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Entscheidung 14 Os 53/04×

Entscheidung 14 Os 53/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os53/04

Entscheidungsdatum

25.05.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Mai 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Blagoja B***** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. Dezember 2003, GZ 051 Hv 160/03a-44, sowie über dessen Beschwerde gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefassten Beschluss nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Blagoja B***** des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 29. August 2003 in Wien dadurch versucht hatte, an einer fremden Sache eine Feuersbrunst zu verursachen, dass er in der Wohnung der A*****verwaltung GmbH in *****, mehrere Zeitungen angezündet, diese unter die Bettbank sowie in einen Schrank gelegt und nach Brandausbruch die Wohnung und das Haus verlassen hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die eine rechtsirrige Nichtannahme des Strafaufhebungsgrundes des Rücktritts vom Versuch nach Paragraph 16, Absatz 2, StGB reklamierende Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) verfehlt eine gesetzmäßige Ausführung. Denn mit der bloßen unsubstanziierten Rechtsfolgenbehauptung unterlässt sie die gebotene Ableitung aus dem Gesetz (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588), weshalb die im Urteil festgestellte, mit der Ankündigung, sich zu stellen, verbundene Mitteilung der Brandlegung durch den Angeklagten an die Sicherheitsbehörde (US 4 f) ein freiwilliges und ernstliches Bemühen um Erfolgsabwendung verwirklichen will. Dieses setzt ein subjektiv spezifisch auf die Verhinderung der nach der Tätervorstellung (nicht bereits eingetretenen oder durch dritte Seite abgewendeten, somit) noch möglichen Erfolgsrealisierung gerichtetes Tätigwerden in der Überzeugung von dessen Eignung zur Erfolgsabwendung voraus vergleiche Hager/Massauer in WK² Paragraphen 15, 16, Rz 173 ff; Fuchs AT I6 260 ff; Triffterer AT² 370; E. Steininger ÖJZ 1985, 269, 271). Demgemäß wird auch die Rüge eines Feststellungsmangels zur fehlenden Kenntnis des Angeklagten von der Brandbekämpfung durch die Feuerwehr im Zeitpunkt seiner Mitteilung an die Polizei nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5). Der Beschwerdeführer legt nämlich nicht dar, weshalb bei Feststellung dieser (den Teilaspekt der Unkenntnis von der Erfolgsabwendung durch Dritte betreffenden) Tatsachengrundlage im Zusammenhalt mit den (vorerwähnten) Urteilskonstatierungen der Strafaufhebungsgrund des Paragraph 16, Absatz 2, StGB vorliegen soll. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen einer dazu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E73459 14Os53.04

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3627 = ÖJZ-LSK 2004/218 = RZ 2004,279 EÜ162 - RZ 2004 EÜ162 = EvBl 2005/9 S 33 - EvBl 2005,33 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00053.04.0525.000

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20040525_OGH0002_0140OS00053_0400000_000

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