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Entscheidung 14 Os 108/11f×

Entscheidung 14 Os 108/11f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0075894 Rechtssatz 12.05.1976Strafrecht
Tilgung bezweckt gänzliche Rehabilitierung, Verurteilter gilt fortan als unbescholten; mit diesem Zweck und dieser Wirkung ist die wenn auch nur mittelbare Heranziehung getilgter Verurteilungen als erschwerender Umstand in einer Rückfallsrelation nicht vere …
RS0090420 Rechtssatz 28.04.1981Strafrecht
Für den "Putativrücktritt" spielt es keine Rolle, worauf das ohne eigenes Zutun eingetretene Unterbleiben der Deliktsvollendung zurückgeht, sodass letzteres im Falle einer Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) nicht nur auf einen Rücktritt des Hauptt …
RS0106650 Rechtssatz 16.01.1997Strafrecht
Tritt die Tilgung zwar nach Begehung einer neuerlichen Straftat, aber vor deren rechtskräftiger Aburteilung ein, so ist die wiedergewonnene Unbescholtenheit des Täters zufolge § 1 Abs 4 TilgG in jeder Lage des Verfahrens über die neue Tat zu beachten. Eine …
RS0107399 Rechtssatz 24.04.1997Strafrecht
Das Kriterium der Ernstlichkeit des Bemühens um Verhinderung der Tatausführung im Sinne des § 16 Abs 2 StGB ist nur dann erfüllt, wenn der Täter alle verfügbaren Kräfte aufgeboten und unter Einsatz sämtlicher ihm erreichbarer Mittel die Verhinderung der Aus …
RS0119096 Rechtssatz 25.05.2004Strafrecht
Das freiwillige und ernstliche Bemühen um Erfolgsabwendung setzt ein subjektiv spezifisch auf die Verhinderung der nach der Tätervorstellung (nicht bereits eingetretenen oder durch dritte Seite abgewendeten, somit) noch möglichen Erfolgsrealisierung gericht …