielte und das staatliche ius puniendi (vgl RZ 1978/36 ua) nicht zu den durch diese Strafbestimmung gegenüber dem Täter selbst geschützten Rechten gehört (idS Pallin, aaO, RN 8), noch sonst den einer anderen strafbaren Handlung (vgl abermals EvBl 1982/192). In Ansehung des darauf bezogenen Anklagevorwurfs war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde sofort ein Freispruch zu fällen.Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Täuschung der Ermittlungsbeamten erfüllt auch nicht den Tatbestand des Paragraph 108, StGB, weil sie nicht auf die Veranlassung einer unnötigen Erhebungstätigkeit, sondern ausschließlich auf die Verschleierung der eigenen Täterschaft abzielte und das staatliche ius puniendi vergleiche RZ 1978/36 ua) nicht zu den durch diese Strafbestimmung gegenüber dem Täter selbst geschützten Rechten gehört (idS Pallin, aaO, RN 8), noch sonst den einer anderen strafbaren Handlung vergleiche abermals EvBl 1982/192). In Ansehung des darauf bezogenen Anklagevorwurfs war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde sofort ein Freispruch zu fällen.
Aus diesem Anlaß hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch ferner davon überzeugt, daß das angefochtene Urteil zum Nachteil des Angeklagten mit einer von ihm nicht geltend gemachten Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO behaftet ist.Aus diesem Anlaß hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch ferner davon überzeugt, daß das angefochtene Urteil zum Nachteil des Angeklagten mit einer von ihm nicht geltend gemachten Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet ist.
Unter Pkt I. 2. des Urteilssatzes wird ihm nämlich als (abermaliger) Diebstahl auch angelastet, daß er jenes Motorfahrrad, welches er schon am 10. April 1982 gestohlen hatte und welches inzwischen an den Eigentümer zurückgelangt war, am 31. (im Urteil irrig: 30.) Mai 1982 im Wald ('wegwarf' - gemeint:) versteckte, um es später - wie er auch bei der ersten Wegnahme geplant hatte - abzuholen und zu verwerten, nachdem er es (Faktum II.) bereits zwei Tage vorher zum Zweck eines bloß kurzfristigen (unbefugten) Gebrauchs an sich gebracht hatte (S 326 f.).Unter Pkt römisch eins. 2. des Urteilssatzes wird ihm nämlich als (abermaliger) Diebstahl auch angelastet, daß er jenes Motorfahrrad, welches er schon am 10. April 1982 gestohlen hatte und welches inzwischen an den Eigentümer zurückgelangt war, am 31. (im Urteil irrig: 30.) Mai 1982 im Wald ('wegwarf' - gemeint:) versteckte, um es später - wie er auch bei der ersten Wegnahme geplant hatte - abzuholen und zu verwerten, nachdem er es (Faktum römisch zwei.) bereits zwei Tage vorher zum Zweck eines bloß kurzfristigen (unbefugten) Gebrauchs an sich gebracht hatte (S 326 f.).
