Demgegenüber hat aber der Angeklagte C, von seiner Darstellung im Vorverfahren (S 253, 259, 397/I) abweichend, nunmehr (erstmalig) behauptet (S 179-181/II), die beiden anderen hätten nach ihrer Rückkehr (vom Tankstellenraum) zur Zapfsäule, wo er im Auto gewartet habe, und nach ihrer folgenden Mitteilung an ihn, daß niemand da sei, 'noch einmal nachschauen' wollen; er selbst sei jedenfalls der Ansicht gewesen, daß die Tankstelle doch noch besetzt sei und daß es möglich wäre, den Tankwart durch Klopfen zu wecken; er habe jedoch, weil er schon beim Hinfahren nicht mehr habe mitmachen wollen, bei dieser Gelegenheit zu seinen Komplizen gesagt, sie mögen (statt der geplanten Fortsetzung des Raubversuchs) wieder ins Auto einsteigen, worauf sie wirklich 'umgedreht' hätten und gemeinsam mit ihm weggefahren seien. Damit hat er in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht, die, wenn sie als erwiesen angenommen würden, die Strafbarkeit aller Angeklagten wegen eines - nicht durch ein (vermeintliches) äußeres Hindernis entscheidend motivierten und daher - freiwilligen Rücktritts von dem (diesfalls noch unbeendeten) Versuch im Sinn des § 16 Abs 1 StGB aufgehoben hätten. Den Geschwornen hätte daher die Gelegenheit geboten werden müssen, auch über diese Tatversion durch die Beantwortung entsprechender Zusatzfragen zur Hauptfrage 1 abzusprechen (§ 313 StPO). Der im Unterbleiben einer derartigen Fragestellung gelegene Verfahrensmangel betrifft aber nicht den Wahrspruch zur bezeichneten Hauptfrage, sondern nur den darauf beruhenden Schuldspruch, sodaß deswegen bloß letzterer - ohne daß die auf ihn bezogene Rechtsrüge des Angeklagten B (der Sache nach: § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO) einer Erörterung bedarf - in (teilweiser) Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde aufzuheben und im aufgezeigten Umfang die Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen war. Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten darauf zu verweisen. Soweit die Beschwerden der Angeklagten A und C (auch) gegen den Wahrspruch zur Hauptfrage 1Demgegenüber hat aber der Angeklagte C, von seiner Darstellung im Vorverfahren (S 253, 259, 397/I) abweichend, nunmehr (erstmalig) behauptet (S 179-181/II), die beiden anderen hätten nach ihrer Rückkehr (vom Tankstellenraum) zur Zapfsäule, wo er im Auto gewartet habe, und nach ihrer folgenden Mitteilung an ihn, daß niemand da sei, 'noch einmal nachschauen' wollen; er selbst sei jedenfalls der Ansicht gewesen, daß die Tankstelle doch noch besetzt sei und daß es möglich wäre, den Tankwart durch Klopfen zu wecken; er habe jedoch, weil er schon beim Hinfahren nicht mehr habe mitmachen wollen, bei dieser Gelegenheit zu seinen Komplizen gesagt, sie mögen (statt der geplanten Fortsetzung des Raubversuchs) wieder ins Auto einsteigen, worauf sie wirklich 'umgedreht' hätten und gemeinsam mit ihm weggefahren seien. Damit hat er in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht, die, wenn sie als erwiesen angenommen würden, die Strafbarkeit aller Angeklagten wegen eines - nicht durch ein (vermeintliches) äußeres Hindernis entscheidend motivierten und daher - freiwilligen Rücktritts von dem (diesfalls noch unbeendeten) Versuch im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, StGB aufgehoben hätten. Den Geschwornen hätte daher die Gelegenheit geboten werden müssen, auch über diese Tatversion durch die Beantwortung entsprechender Zusatzfragen zur Hauptfrage 1 abzusprechen (Paragraph 313, StPO). Der im Unterbleiben einer derartigen Fragestellung gelegene Verfahrensmangel betrifft aber nicht den Wahrspruch zur bezeichneten Hauptfrage, sondern nur den darauf beruhenden Schuldspruch, sodaß deswegen bloß letzterer - ohne daß die auf ihn bezogene Rechtsrüge des Angeklagten B (der Sache nach: Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, StPO) einer Erörterung bedarf - in (teilweiser) Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde aufzuheben und im aufgezeigten Umfang die Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen war. Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten darauf zu verweisen. Soweit die Beschwerden der Angeklagten A und C (auch) gegen den Wahrspruch zur Hauptfrage 1
gerichtet sind, kommt ihnen dagegen keine Berechtigung zu. Zuzugeben ist allerdings, daß sich eine Zusammenfassung von Fragen für mehrere Täter im allgemeinen nicht empfiehlt (und auch durchaus nicht der herrschenden Praxis entspricht). Denn das dem Schwurgerichtshof in § 317 Abs 2 StPO eingeräumte Ermessen zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Fragenkumulierung im einzelnen Fall ist jedenfalls durch das für alle Arten der Fragestellung geltende grundsätzliche Erfordernis beschränkt, den Geschwornen eine differenzierte Erfassung des maßgebenden Sachverhalts in sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Aspekten nicht nur zu ermöglichen, sondern auch nahezulegen; eine Zusammenfassung von Fragen in bezug auf mehrere Täter, denen dieselbe Tat vorgeworfen wird, kann demnach (bei sonstiger Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 6 StPO) nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Beweislage insoweit im wesentlichen die gleiche ist und die Kumulierung dementsprechend nicht die Gefahr einer unsachgemäßen Pauschalbeurteilung herbeiführt (SSt 28/67 ua). Daß im vorliegenden Fall die Belastungs- und Entlastungsmomente für alle Angeklagten zur Hauptfrage 1 oder, worauf in Erledigung der gleichartigen Rüge des Angeklagten A zur Hauptfrage 2 des Zusammenhangs wegen schon an dieser Stelle hinzuweisen ist, für letzteren und den Angeklagten B nach Zahl und Gewicht verschieden gewesen wären und daß deshalb der bezeichnete Abschnitt des Fragenschemas die Gefahr einer (zuvor erwähnten) ungerechtfertigt pauschalen Beurteilung dieser Angeklagten ohne getrennte sorgfältige Prüfung der Schuld jedes einzelnen von ihnen nach den für und wider sie vorgebrachten Beweisen heraufbeschworen hätte, kann aber nach der Aktenlage nicht angenommen werden und wird auch in den Beschwerden gar nicht behauptet; Zusatzfragen nach Rücktritt vom Versuch hinwieder hätten - abgesehen davon, daß sie (wie noch darzulegen sein wird) zur Hauptfrage 2 auf Grund des Verfahrensergebnisses gar nicht aktuell waren - auch zu den kumulierten Hauptfragen für jeden Angeklagten gesondert gestellt werden können.gerichtet sind, kommt ihnen dagegen keine Berechtigung zu. Zuzugeben ist allerdings, daß sich eine Zusammenfassung von Fragen für mehrere Täter im allgemeinen nicht empfiehlt (und auch durchaus nicht der herrschenden Praxis entspricht). Denn das dem Schwurgerichtshof in Paragraph 317, Absatz 2, StPO eingeräumte Ermessen zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Fragenkumulierung im einzelnen Fall ist jedenfalls durch das für alle Arten der Fragestellung geltende grundsätzliche Erfordernis beschränkt, den Geschwornen eine differenzierte Erfassung des maßgebenden Sachverhalts in sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Aspekten nicht nur zu ermöglichen, sondern auch nahezulegen; eine Zusammenfassung von Fragen in bezug auf mehrere Täter, denen dieselbe Tat vorgeworfen wird, kann demnach (bei sonstiger Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO) nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Beweislage insoweit im wesentlichen die gleiche ist und die Kumulierung dementsprechend nicht die Gefahr einer unsachgemäßen Pauschalbeurteilung herbeiführt (SSt 28/67 ua). Daß im vorliegenden Fall die Belastungs- und Entlastungsmomente für alle Angeklagten zur Hauptfrage 1 oder, worauf in Erledigung der gleichartigen Rüge des Angeklagten A zur Hauptfrage 2 des Zusammenhangs wegen schon an dieser Stelle hinzuweisen ist, für letzteren und den Angeklagten B nach Zahl und Gewicht verschieden gewesen wären und daß deshalb der bezeichnete Abschnitt des Fragenschemas die Gefahr einer (zuvor erwähnten) ungerechtfertigt pauschalen Beurteilung dieser Angeklagten ohne getrennte sorgfältige Prüfung der Schuld jedes einzelnen von ihnen nach den für und wider sie vorgebrachten Beweisen heraufbeschworen hätte, kann aber nach der Aktenlage nicht angenommen werden und wird auch in den Beschwerden gar nicht behauptet; Zusatzfragen nach Rücktritt vom Versuch hinwieder hätten - abgesehen davon, daß sie (wie noch darzulegen sein wird) zur Hauptfrage 2 auf Grund des Verfahrensergebnisses gar nicht aktuell waren - auch zu den kumulierten Hauptfragen für jeden Angeklagten gesondert gestellt werden können.
Der im zweiten Rechtsgang zu erneuernden Entscheidung (zum Faktum A.I.) wird daher (auch) der unberührt bleibende Wahrspruch zur Hauptfrage 1 mit zugrunde zu legen sein (§§ 349 Abs 2 StPO). Gleichfalls unbegründet sind ferner die Nichtigkeitsbeschwerden in bezug auf das Faktum A.II./B.Der im zweiten Rechtsgang zu erneuernden Entscheidung (zum Faktum A.I.) wird daher (auch) der unberührt bleibende Wahrspruch zur Hauptfrage 1 mit zugrunde zu legen sein (Paragraphen 349, Absatz 2, StPO). Gleichfalls unbegründet sind ferner die Nichtigkeitsbeschwerden in bezug auf das Faktum A.II./B.
Nicht indiziert waren auch insoweit reklamierte (§ 345 Abs 1 Z 6 StPO) Zusatzfragen (zu den Hauptfragen 2 und 3) nach Rücktritt vom Versuch.Nicht indiziert waren auch insoweit reklamierte (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO) Zusatzfragen (zu den Hauptfragen 2 und 3) nach Rücktritt vom Versuch.
Eine dem - nach dem 'Aussteigen' des Angeklagten C geänderten - Tatplan gemäße Ausführung des Raubes in Kundl (Faktum A.II.) war nach der Verantwortung der Angeklagten A und B, derzufolge sie dabei keine Gewalt anwenden, sondern den Tankwart nur bedrohen wollten, jedenfalls in dem Augenblick gescheitert, als jener um Hilfe rief und davonlief (S 171, 172, 173, 174, 176/II).
Bei einem als mißlungen erkannten Versuch aber ist ein Rücktritt (§ 16 StGB) schon begrifflich ausgeschlossen;Bei einem als mißlungen erkannten Versuch aber ist ein Rücktritt (Paragraph 16, StGB) schon begrifflich ausgeschlossen;
daß für den Täter an sich die Möglichkeit bestanden hätte, den Erfolg auf andere Weise herbeizuführen, ändert daran nichts (RZ 1980/66 ua).
Dementsprechend kam auch für den Angeklagten C in Ansehung der ihm (als Faktum B.) angelasteten Beteiligung an diesem Versuch (§ 15 Abs 1 aE StGB) - durch dessen (ursprüngliche) Planung gemeinsam mit seinen Komplizen und durch die Beistellung der Waffen zu dessen Realisierung - schon darum die Annahme eines Rücktritts nach § 16 Abs 1 StGB nicht in Betracht, weil hiezu die Deliktsvollendung infolge seines Verhaltens hätte unterblieben sein müssen; aus welchen Gründen immer eine Ausführungsverhinderung (oder Erfolgsabwendung) durch ihn nicht zustande kam, ist nach dem Gesetz ohne Belang, seine bloße Abstandnahme (als einer der mehreren Beteiligten) von einer geplanten eigenen Mitwirkung an der Tatausführung allein reichte darnach nicht aus.Dementsprechend kam auch für den Angeklagten C in Ansehung der ihm (als Faktum B.) angelasteten Beteiligung an diesem Versuch (Paragraph 15, Absatz eins, aE StGB) - durch dessen (ursprüngliche) Planung gemeinsam mit seinen Komplizen und durch die Beistellung der Waffen zu dessen Realisierung - schon darum die Annahme eines Rücktritts nach Paragraph 16, Absatz eins, StGB nicht in Betracht, weil hiezu die Deliktsvollendung infolge seines Verhaltens hätte unterblieben sein müssen; aus welchen Gründen immer eine Ausführungsverhinderung (oder Erfolgsabwendung) durch ihn nicht zustande kam, ist nach dem Gesetz ohne Belang, seine bloße Abstandnahme (als einer der mehreren Beteiligten) von einer geplanten eigenen Mitwirkung an der Tatausführung allein reichte darnach nicht aus.
