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Entscheidung 10 Os 212/84×

Entscheidung 10 Os 212/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os212/84

Entscheidungsdatum

29.01.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner (Berichterstatter), Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gföllner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rudolf A wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 15. Oktober 1984, GZ. 24 römisch fünf r 847/84-58, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Stöger und des Verteidigers Dr. Bollmann, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO das erstgerichtliche Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, zu Punkt C/ des Schuldspruchs im Ausspruch, daß die fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sei, sowie in der rechtlichen Beurteilung des dem Angeklagten zu Punkt C/ angelasteten Sachverhaltes als Verbrechen der Verleumdung nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 297, Absatz eins, StGB, und demzufolge im Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung aufgehoben. Gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO wird in der Sache selbst im Umfang der Aufhebung erkannt, daß der Angeklagte Rudolf A zu Punkt C/ des Schuldspruchs das Vergehen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins

erster Strafsatz StGB begangen hat.

Der Angeklagte wird hiefür sowie für das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins, StGB (Punkt A des erstgerichtlichen Urteils) und für das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB (Punkt B des erstgerichtlichen Urteils) unter gleichzeitiger nachträglicher Festsetzung der Strafe gemäß Paragraphen 13, Absatz 2, 46, Absatz 4, JGG für das ihm nach dem Urteil des Landesgerichtes Linz als Jugendschöffengericht vom 17. Mai 1982, GZ. 24 römisch fünf r 2883/81-14, zur Last liegende Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins und 2 StGB und unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB und unter Anwendung des Paragraph 11, Ziffer eins, JGG. gemäß Paragraph 129, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.

Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird die Vorhaft vom 31. Mai 1984, 13.40 Uhr bis zum 6. November 1984, 9.15 Uhr auf diese Strafe angerechnet. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390, a Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25. Februar 1966 geborene Rudolf A des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins

und Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins, StGB (Punkt A), des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB (Punkt B) und des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Strafsatz StGB (Punkt C) schuldig erkannt.

Zum allein bekämpften Punkt C liegt ihm zur Last, am 2. Juli 1984 und am 16. August 1984 in seinen gerichtlichen Einvernahmen durch die Behauptung, von Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostenkommandos St. Georgen im Attergau (am 31. Mai 1984) unter Androhung von Schlägen zur Aussage genötigt worden zu sein, diese Beamten der Gefahr einer behördlichen Verfolgung wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich der Nötigung unter Ausnützung ihrer Amtsstellung, ausgesetzt und dadurch wissentlich falsch verdächtigt zu haben, wobei die fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sei. Die auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten vermißt eine namentliche Anführung der von ihm verleumdeten Gendarmeriebeamten im angefochtenen Urteil.

Rechtliche Beurteilung

Sie ist unberechtigt.

Mit seinem Vorbringen macht der Beschwerdeführer keinen Begründungsmangel (Ziffer 5,) sondern allein einen Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,) geltend.

Dies allerdings zu Unrecht:

Eine Verleumdung muß sich zwar erkennbar gegen eine bestimmte Person richten, einer namentlichen Bezeichnung bedarf es aber nicht. Es genügt ein solches verleumderisches Vorbringen, das erkennen läßt, daß eine bestimmte Person (oder mehrere bestimmte Personen) einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung ihrer Amts- oder Dienstpflicht (wissentlich falsch) verdächtigt wird vergleiche Leukauf-Steiniger, StGB 2 , RN 7 zu Paragraph 297, StGB). Dies traf im vorliegenden Fall zu, hatte doch der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen (S 261) gegen jene Gendarmeriebeamten, die am 31. Mai 1984 seine Einvernahme beim Gendarmeriepostenkommando St. Georgen im Attergau durchführten und das Ergebnis dieser Einvernahme in einer Niederschrift festhielten vergleiche S 117 f.), bewußt wahrheitswidrig den Vorwurf erhoben, ihn unter Androhung von Schlägen zu den niederschriftlich festgehaltenen Angaben genötigt zu haben (S 176, 177, 178 und 212 d.A.). Welche Gendarmeriebeamten aber diese Einvernahme durchführten, ergibt sich aus der darüber angefertigten Niederschrift (S 118). In den Entscheidungsgründen brachte das Erstgericht auch deutlich zum Ausdruck, welche Gendarmeriebeamten von der Verleumdung des Angeklagten betroffen waren, denn es bezog sich in diesem Zusammenhang auf die Aussagen der als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten Anton B und Ernst C (S. 261 in Verbindung mit S. 217 und 218).

Sollte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen allenfalls Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO (in Beziehung auf Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) im Auge gehabt haben, ist ihm gleichfalls mit dem Hinweis zu begegnen, daß die Tat, deren er schuldig befunden wurde, durch den Hinweis auf die die Vernehmung (vom 31. Mai 1984) durchführenden Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostenkommandos St. Georgen im Attergau so bezeichnet werden, daß dem Gebot der Individualisierung der Tat im Urteilsspruch vergleiche Foregger-Serini, StPO 3 , Erl. römisch zwei zu Paragraph 260,) voll Rechnung getragen wird.

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war sohin ein Erfolg zu versagen.

Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde war aber vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, (erster Fall) StPO wahrzunehmen, daß das Urteil des Schöffengerichtes im Schuldspruch des Angeklagten wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Strafsatz StGB (Punkt C/ des Urteilssatzes) mit dem ungerügt gebliebenen, sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkenden materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11

des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet ist (EvBl. 1982/198). Verfehlt ist nämlich die Rechtsansicht, daß die vom Angeklagten den Gendarmeriebeamten bewußt wahrheitswidrig zum Vorwurf gemachte Nötigung, die sie unter Ausnützung der ihnen durch ihre Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit (als Gendarmeriebeamte) begangen hätten, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sei, weshalb der Angeklagte nach dem zweiten (höheren) Strafsatz des Paragraph 297, Absatz eins, StGB zu bestrafen sei, (wobei das Erstgericht ersichtlich Paragraph 313, StGB vor Augen hatte). Es übersah jedoch hiebei, daß Paragraph 313, StGB lediglich eine fakultativ anwendbare Strafbemessungsvorschrift dargestellt, die keine önderung der Strafsätze bewirkt und daher für die Strafdrohung des fälschlich angelasteten Delikts (hier: der Nötigung) ohne Bedeutung ist vergleiche Leukauf-Steiniger, StGB 2 , RN 16 zu Paragraph 297,; RN 24 zu Paragraph 39 und RN 16 zu Paragraph 313,). Eine Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB ist daher, auch wenn sie unter Ausnützung einer Amtsstellung begangen wurde, nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht. Der bewußt wahrheitswidrige Vorwurf einer von einem Beamten unter Ausnützung seiner Amtsstellung begangenen Nötigung begründet deshalb nicht das Verbrechen, sondern nur das Vergehen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Strafsatz StGB (EvBl. 1982/198).

Es war daher mit dem Schuldspruch zu Punkt C/ des erstgerichtlichen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich zu verfahren. Bei der damit erforderlichen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Delikte, die Wiederholung der Diebstähle und die Qualifikationen des Diebstahls und der Sachbeschädigung, soweit sie nicht strafsatzbestimmend sind, als mildernd das Geständnis des Angeklagten und die (objektive) Schadensgutmachung in jenem Diebstahlsfaktum, zu dem nunmehr (gemäß Paragraphen 13, Absatz 2, 46, Absatz 4, JGG) die Strafe festgesetzt wurde. Eben wegen dieser Straffestsetzung war es im übrigen verfehlt, wenn das Erstgericht diese 'Vorverurteilung gemäß Paragraph 129, Ziffer eins, StGB' als Erschwerungsgrund heranzog. Auf der Basis der vom Obersten Gerichtshof festgestellten Strafzumessungsgründe erschien eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten als der Schuld des Täters und dem Unrechtsgehalt der Taten angemessen.

Der Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung bedurfte es dabei nicht, weil der Angeklagte alle den anzuwendenden Strafsatz (Paragraph 129, StGB) bestimmenden Diebstahlstaten vor Vollendung seines achtzehnten Lebensjahres verübte und demnach insoweit ungeachtet des Umstandes, daß er auch nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres eine weitere - vorliegend nicht strafsatzbestimmende - Straftat beging, die Bestimmung des Paragraph 11, Ziffer eins, JGG zum Tragen kommt vergleiche auch ÖJZ-LSK 1978/50).

Anmerkung

E05028

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0100OS00212.84.0129.000

Dokumentnummer

JJT_19850129_OGH0002_0100OS00212_8400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0088457 Rechtssatz 29.01.1985Strafrecht
Hat der Täter sowohl vor als auch nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres Straftaten begangen, ist die Bestimmung des § 11 Z 1 JGG anzuwenden, wenn die den anzuwendenden Strafsatz bestimmende Tat vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres verübt wurde …
RS0088493 Rechtssatz 21.11.1963Strafrecht
Treffen mehrere Straftaten zusammen, die teils vor, teils nach der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begangen wurden, so sind der nach den § 34, § 35, § 267 StG vorzunehmenden Prüfung stets die sich aus § 11 Z 1 und 2 JGG 1961 ergebenden selbständigen …
RS0091311 Rechtssatz 16.09.1977Strafrecht
Für die Strafdrohung des fälschlich angelasteten Deliktes sind § 313, § 39 StGB ohne Bedeutung.
RS0091345 Rechtssatz 16.09.1977Strafrecht
§ 313 StGB kann rechtlich nicht anders verstanden werden als § 39 StGB: nämlich als eine bloß fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift.
RS0096804 Rechtssatz 29.01.1985Strafrecht
Richtet sich eine falsche Verdächtigung erkennbar gegen eine bestimmte Person, dann bedarf es einer namentlichen Bezeichnung nicht.
RS0096828 Rechtssatz 29.01.1985Strafrecht
§ 313 StGB ist eine fakultativ anwendbare Strafbemessungsvorschrift, die keine Änderung der Strafsätze bewirkt; wird ein Beamter einer unter Ausnützung einer Amtsstellung begangenen Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB falsch verdächtigt, so wird nicht das Verbre …
RS0098607 Rechtssatz 22.02.1956Strafrecht
Diese Gesetzesstelle verlangt nicht, dass die Tat im Urteilssatz erschöpfend beschrieben wird; diese Gesetzesstelle fordert nur, dass die Tat durch konkrete Umstände soweit umschrieben wird, dass sie mit einer anderen nicht verwechselt werden kann; Individu …