Voraussetzung für die Stellung einer Zusatzfrage ist ein (substantiiertes) Vorbringen von Tatsachen in der Hauptverhandlung (Schindler, WK-StPO § 313 Rz 6).Voraussetzung für die Stellung einer Zusatzfrage ist ein (substantiiertes) Vorbringen von Tatsachen in der Hauptverhandlung (Schindler, WK-StPO Paragraph 313, Rz 6).
Der Angeklagte verantwortete sich dahingehend, dass es ihm sehr wohl „klar gewesen" sei, dass er Josefa G***** verletzte, und sich bewusst gewesen sei, dass seine Schläge auch durchaus tödliche Folgen haben könnten. Er sei während seines Angriffs in Panik verfallen, weil er sich dachte, Josefa G***** würde seinen Angriff nicht überleben, weil sie bereits röchelte. Er „unternahm jedoch nichts, um ihr zu helfen, sondern lief aus der Wohnung" und habe gedacht: „Passiert ist passiert" (S 109e/I). In der Hauptverhandlung deponierte der Beschwerdeführer, er habe von seinem Opfer in Panik abgelassen, weil er dachte, es werde sterben (S 445, 447, 451, 493, 495/II). Darüber hinaus erklärte der Angeklagte, er habe sich auf den Brustkorb der Geschädigten gekniet, weil sie so viel Widerstand geleistet habe (S 443/I).
Indem die die Unterlassung einer Fragestellung nach freiwilligem Rücktritt vom Versuch beider Taten kritisierende Fragenrüge darauf verweist, der Angeklagte habe vom Opfer, dessen Gegenwehr aufgrund des Alters kein wirkliches Hindernis für die Tatvollendung dargestellt habe, abgelassen und keine Wertgegenstände in der Wohnung gesucht, verfehlt sie eine prozessordnungsgemäße Darstellung, weil sie kein Tatsachenvorbringen darlegt, demgemäß die Tatausführung freiwillig, also aus autonomen Motiven im Sinne einer inneren Umkehr erfolgte (vgl Hager/Massauer in WK² §§ 15, 16 Rz 127, 133 ff), bzw der Angeklagte freiwillige und ernstliche Bemühungen um Erfolgsabwendung durch subjektiv spezifisch auf die Veränderung der nach der Tätervorstellung noch möglichen Erfolgsrealisierung gerichtetes Tätigwerden in der Überzeugung von dessen Eignung zur Erfolgsabwendung unternahm (RIS-Justiz RS0119096, RS0090028, RS0090151, RS0089892).Indem die die Unterlassung einer Fragestellung nach freiwilligem Rücktritt vom Versuch beider Taten kritisierende Fragenrüge darauf verweist, der Angeklagte habe vom Opfer, dessen Gegenwehr aufgrund des Alters kein wirkliches Hindernis für die Tatvollendung dargestellt habe, abgelassen und keine Wertgegenstände in der Wohnung gesucht, verfehlt sie eine prozessordnungsgemäße Darstellung, weil sie kein Tatsachenvorbringen darlegt, demgemäß die Tatausführung freiwillig, also aus autonomen Motiven im Sinne einer inneren Umkehr erfolgte vergleiche Hager/Massauer in WK² Paragraphen 15, 16, Rz 127, 133 ff), bzw der Angeklagte freiwillige und ernstliche Bemühungen um Erfolgsabwendung durch subjektiv spezifisch auf die Veränderung der nach der Tätervorstellung noch möglichen Erfolgsrealisierung gerichtetes Tätigwerden in der Überzeugung von dessen Eignung zur Erfolgsabwendung unternahm (RIS-Justiz RS0119096, RS0090028, RS0090151, RS0089892).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.