Eine Strafaufhebung nach § 16 Abs 2 StGB (durch sogenannten 'Putativrücktritt') hinwieder hätte er zwar an sich erlangen können, weil es dabei keine Rolle spielt, worauf das ohne sein Zutun eingetretene Unterbleiben der Deliktsvollendung zurückgeht, sodaß letzteres im Fall einer Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) nicht nur auf einem (selbständigen) Rücktritt des Haupttäters, sondern durchaus auch auf einem Fehlschlagen des Ausführungsversuchs beruhen kann (vgl hiezu die Erl.Bem. zur RV des StGB, 30 d.Beil. zu den sten.Prot. des NR, XIII. GP, S 86, mit Bezug - auch - auf die entsprechende Regelung im DStGB, und dazu Jescheck3, S 444); um solcherart straflos zu werden, hätte er sich indessen (in Unkenntnis dessen, daß die Vollendung der geplanten Tat ohne sein Zutun unterbleiben werde) immerhin freiwillig und ernstlich 'bemühen', also alle in seiner Macht stehenden Anstrengungen unternehmen müssen, um eine Tatausführung durch seine Komplizen zu verhindern. Derartige Bemühungen hat aber der Angeklagte C mit seiner Verantwortung (S 179-181/II) gar nicht behauptet; denn dazu hätte er auf jeden Fall die von ihm zur Tatbegehung beigestellten Waffen zurückverlangen müssen und sich außerdem nicht mit dem Eindruck begnügen dürfen, daß A und B auf Grund seiner Aufforderung, den zweiten Raubüberfall nicht durchzuführen, daran zweifelten, ob sie die Tat trotzdem ausführen sollten oder nicht; dadurch, daß er die Tatwaffen - sei es auch bloß fahrlässigerweise - nicht von seinen Komplizen zurückverlangte und auch seine Bestrebungen, sie vom Raubplan abzubringen, nicht bis zur Erlangung einer (subjektiven) Gewißheit über einen Erfolg seines Vorhabens durch zielführende Maßnahmen fortsetzte, hat er seinen (positiven) Gesinnungswandel keinesfalls so weit in die Tat umgesetzt, daß ihm ein zur Erlangung der Straffreiheit nach § 16 Abs 2 StGB (der Intensität nach) ausreichendes 'Bemühen', die Ausführung der Tat zu verhindern, zugutegehalten werden könnte. Eine Verletzung der Vorschriften (des § 313 StPO) über die Fragestellung (§ 345 Abs 1 Z 6 StPO) - zu deren Geltendmachung in bezug auf das Faktum B. (ausschließlich zugunsten des Angeklagten C) dem Angeklagten B außerdem schon die Beschwerdelegitimation fehlen würde (§ 282 Abs 1 StPO) - ist folglich dem Schwurgerichtshof in diesem Umfang nicht unterlaufen.Eine Strafaufhebung nach Paragraph 16, Absatz 2, StGB (durch sogenannten 'Putativrücktritt') hinwieder hätte er zwar an sich erlangen können, weil es dabei keine Rolle spielt, worauf das ohne sein Zutun eingetretene Unterbleiben der Deliktsvollendung zurückgeht, sodaß letzteres im Fall einer Beitragstäterschaft (Paragraph 12, dritter Fall StGB) nicht nur auf einem (selbständigen) Rücktritt des Haupttäters, sondern durchaus auch auf einem Fehlschlagen des Ausführungsversuchs beruhen kann vergleiche hiezu die Erl.Bem. zur Regierungsvorlage des StGB, 30 d.Beil. zu den sten.Prot. des NR, römisch dreizehn. GP, S 86, mit Bezug - auch - auf die entsprechende Regelung im DStGB, und dazu Jescheck3, S 444); um solcherart