Die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard E*** gegen das (auch andere Entscheidungen enthaltende) oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 und 15 StGB sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt wurde, läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard E*** gegen das (auch andere Entscheidungen enthaltende) oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130 und 15 StGB sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt wurde, läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.
Mit der Behauptung, das "schriftlich verkündete
Urteil" - ersichtlich gemeint: die Urteilsausfertigung - weiche von der mündlich verkündeten Entscheidung insofern ab, als er mit letzterer auch zu Punkt C. I. 10. der Anklageschrift des Diebstahls schuldig erkannt worden sei, wogegen die Ausfertigung insoweit einen teilweisen Freispruch enthalte, macht der Beschwerdeführer der Sache nach weder einen Begründungsmangel des Urteils (Z 5) noch sonst einen gesetzlichen Nichtigkeitsgrund geltend, sondern eine Fehlerhaftigkeit der schriftlichen Urteilsausfertigung, die im Weg von deren Angleichung an das mündlich verkündete Urteil durch einen Beschluß des Vorsitzenden (§§ 268, 270 StPO) zu beheben wäre (vgl. SSt. 47/50 u.a.; Bertel, Strafprozeßrecht 2 , Rz. 674 f.; Platzgummer, Strafverfahren, 133). Eine derartige Angleichung indessen wird im vorliegenden Fall, wie der Vollständigkeit halber vermerkt sei, vom Angeklagten gar nicht angestrebt und wurde vom Erstgericht (unter Negierung der angeblichen Diskrepanz) auch von Amts wegen nicht in Betracht gezogen (ON 104).Urteil" - ersichtlich gemeint: die Urteilsausfertigung - weiche von der mündlich verkündeten Entscheidung insofern ab, als er mit letzterer auch zu Punkt C. römisch eins. 10. der Anklageschrift des Diebstahls schuldig erkannt worden sei, wogegen die Ausfertigung insoweit einen teilweisen Freispruch enthalte, macht der Beschwerdeführer der Sache nach weder einen Begründungsmangel des Urteils (Ziffer 5,) noch sonst einen gesetzlichen Nichtigkeitsgrund geltend, sondern eine Fehlerhaftigkeit der schriftlichen Urteilsausfertigung, die im Weg von deren Angleichung an das mündlich verkündete Urteil durch einen Beschluß des Vorsitzenden (Paragraphen 268, 270, StPO) zu beheben wäre vergleiche SSt. 47/50 u.a.; Bertel, Strafprozeßrecht 2 , Rz. 674 f.; Platzgummer, Strafverfahren, 133). Eine derartige Angleichung indessen wird im vorliegenden Fall, wie der Vollständigkeit halber vermerkt sei, vom Angeklagten gar nicht angestrebt und wurde vom Erstgericht (unter Negierung der angeblichen Diskrepanz) auch von Amts wegen nicht in Betracht gezogen (ON 104).
Die im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) nominell eine Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und Widersprüchlichkeit des Urteils sowie teils ein Fehlen und teils eine offenbare Unzulänglichkeit der Entscheidungsgründe reklamierenden weiteren Einwände des Beschwerdeführers aber entbehren zum Teil jeglicher Substantiierung, sodaß sie einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich sind, und erschöpfen sich im übrigen inhaltlich in einer (großteils polemischen) Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nach Art und Zielsetzung einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen und daher unbeachtlichen Schuldberufung; formelle Begründungsmängel des Urteils im Sinn des relevierten Nichtigkeitsgrundes können solcherart nicht dargetan werden.Die im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) nominell eine Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und Widersprüchlichkeit des Urteils sowie teils ein Fehlen und teils eine offenbare Unzulänglichkeit der Entscheidungsgründe reklamierenden weiteren Einwände des Beschwerdeführers aber entbehren zum Teil jeglicher Substantiierung, sodaß sie einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich sind, und erschöpfen sich im übrigen inhaltlich in einer (großteils polemischen) Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nach Art und Zielsetzung einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen und daher unbeachtlichen Schuldberufung; formelle Begründungsmängel des Urteils im Sinn des relevierten Nichtigkeitsgrundes können solcherart nicht dargetan werden.
In Ausführung der Verfahrensrüge (Z 4) schließlich beschwert sich der Angeklagte über die Verhandlungsführung im allgemeinen und über die Art seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung im besonderen, ohne eine dagegen remonstrierende und vom Schöffengericht unbeachtet gelassene oder abgelehnte Antragstellung seinerseits auch nur zu behaupten; zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ist er demzufolge nicht legitimiert. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 1 und 2 StPO). Zur Entscheidung über die Berufung hingegen sind die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten.In Ausführung der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) schließlich beschwert sich der Angeklagte über die Verhandlungsführung im allgemeinen und über die Art seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung im besonderen, ohne eine dagegen remonstrierende und vom Schöffengericht unbeachtet gelassene oder abgelehnte Antragstellung seinerseits auch nur zu behaupten; zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ist er demzufolge nicht legitimiert. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer eins und 2 StPO). Zur Entscheidung über die Berufung hingegen sind die Akten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten.