Rechtstracker.at
Entscheidung 10 Os 22/78×

Entscheidung 10 Os 22/78

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os22/78

Entscheidungsdatum

15.03.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neutzler und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Faseth, Dr. Friedrich und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Waldstätten als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinz A und andere wegen des Verbrechens des Diebstahls nach den Paragraph 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 2, 129, Ziffer 2, 130, StGB. und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Heinz A und die Berufung des Angeklagten Erwin B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 4. April 1977, GZ. 4 römisch fünf r 1435/76-105, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Berufung des Angeklagten Erwin B wird zurückgewiesen. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Heinz A wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuordnenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden. Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten Erwin B die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden u.a. die im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch jugendlichen Angeklagten Heinz A und Erwin B des Verbrechens des Diebstahls nach den Paragraph 127, ff. StGB., B auch noch einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt. Nach der Urteilsverkündung und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung erklärten sowohl der - mit einem Verteidiger erschienene (Bd. römisch zwei S. 207) - jugendliche Angeklagte Erwin B als auch sein gesetzlicher Vertreter Walter B, auf Rechtsmittel zu verzichten (Bd. römisch zwei S. 130). Am 5.April 1977 meldete der Verteidiger dieses Angeklagten die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (Bd. römisch zwei ON. 106) und führte diese Rechtsmittel in der Folge auch aus (Bd. römisch zwei ON. 120). Mit Beschluß vom 5.Dezember 1977 (Bd. römisch zwei ON. 134) wies das Landesgericht für Strafsachen Graz die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Es nahm in der Begründung darauf Bezug, daß sowohl der jugendliche Angeklagte als auch dessen gesetzlicher Vertreter in der Hauptverhandlung nach der Urteilsverkündung und nach Erteilung der Rechtsmittelbelehrung in Anwesenheit eines Verteidigers auf Rechtsmittel ausdrücklich verzichteten, sodaß für den Verteidiger keine Möglichkeit mehr zur Einbringung der Nichtigkeitsbeschwerde bestand.

Dieser Beschluß ist unangefochten geblieben.

Rechtliche Beurteilung

Aus denselben Gründen - nämlich wegen des abgegebenen Rechtsmittelverzichts - war von dem - im Hinblick auf das Vorliegen der vom Angeklagten Heinz A erhobenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gemäß Paragraph 296, Absatz eins, StPO. zuständigen - Obersten Gerichtshof auch die Berufung des Angeklagten B als unzulässig gemäß den Paragraph 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO. bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Gemäß dem Paragraph 390, a StPO. waren auch Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

über die Rechtsmittel des Angeklagten Heinz A wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuordnenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Anmerkung

E01046

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0100OS00022.78.0315.000

Dokumentnummer

JJT_19780315_OGH0002_0100OS00022_7800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0086912 Rechtssatz 03.07.1975Strafrecht
Zur Gewerbsmäßigkeit genügt das Anstreben auch nur eines Zuschusses zum sonstigen Einkommen des Täters; das Verhältnis zwischen den sonstigen Einkünften des Täters und dem aus Straftaten erstrebten Einkommen ist irrelevant, falls nur das kriminelle Nebenein …
RS0090730 Rechtssatz 04.06.1968Strafrecht
Alle gemeinsam abgeurteilten Diebstähle eines Täters bilden rechtlich eine Einheit.
RS0092322 Rechtssatz 23.09.1977Strafrecht
Auf die Zeitspanne zwischen den einzelnen Taten kommt es bei Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit nicht an.
RS0092549 Rechtssatz 20.10.1976Strafrecht
Eine zweifache Voraussetzung erhöhter Strafbarkeit nach § 130 zweiter Satz StGB verlangt Gewerbsmäßigkeit der nach § 129 StGB qualifizierten Diebstähle mit Bezug auf solche Sachen, deren Wert im Einzelfall die Grenze des schweren Diebstahls übersteigt.
RS0092561 Rechtssatz 19.04.1978Strafrecht
Nicht nur dem absoluten Wert der im Einzelfall schon erbeuteten Beträge, sondern auch den zukünftig erwarteten und deren Relation zum sonstigen Tätereinkommen (hier: bloße Lehrlingsentschädigung) kommt im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit Bedeutung zu.
RS0093797 Rechtssatz 12.05.1977Strafrecht
Die Z 1 - 3 des § 129 StGB sind nicht bloß Spielarten des Einbruchsdiebstahls ohne selbständige Bedeutung (und daher vertauschbar), sondern umschreiben eigenständige Qualifikationen. Fälschliche Annahme einer dieser Qualifikationen begründet Nichtigkeit im …
RS0094083 Rechtssatz 04.03.1976Strafrecht
Richtet sich der diebische Angriff gegen ein in einem Behältnis verwahrtes Gut, dann kann eine allfällige Überwindung des sich dergestalt dem Zugriff entgegenstellenden Hindernisses als Qualifikationsproblem ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des § 129 …
RS0099067 Rechtssatz 06.12.1971Strafrecht
Fälschlich als Berufung bezeichnete Rechtsmittel werden zwar nach der Übung des OGH als Nichtigkeitsbeschwerde behandelt, wenn die falsche Bezeichnung offenkundig auf einem Irrtum (einem "Vergreifen" im Sinne des § 467 Abs 2 StPO) beruht (EvBl 1946/512, EvB …
RS0101839 Rechtssatz 10.03.1976Strafrecht
Dauer der Probezeit mit Berufung anfechtbar (SSt IV/34, EvBl 1954/470), obwohl der Wortlaut des § 493 StPO idF Art I Z 149 StPAnpG ein solches Anfechtungsrecht abermals vermissen läßt.