straflos zu werden, hätte er sich indessen (in Unkenntnis dessen, daß die Vollendung der geplanten Tat ohne sein Zutun unterbleiben werde) immerhin freiwillig und ernstlich 'bemühen', also alle in seiner Macht stehenden Anstrengungen unternehmen müssen, um eine Tatausführung durch seine Komplizen zu verhindern. Derartige Bemühungen hat aber der Angeklagte C mit seiner Verantwortung (S 179-181/II) gar nicht behauptet; denn dazu hätte er auf jeden Fall die von ihm zur Tatbegehung beigestellten Waffen zurückverlangen müssen und sich außerdem nicht mit dem Eindruck begnügen dürfen, daß A und B auf Grund seiner Aufforderung, den zweiten Raubüberfall nicht durchzuführen, daran zweifelten, ob sie die Tat trotzdem ausführen sollten oder nicht; dadurch, daß er die Tatwaffen - sei es auch bloß fahrlässigerweise - nicht von seinen Komplizen zurückverlangte und auch seine Bestrebungen, sie vom Raubplan abzubringen, nicht bis zur Erlangung einer (subjektiven) Gewißheit über einen Erfolg seines Vorhabens durch zielführende Maßnahmen fortsetzte, hat er seinen (positiven) Gesinnungswandel keinesfalls so weit in die Tat umgesetzt, daß ihm ein zur Erlangung der Straffreiheit nach Paragraph 16, Absatz 2, StGB (der Intensität nach) ausreichendes 'Bemühen', die Ausführung der Tat zu verhindern, zugutegehalten werden könnte. Eine Verletzung der Vorschriften (des Paragraph 313, StPO) über die Fragestellung (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO) - zu deren Geltendmachung in bezug auf das Faktum B. (ausschließlich zugunsten des Angeklagten C) dem Angeklagten B außerdem schon die Beschwerdelegitimation fehlen würde (Paragraph 282, Absatz eins, StPO) - ist folglich dem Schwurgerichtshof in diesem Umfang nicht unterlaufen.
Gleichermaßen versagt auch jene mit Bezug auf Z 5Gleichermaßen versagt auch jene mit Bezug auf Ziffer 5
des § 345 Abs 1 StPO erhobene Rüge des Angeklagten C, wonach er in der Abweisung seines Antrags auf Vernehmung der Zeugin Maria E zum Beweis dafür, daß er die Mitangeklagten A und B von der Begehung eines Raubes am Abend des 24. Februar 1980 abzuhalten versuchte, diese sich damals selbst noch nicht über die Tatverübung im klaren waren und insbesondere über die Waffen nichts gesprochen worden war (S 186/II), eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte erblickt:des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Rüge des Angeklagten C, wonach er in der Abweisung seines Antrags auf Vernehmung der Zeugin Maria E zum Beweis dafür, daß er die Mitangeklagten A und B von der Begehung eines Raubes am Abend des 24. Februar 1980 abzuhalten versuchte, diese sich damals selbst noch nicht über die Tatverübung im klaren waren und insbesondere über die Waffen nichts gesprochen worden war (S 186/II), eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte erblickt:
nach den zuvor dargelegten Erwägungen betraf dieser Beweisantrag, wie der Schwurgerichtshof zutreffend erkannte (S 187/II), in der Tat keine für die Entscheidung über die Schuld oder über den anzuwendenden Strafsatz maßgebenden Umstände.
