Sie ist unberechtigt.
Mit seinem Vorbringen macht der Beschwerdeführer keinen Begründungsmangel (Z 5) sondern allein einen Feststellungsmangel (Z 9 lit. a) geltend.Mit seinem Vorbringen macht der Beschwerdeführer keinen Begründungsmangel (Ziffer 5,) sondern allein einen Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,) geltend.
Dies allerdings zu Unrecht:
Eine Verleumdung muß sich zwar erkennbar gegen eine bestimmte Person richten, einer namentlichen Bezeichnung bedarf es aber nicht. Es genügt ein solches verleumderisches Vorbringen, das erkennen läßt, daß eine bestimmte Person (oder mehrere bestimmte Personen) einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung ihrer Amts- oder Dienstpflicht (wissentlich falsch) verdächtigt wird (vgl. Leukauf-Steiniger, StGB 2 , RN 7 zu § 297 StGB). Dies traf im vorliegenden Fall zu, hatte doch der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen (S 261) gegen jene Gendarmeriebeamten, die am 31. Mai 1984 seine Einvernahme beim Gendarmeriepostenkommando St. Georgen im Attergau durchführten und das Ergebnis dieser Einvernahme in einer Niederschrift festhielten (vgl. S 117 f.), bewußt wahrheitswidrig den Vorwurf erhoben, ihn unter Androhung von Schlägen zu den niederschriftlich festgehaltenen Angaben genötigt zu haben (S 176, 177, 178 und 212 d.A.). Welche Gendarmeriebeamten aber diese Einvernahme durchführten, ergibt sich aus der darüber angefertigten Niederschrift (S 118). In den Entscheidungsgründen brachte das Erstgericht auch deutlich zum Ausdruck, welche Gendarmeriebeamten von der Verleumdung des Angeklagten betroffen waren, denn es bezog sich in diesem Zusammenhang auf die Aussagen der als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten Anton B und Ernst C (S. 261 i.V.m. S. 217 und 218).Eine Verleumdung muß sich zwar erkennbar gegen eine bestimmte Person richten, einer namentlichen Bezeichnung bedarf es aber nicht. Es genügt ein solches verleumderisches Vorbringen, das erkennen läßt, daß eine bestimmte Person (oder mehrere bestimmte Personen) einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung ihrer Amts- oder Dienstpflicht (wissentlich falsch) verdächtigt wird vergleiche Leukauf-Steiniger, StGB 2 , RN 7 zu Paragraph 297, StGB). Dies traf im vorliegenden Fall zu, hatte doch der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen (S 261) gegen jene Gendarmeriebeamten, die am 31. Mai 1984 seine Einvernahme beim Gendarmeriepostenkommando St. Georgen im Attergau durchführten und das Ergebnis dieser Einvernahme in einer Niederschrift festhielten vergleiche S 117 f.), bewußt wahrheitswidrig den Vorwurf erhoben, ihn unter Androhung von Schlägen zu den niederschriftlich festgehaltenen Angaben genötigt zu haben (S 176, 177, 178 und 212 d.A.). Welche Gendarmeriebeamten aber diese Einvernahme durchführten, ergibt sich aus der darüber angefertigten Niederschrift (S 118). In den Entscheidungsgründen brachte das Erstgericht auch deutlich zum Ausdruck, welche Gendarmeriebeamten von der Verleumdung des Angeklagten betroffen waren, denn es bezog sich in diesem Zusammenhang auf die Aussagen der als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten Anton B und Ernst C (S. 261 in Verbindung mit S. 217 und 218).
Sollte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen allenfalls § 281 Abs.1 Z.3 StPO (in Beziehung auf § 260 Abs.1 Z.1 StPO) im Auge gehabt haben, ist ihm gleichfalls mit dem Hinweis zu begegnen, daß die Tat, deren er schuldig befunden wurde, durch den Hinweis auf die die Vernehmung (vom 31. Mai 1984) durchführenden Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostenkommandos St. Georgen im Attergau so bezeichnet werden, daß dem Gebot der Individualisierung der Tat im Urteilsspruch (vgl. Foregger-Serini, StPO 3 , Erl. II zu § 260) voll Rechnung getragen wird.Sollte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen allenfalls Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO (in Beziehung auf Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) im Auge gehabt haben, ist ihm gleichfalls mit dem Hinweis zu begegnen, daß die Tat, deren er schuldig befunden wurde, durch den Hinweis auf die die Vernehmung (vom 31. Mai 1984) durchführenden Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostenkommandos St. Georgen im Attergau so bezeichnet werden, daß dem Gebot der Individualisierung der Tat im Urteilsspruch vergleiche Foregger-Serini, StPO 3 , Erl. römisch zwei zu Paragraph 260,) voll Rechnung getragen wird.
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war sohin ein Erfolg zu versagen.
Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde war aber vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen gemäß § 290 Abs. 1 (erster Fall) StPO wahrzunehmen, daß das Urteil des Schöffengerichtes im Schuldspruch des Angeklagten wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Strafsatz StGB (Punkt C/ des Urteilssatzes) mit dem ungerügt gebliebenen, sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkenden materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Z 11Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde war aber vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, (erster Fall) StPO wahrzunehmen, daß das Urteil des Schöffengerichtes im Schuldspruch des Angeklagten wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Strafsatz StGB (Punkt C/ des Urteilssatzes) mit dem ungerügt gebliebenen, sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkenden materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11
des § 281 Abs. 1 StPO behaftet ist (EvBl. 1982/198). Verfehlt ist nämlich die Rechtsansicht, daß die vom Angeklagten den Gendarmeriebeamten bewußt wahrheitswidrig zum Vorwurf gemachte Nötigung, die sie unter Ausnützung der ihnen durch ihre Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit (als Gendarmeriebeamte) begangen hätten, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sei, weshalb der Angeklagte nach dem zweiten (höheren) Strafsatz des § 297 Abs. 1 StGB zu bestrafen sei, (wobei das Erstgericht ersichtlich § 313 StGB vor Augen hatte). Es übersah jedoch hiebei, daß § 313 StGB lediglich eine fakultativ anwendbare Strafbemessungsvorschrift dargestellt, die keine önderung der Strafsätze bewirkt und daher für die Strafdrohung des fälschlich angelasteten Delikts (hier: der Nötigung) ohne Bedeutung ist (vgl. Leukauf-Steiniger, StGB 2 , RN 16 zu § 297; RN 24 zu § 39 und RN 16 zu § 313). Eine Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB ist daher, auch wenn sie unter Ausnützung einer Amtsstellung begangen wurde, nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht. Der bewußt wahrheitswidrige Vorwurf einer von einem Beamten unter Ausnützung seiner Amtsstellung begangenen Nötigung begründet deshalb nicht das Verbrechen, sondern nur das Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Strafsatz StGB (EvBl. 1982/198).des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet ist (EvBl. 1982/198). Verfehlt ist nämlich die Rechtsansicht, daß die vom Angeklagten den Gendarmeriebeamten bewußt wahrheitswidrig zum Vorwurf gemachte Nötigung, die sie unter Ausnützung der ihnen durch ihre Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit (als Gendarmeriebeamte) begangen hätten, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sei, weshalb der Angeklagte nach dem zweiten (höheren) Strafsatz des Paragraph 297, Absatz eins, StGB zu bestrafen sei, (wobei das Erstgericht ersichtlich Paragraph 313, StGB vor Augen hatte). Es übersah jedoch hiebei, daß Paragraph 313, StGB lediglich eine fakultativ anwendbare Strafbemessungsvorschrift dargestellt, die keine önderung der Strafsätze bewirkt und daher für die Strafdrohung des fälschlich angelasteten Delikts (hier: der Nötigung) ohne Bedeutung ist vergleiche Leukauf-Steiniger, StGB 2 , RN 16 zu Paragraph 297,; RN 24 zu Paragraph 39 und RN 16 zu Paragraph 313,). Eine Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB ist daher, auch wenn sie unter Ausnützung einer Amtsstellung begangen wurde, nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht. Der bewußt wahrheitswidrige Vorwurf einer von einem Beamten unter Ausnützung seiner Amtsstellung begangenen Nötigung begründet deshalb nicht das Verbrechen, sondern nur das Vergehen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Strafsatz StGB (EvBl. 1982/198).
Es war daher mit dem Schuldspruch zu Punkt C/ des erstgerichtlichen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich zu verfahren. Bei der damit erforderlichen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Delikte, die Wiederholung der Diebstähle und die Qualifikationen des Diebstahls und der Sachbeschädigung, soweit sie nicht strafsatzbestimmend sind, als mildernd das Geständnis des Angeklagten und die (objektive) Schadensgutmachung in jenem Diebstahlsfaktum, zu dem nunmehr (gemäß §§ 13 Abs.2, 46 Abs. 4 JGG) die Strafe festgesetzt wurde. Eben wegen dieser Straffestsetzung war es im übrigen verfehlt, wenn das Erstgericht diese 'Vorverurteilung gemäß § 129 Z.1 StGB' als Erschwerungsgrund heranzog. Auf der Basis der vom Obersten Gerichtshof festgestellten Strafzumessungsgründe erschien eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten als der Schuld des Täters und dem Unrechtsgehalt der Taten angemessen.Es war daher mit dem Schuldspruch zu Punkt C/ des erstgerichtlichen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich zu verfahren. Bei der damit erforderlichen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Delikte, die Wiederholung der Diebstähle und die Qualifikationen des Diebstahls und der Sachbeschädigung, soweit sie nicht strafsatzbestimmend sind, als mildernd das Geständnis des Angeklagten und die (objektive) Schadensgutmachung in jenem Diebstahlsfaktum, zu dem nunmehr (gemäß Paragraphen 13, Absatz 2, 46, Absatz 4, JGG) die Strafe festgesetzt wurde. Eben wegen dieser Straffestsetzung war es im übrigen verfehlt, wenn das Erstgericht diese 'Vorverurteilung gemäß Paragraph 129, Ziffer eins, StGB' als Erschwerungsgrund heranzog. Auf der Basis der vom Obersten Gerichtshof festgestellten Strafzumessungsgründe erschien eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten als der Schuld des Täters und dem Unrechtsgehalt der Taten angemessen.
Der Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung bedurfte es dabei nicht, weil der Angeklagte alle den anzuwendenden Strafsatz (§ 129 StGB) bestimmenden Diebstahlstaten vor Vollendung seines achtzehnten Lebensjahres verübte und demnach insoweit ungeachtet des Umstandes, daß er auch nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres eine weitere - vorliegend nicht strafsatzbestimmende - Straftat beging, die Bestimmung des § 11 Z.1 JGG zum Tragen kommt (vgl. auch ÖJZ-LSK 1978/50).Der Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung bedurfte es dabei nicht, weil der Angeklagte alle den anzuwendenden Strafsatz (Paragraph 129, StGB) bestimmenden Diebstahlstaten vor Vollendung seines achtzehnten Lebensjahres verübte und demnach insoweit ungeachtet des Umstandes, daß er auch nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres eine weitere - vorliegend nicht strafsatzbestimmende - Straftat beging, die Bestimmung des Paragraph 11, Ziffer eins, JGG zum Tragen kommt vergleiche auch ÖJZ-LSK 1978/50).