Die eine rechtsirrige Nichtannahme des Strafaufhebungsgrundes des Rücktritts vom Versuch nach § 16 Abs 2 StGB reklamierende Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) verfehlt eine gesetzmäßige Ausführung. Denn mit der bloßen unsubstanziierten Rechtsfolgenbehauptung unterlässt sie die gebotene Ableitung aus dem Gesetz (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588), weshalb die im Urteil festgestellte, mit der Ankündigung, sich zu stellen, verbundene Mitteilung der Brandlegung durch den Angeklagten an die Sicherheitsbehörde (US 4 f) ein freiwilliges und ernstliches Bemühen um Erfolgsabwendung verwirklichen will. Dieses setzt ein subjektiv spezifisch auf die Verhinderung der nach der Tätervorstellung (nicht bereits eingetretenen oder durch dritte Seite abgewendeten, somit) noch möglichen Erfolgsrealisierung gerichtetes Tätigwerden in der Überzeugung von dessen Eignung zur Erfolgsabwendung voraus (vgl Hager/Massauer in WK² §§ 15, 16 Rz 173 ff; Fuchs AT I6 260 ff; Triffterer AT² 370; E. Steininger ÖJZ 1985, 269, 271). Demgemäß wird auch die Rüge eines Feststellungsmangels zur fehlenden Kenntnis des Angeklagten von der Brandbekämpfung durch die Feuerwehr im Zeitpunkt seiner Mitteilung an die Polizei nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9a E 5). Der Beschwerdeführer legt nämlich nicht dar, weshalb bei Feststellung dieser (den Teilaspekt der Unkenntnis von der Erfolgsabwendung durch Dritte betreffenden) Tatsachengrundlage im Zusammenhalt mit den (vorerwähnten) Urteilskonstatierungen der Strafaufhebungsgrund des § 16 Abs 2 StGB vorliegen soll. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen einer dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die eine rechtsirrige Nichtannahme des Strafaufhebungsgrundes des Rücktritts vom Versuch nach Paragraph 16, Absatz 2, StGB reklamierende Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) verfehlt eine gesetzmäßige Ausführung. Denn mit der bloßen unsubstanziierten Rechtsfolgenbehauptung unterlässt sie die gebotene Ableitung aus dem Gesetz (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588), weshalb die im Urteil festgestellte, mit der Ankündigung, sich zu stellen, verbundene Mitteilung der Brandlegung durch den Angeklagten an die Sicherheitsbehörde (US 4 f) ein freiwilliges und ernstliches Bemühen um Erfolgsabwendung verwirklichen will. Dieses setzt ein subjektiv spezifisch auf die Verhinderung der nach der Tätervorstellung (nicht bereits eingetretenen oder durch dritte Seite abgewendeten, somit) noch möglichen Erfolgsrealisierung gerichtetes Tätigwerden in der Überzeugung von dessen Eignung zur Erfolgsabwendung voraus vergleiche Hager/Massauer in WK² Paragraphen 15, 16, Rz 173 ff; Fuchs AT I6 260 ff; Triffterer AT² 370; E. Steininger ÖJZ 1985, 269, 271). Demgemäß wird auch die Rüge eines Feststellungsmangels zur fehlenden Kenntnis des Angeklagten von der Brandbekämpfung durch die Feuerwehr im Zeitpunkt seiner Mitteilung an die Polizei nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5). Der Beschwerdeführer legt nämlich nicht dar, weshalb bei Feststellung dieser (den Teilaspekt der Unkenntnis von der Erfolgsabwendung durch Dritte betreffenden) Tatsachengrundlage im Zusammenhalt mit den (vorerwähnten) Urteilskonstatierungen der Strafaufhebungsgrund des Paragraph 16, Absatz 2, StGB vorliegen soll. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen einer dazu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.