Rechtssatz RS0098817
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098817
Entscheidungsdatum
17.02.1987
Rechtssatz
Mit der Behauptung einer Abweichung der Urteilsausfertigung von der der mündlich verkündeten Entscheidung wird weder ein Begründungsmangel (Z 5) noch sonst ein gesetzlicher Nichtigkeitsgrund geltend gemacht, sondern eine Fehlerhaftigkeit der schriftlichen Urteilsausfertigung, die im Weg von deren Angleichung an das mündlich verkündete Urteil durch einen Beschluß des Vorsitzenden (§§ 268, 270 StPO) zu beheben ist (vgl SSt 47/50 ua; Bertel, StrafprozeßrechtMit der Behauptung einer Abweichung der Urteilsausfertigung von der der mündlich verkündeten Entscheidung wird weder ein Begründungsmangel (Ziffer 5,) noch sonst ein gesetzlicher Nichtigkeitsgrund geltend gemacht, sondern eine Fehlerhaftigkeit der schriftlichen Urteilsausfertigung, die im Weg von deren Angleichung an das mündlich verkündete Urteil durch einen Beschluß des Vorsitzenden (Paragraphen 268, 270, StPO) zu beheben ist vergleiche SSt 47/50 ua; Bertel, Strafprozeßrecht
2. Auflage, RdZ 674 f; Platzgummer, Strafverfahren, 133).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0098817
Dokumentnummer
JJR_19870217_OGH0002_0100OS00002_8700000_001