Welche 'Zusatzfrage bzw Eventualfrage' den Geschwornen im Hinblick darauf hätte vorgelegt werden sollen, daß sich der Tankwart D - wie A und C ins Treffen führen -, der gegen ihn gerichteten Drohung überhaupt nicht bewußt geworden sei und sie demnach auch nicht ernst genommen habe, sowie welche 'Vorschriften der §§ 312 ff StPO' durch die Unterlassung einer derartigen Fragestellung verletzt worden sein sollten, ist den Beschwerdeausführungen der genannten beiden Angeklagten nicht zu entnehmen; insoweit sind daher deren auf § 345 Abs 1 Z 6 StPO gestützte Verfahrensrügen einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2, 344 StPO). Nur der Klarstellung wegen sei am Rande vermerkt, daß diese Aspekte im Rahmen ihrer (in diesem Zusammenhang nicht erörterungsbedürftigen) rechtlichen und faktischen Relevanz von den Geschwornen jedenfalls schon bei ihrem Wahrspruch zu den Hauptfragen 2 und 3 (ohnehin) berücksichtigt werden konnten. Mangels Substantiierung ebenfalls keine gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes liegt in dem weiteren - wie aufgezeigt überdies gar keinen maßgebenden Umstand betreffenden - Einwand des Angeklagten C, im Hinblick auf seine vorerwähnte Verantwortung, wonach er die Tatwaffen von seinen Komplizen bloß fahrlässig nicht zurückverlangt habe, hätte 'eine Zusatz- bzw Eventualfrage in diese Richtung' gestellt werden müssen. Die auf die Hauptfrage 3 bezogene Rüge dieses Angeklagten schließlich, jene Frage sei 'unrichtig gestellt' worden, weil die Planung selbst nicht strafbar sei und er sich von der Begehung der Tat ausdrücklich distanziert habe, vermag eine (damit behauptete) Fehlerhaftigkeit der (anklagekonformen - § 312 Abs 1 StPO) Fragestellung im Sinn des § 345 Abs 1 Z 6 StPO bereits deshalb nicht aufzuzeigen, weil sie in Wahrheit nicht die Fragengestaltung, sondern einerseits - nach dem Inhalt des (damit nur unvollständig relevierten) Verdikts jedenfalls verfehlt - die rechtliche Beurteilung des bejahenden Wahrspruchs und andererseits die dieser Antwort zugrunde liegende Beweisfrage betrifft. Nicht zielführend sind letztlich auch die Einwände der Angeklagten A und C gegen die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung (§ 345 Abs 1 Z 8 StPO).Welche 'Zusatzfrage bzw Eventualfrage' den Geschwornen im Hinblick darauf hätte vorgelegt werden sollen, daß sich der Tankwart D - wie A und C ins Treffen führen -, der gegen ihn gerichteten Drohung überhaupt nicht bewußt geworden sei und sie demnach auch nicht ernst genommen habe, sowie welche 'Vorschriften der Paragraphen 312, ff StPO' durch die Unterlassung einer derartigen Fragestellung verletzt worden sein sollten, ist den Beschwerdeausführungen der genannten beiden Angeklagten nicht zu entnehmen; insoweit sind daher deren auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO gestützte Verfahrensrügen einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich (Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, 344, StPO). Nur der Klarstellung wegen sei am Rande vermerkt, daß diese Aspekte im Rahmen ihrer (in diesem Zusammenhang nicht erörterungsbedürftigen) rechtlichen und faktischen Relevanz von den Geschwornen jedenfalls schon bei ihrem Wahrspruch zu den Hauptfragen 2 und 3 (ohnehin) berücksichtigt werden konnten. Mangels Substantiierung ebenfalls keine gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes liegt in dem weiteren - wie aufgezeigt überdies gar keinen maßgebenden Umstand betreffenden - Einwand des Angeklagten C, im Hinblick auf seine vorerwähnte Verantwortung, wonach er die Tatwaffen von seinen Komplizen bloß fahrlässig nicht zurückverlangt habe, hätte 'eine Zusatz- bzw Eventualfrage in diese Richtung' gestellt werden müssen. Die auf die Hauptfrage 3 bezogene Rüge dieses Angeklagten schließlich, jene Frage sei 'unrichtig gestellt' worden, weil die Planung selbst nicht strafbar sei und er sich von der Begehung der Tat ausdrücklich distanziert habe, vermag eine (damit behauptete) Fehlerhaftigkeit der (anklagekonformen - Paragraph 312, Absatz eins, StPO) Fragestellung im Sinn des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO bereits deshalb nicht aufzuzeigen, weil sie in Wahrheit nicht die Fragengestaltung, sondern einerseits - nach dem Inhalt des (damit nur unvollständig relevierten) Verdikts jedenfalls verfehlt - die rechtliche Beurteilung des bejahenden Wahrspruchs und andererseits die dieser Antwort zugrunde liegende Beweisfrage betrifft. Nicht zielführend sind letztlich auch die Einwände der Angeklagten A und C gegen die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO).
