Rechtssatz RS0090420
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090420
Entscheidungsdatum
08.11.2011
Rechtssatz
Für den "Putativrücktritt" spielt es keine Rolle, worauf das ohne eigenes Zutun eingetretene Unterbleiben der Deliktsvollendung zurückgeht, sodass letzteres im Falle einer Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) nicht nur auf einen Rücktritt des Haupttäters, sondern auch auf einem Fehlschlagen des Ausführungsversuchs beruhen kann. Der Beitragstäter muß sich aber freiwillig und ernstlich "bemühen", also alle in seiner Macht stehenden Anstrengungen unternehmen, um eine Tatausführung durch seine Komplizen zu verhindern.Für den "Putativrücktritt" spielt es keine Rolle, worauf das ohne eigenes Zutun eingetretene Unterbleiben der Deliktsvollendung zurückgeht, sodass letzteres im Falle einer Beitragstäterschaft (Paragraph 12, dritter Fall StGB) nicht nur auf einen Rücktritt des Haupttäters, sondern auch auf einem Fehlschlagen des Ausführungsversuchs beruhen kann. Der Beitragstäter muß sich aber freiwillig und ernstlich "bemühen", also alle in seiner Macht stehenden Anstrengungen unternehmen, um eine Tatausführung durch seine Komplizen zu verhindern.
Entscheidungstexte
- 10 Os 23/81
Entscheidungstext OGH 28.04.1981 10 Os 23/81
Veröff: EvBl 1981/201 S 578
- 15 Os 34/97
Entscheidungstext OGH 24.04.1997 15 Os 34/97
Vgl auch
- 14 Os 41/02
Entscheidungstext OGH 19.12.2002 14 Os 41/02
Vgl
- 14 Os 108/11f
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 14 Os 108/11f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0090420
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19810428_OGH0002_0100OS00023_8100000_002