Darnach hatte er also zur Zeit des Gewahrsamsbruchs (am 29. Mai 1982) - der ihm dementsprechend gesondert als unbefugter Gebrauch im Sinn des § 136 Abs 1 StGB zugerechnet wurde - noch nicht den zur Tatbestandsverwirklichung nach § 127 Abs 1 StGB erforderlichen Vorsatz gehabt, sich durch die Zueignung des Fahrzeugs unrechtmäßig zu bereichern; zur Zeit jener Entschlußfassung (zwei Tage später) aber erstreckte sich dieser Vorsatz folgerichtig auf ein fremdes Gut, welches er schon vorher ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebracht hatte. Das inkriminierte Verbergen des in Rede stehenden Mopeds wäre ihm daher richtigerweise nicht als Diebstahl, sondern lediglich als Unterschlagung im Sinn des § 134 Abs 2 StGB anzulasten gewesen (vgl EvBl 1980/158, ÖJZ-LSK 1977/58 ua). Der dem Erstgericht damit unterlaufene Subsumtionsfehler gereichte dem Angeklagten schon deshalb zum Nachteil, weil im Rahmen des § 33 Z 1 StGB die Wiederholung eines (selbst für sich allein genommen) vergleichsweise strenger strafbaren Diebstahls (§ 128 Abs 1 Z 4 StGB) schwerer wiegt als das Hinzukommen eines geringer strafbaren weiteren Delikts; er war demzufolge nach § 290 Abs 1 StPO wie im Spruch zu beheben.Darnach hatte er also zur Zeit des Gewahrsamsbruchs (am 29. Mai 1982) - der ihm dementsprechend gesondert als unbefugter Gebrauch im Sinn des Paragraph 136, Absatz eins, StGB zugerechnet wurde - noch nicht den zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 127, Absatz eins, StGB erforderlichen Vorsatz gehabt, sich durch die Zueignung des Fahrzeugs unrechtmäßig zu bereichern; zur Zeit jener Entschlußfassung (zwei Tage später) aber erstreckte sich dieser Vorsatz folgerichtig auf ein fremdes Gut, welches er schon vorher ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebracht hatte. Das inkriminierte Verbergen des in Rede stehenden Mopeds wäre ihm daher richtigerweise nicht als Diebstahl, sondern lediglich als Unterschlagung im Sinn des Paragraph 134, Absatz 2, StGB anzulasten gewesen vergleiche EvBl 1980/158, ÖJZ-LSK 1977/58 ua). Der dem Erstgericht damit unterlaufene Subsumtionsfehler gereichte dem Angeklagten schon deshalb zum Nachteil, weil im Rahmen des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB die Wiederholung eines (selbst für sich allein genommen) vergleichsweise strenger strafbaren Diebstahls (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) schwerer wiegt als das Hinzukommen eines geringer strafbaren weiteren Delikts; er war demzufolge nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO wie im Spruch zu beheben.
Bei der hiedurch und im Hinblick auf den Teilerfolg der Nichtigkeitsbeschwerde erforderlich gewordenen Strafneubemessung wurden das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit fünf Vergehen, die Wiederholung und die zweifache Qualifikation des Diebstahls, die in zwei Richtungen hin einschlägigen beiden Vorverurteilungen des Angeklagten, bei deren zweiten es sich allerdings um eine nachträgliche Verurteilung (§§ 31, 40 StGB) handelt, sowie sein rascher Rückfall als erschwerend, sein mit einem wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung verbundenes Geständnis, sein Alter unter 21 Jahren und das Zustandebringen der Diebsbeute hingegen als mildernd gewertet.Bei der hiedurch und im Hinblick auf den Teilerfolg der Nichtigkeitsbeschwerde erforderlich gewordenen Strafneubemessung wurden das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit fünf Vergehen, die Wiederholung und die zweifache Qualifikation des Diebstahls, die in zwei Richtungen hin einschlägigen beiden Vorverurteilungen des Angeklagten, bei deren zweiten es sich allerdings um eine nachträgliche Verurteilung (Paragraphen 31, 40, StGB) handelt, sowie sein rascher Rückfall als erschwerend, sein mit einem wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung verbundenes Geständnis, sein Alter unter 21 Jahren und das Zustandebringen der Diebsbeute hingegen als mildernd gewertet.
Bei diesen Strafzumessungsgründen erschien eine Freiheitsstrafe in der (gegenüber der in erster Instanz verhängten doch merklich reduzierten) Dauer von fünfzehn Monaten nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB) als angemessen.Bei diesen Strafzumessungsgründen erschien eine Freiheitsstrafe in der (gegenüber der in erster Instanz verhängten doch merklich reduzierten) Dauer von fünfzehn Monaten nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, StGB) als angemessen.
Mit seiner Berufung war er auf diese Strafneubemessung zu verweisen.