Erläuterungen über die Voraussetzungen eines Rücktritts vom Versuch (§ 16 StGB) waren nach der Gestaltung des Fragenschemas - dessen bezügliche Unvollständigkeit nur, wie ohnedies (und zum Teil mit Erfolg) geschehen, aus dem Nichtigkeitsgrund nach Z 6 des § 345 Abs 1 StPO gerügt werden kann - überhaupt entbehrlich, weil (Zusatz-)Fragen in diese Richtung gar nicht gestellt worden sind; von einer Unrichtigkeit der vom Schwurgerichtshof dennoch darüber erteilten Belehrung deswegen, weil letztere zu kurz geraten und in einem (nach Ansicht des Angeklagten C) systemwidrigen Zusammenhang festgehalten worden sei, kann demzufolge keine Rede sein. Mit hinreichender Deutlichkeit aber ist der Rechtsbelehrung (S 1, 3, 4) ohnedies zu entnehmen, daß nicht nur die Beteiligung an einem vollendeten Delikt strafbar ist (§ 12 zweiter und dritter Fall StGB), sondern auch diejenige an einem (bloßen) Versuch (§ 15 Abs 1 aE StGB), und weiters, daß bei der Begehung eines Raubes durch Drohung dann, wenn letztere nicht den damit angestrebten Einschüchterungseffekt erreicht, keine Deliktsvollendung, sondern nur Versuch in Betracht kommt;Erläuterungen über die Voraussetzungen eines Rücktritts vom Versuch (Paragraph 16, StGB) waren nach der Gestaltung des Fragenschemas - dessen bezügliche Unvollständigkeit nur, wie ohnedies (und zum Teil mit Erfolg) geschehen, aus dem Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gerügt werden kann - überhaupt entbehrlich, weil (Zusatz-)Fragen in diese Richtung gar nicht gestellt worden sind; von einer Unrichtigkeit der vom Schwurgerichtshof dennoch darüber erteilten Belehrung deswegen, weil letztere zu kurz geraten und in einem (nach Ansicht des Angeklagten C) systemwidrigen Zusammenhang festgehalten worden sei, kann demzufolge keine Rede sein. Mit hinreichender Deutlichkeit aber ist der Rechtsbelehrung (S 1, 3, 4) ohnedies zu entnehmen, daß nicht nur die Beteiligung an einem vollendeten Delikt strafbar ist (Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB), sondern auch diejenige an einem (bloßen) Versuch (Paragraph 15, Absatz eins, aE StGB), und weiters, daß bei der Begehung eines Raubes durch Drohung dann, wenn letztere nicht den damit angestrebten Einschüchterungseffekt erreicht, keine Deliktsvollendung, sondern nur Versuch in Betracht kommt;
die Erörterung der in diesem Zusammenhang aktuellen Verfahrensergebnisse war nicht Aufgabe der schriftlichen Rechtsbelehrung (§ 321 StPO), sondern mußte der Besprechung durch den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs mit den Geschwornen (§ 323 Abs 2 StPO) vorbehalten bleiben.die Erörterung der in diesem Zusammenhang aktuellen Verfahrensergebnisse war nicht Aufgabe der schriftlichen Rechtsbelehrung (Paragraph 321, StPO), sondern mußte der Besprechung durch den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs mit den Geschwornen (Paragraph 323, Absatz 2, StPO) vorbehalten bleiben.
Auf das Strafbarkeitserfordernis der Vorsätzlichkeit (auch) einer (bloßen) Tatbeteiligung schließlich (§ 7 Abs 1 StGB) sind die Laienrichter, dem bezüglichen Beschwerdevorwurf des Angeklagten A zuwider, ausdrücklich hingewiesen worden (S 3 der Rechtsbelehrung). Soweit die Nichtigkeitsbeschwerden gegen die Schuldsprüche nach den Punkten A.II. und B. des Urteilssatzes gerichtet sind, waren sie folglich zu verwerfen.Auf das Strafbarkeitserfordernis der Vorsätzlichkeit (auch) einer (bloßen) Tatbeteiligung schließlich (Paragraph 7, Absatz eins, StGB) sind die Laienrichter, dem bezüglichen Beschwerdevorwurf des Angeklagten A zuwider, ausdrücklich hingewiesen worden (S 3 der Rechtsbelehrung). Soweit die Nichtigkeitsbeschwerden gegen die Schuldsprüche nach den Punkten A.II. und B. des Urteilssatzes gerichtet sind, waren sie folglich zu verwerfen.