Rechtssatz RS0119096
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119096
Entscheidungsdatum
08.11.2011
Rechtssatz
Das freiwillige und ernstliche Bemühen um Erfolgsabwendung setzt ein subjektiv spezifisch auf die Verhinderung der nach der Tätervorstellung (nicht bereits eingetretenen oder durch dritte Seite abgewendeten, somit) noch möglichen Erfolgsrealisierung gerichtetes Tätigwerden in der Überzeugung von dessen Eignung zur Erfolgsabwendung voraus.
Entscheidungstexte
- 14 Os 53/04
Entscheidungstext OGH 25.05.2004 14 Os 53/04
- 15 Os 149/04
Entscheidungstext OGH 13.01.2005 15 Os 149/04
Beisatz: Gefordert wird ein aktives Gegensteuern durch gefahrneutralisierendes Handeln. Eine eigenhändige Erfolgsabwendung ist allerdings nicht nötig; es genügt, wenn Dritte auf Initiative des Täters den Erfolg abwenden. (T1)
- 14 Os 72/06d
Entscheidungstext OGH 29.08.2006 14 Os 72/06d
Auch
- 15 Os 169/08d
Entscheidungstext OGH 15.12.2008 15 Os 169/08d
- 15 Os 125/09k
Entscheidungstext OGH 14.10.2009 15 Os 125/09k
Auch; Beisatz: Das freiwillige und ernstliche Bemühen ist nach ständiger Rechtsprechung nur gegeben, wenn der Täter alle in seiner Macht stehenden Anstrengungen unternommen hat, also unter Aufbietung aller verfügbaren Kräfte und unter Einsatz aller für ihn erreichbaren Mittel die Erfolgsabwendung betrieben hat (Hager/Massauer in WK-StGB - 2 §§ 15, 16 Rz 176). (T2); Beisatz: Mit der Behauptung eines (auch wiederholten) bloßen Ersuchens an Dritte, die Rettung zu rufen, wird aber -mangels Erfüllung des Kriteriums der Ernstlichkeit - kein hinreichendes Tatsachensubstrat in Richtung eines Putativrücktritts dargetan. (T3)
- 14 Os 108/11f
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 14 Os 108/11f
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119096
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2011
Dokumentnummer
JJR_20040525_OGH0002_0140OS00053_0400000_001