Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer auf § 345 Abs 1 Z 6 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; sie schlägt fehl. Die Fragenrüge (Z 6) reklamiert die Stellung einer (weiteren) Zusatzfrage in Richtung des Strafaufhebungsgrundes des Rücktritts vom Versuch nach § 16 StGB und einer im Fall deren Bejahung zu beantwortende Eventualfrage in Richtung § 87 Abs 2 (gemeint: Abs 1 und 2 erster Fall) StGB, weil der Angeklagte - nach seiner (erstmals im zweiten Rechtsgang gewählten) Verantwortung in der Hauptverhandlung vom 14. Juli 2009 - nach der Tat zu seinem Sohn gesagt habe, er solle die Rettung anrufen und dieser telefoniert habe und weiters einem Freund gesagt habe, er solle die Rettung anrufen; letzterer Umstand sei auch durch die Aussage des Zeugen Mohamed R***** in dieser Hauptverhandlung bestätigt worden. Damit behauptet die Beschwerde - mangels Darlegung von für eine tatsächliche Erfolgsabwendung durch den Angeklagten sprechenden Verfahrensergebnissen - in tatsächlicher Hinsicht lediglich ein Bemühen desselben um Erfolgsabwendung (in Unkenntnis des Unterbleibens des Erfolgs ohne sein Zutun), vernachlässigt aber, dass das Gesetz für den hiedurch der Sache nach angesprochenen Strafaufhebungsgrund nach § 16 Abs 2 StGB ein „ernstliches" Bemühen voraussetzt, welches nach ständiger Rechtsprechung nur gegeben ist, wenn der Täter alle in seiner Macht stehenden Anstrengungen unternommen hat, also unter Aufbietung aller verfügbaren Kräfte und unter Einsatz aller für ihn erreichbaren Mittel die Erfolgsabwendung betrieben hat (Hager/Massauer in WK2 §§ 15, 16 Rz 176; Fabrizy StGB9 § 16 Rz 10; SSt 62/131). Mit der Behauptung eines (auch wiederholten) bloßen Ersuchens an Dritte, die Rettung zu rufen, wird aber - mangels Erfüllung des Kriteriums der Ernstlichkeit im konkreten Fall - kein hinreichendes Tatsachensubstrat in Richtung eines Putativrücktritts dargetan.Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; sie schlägt fehl. Die Fragenrüge (Ziffer 6,) reklamiert die Stellung einer (weiteren) Zusatzfrage in Richtung des Strafaufhebungsgrundes des Rücktritts vom Versuch nach Paragraph 16, StGB und einer im Fall deren Bejahung zu beantwortende Eventualfrage in Richtung Paragraph 87, Absatz 2, (gemeint: Absatz eins und 2 erster Fall) StGB, weil der Angeklagte - nach seiner (erstmals im zweiten Rechtsgang gewählten) Verantwortung in der Hauptverhandlung vom 14. Juli 2009 - nach der Tat zu seinem Sohn gesagt habe, er solle die Rettung anrufen und dieser telefoniert habe und weiters einem Freund gesagt habe, er solle die Rettung anrufen; letzterer Umstand sei auch durch die Aussage des Zeugen Mohamed R***** in dieser Hauptverhandlung bestätigt worden. Damit behauptet die Beschwerde - mangels Darlegung von für eine tatsächliche Erfolgsabwendung durch den Angeklagten sprechenden Verfahrensergebnissen - in tatsächlicher Hinsicht lediglich ein Bemühen desselben um Erfolgsabwendung (in Unkenntnis des Unterbleibens des Erfolgs ohne sein Zutun), vernachlässigt aber, dass das Gesetz für den hiedurch der Sache nach angesprochenen Strafaufhebungsgrund nach Paragraph 16, Absatz 2, StGB ein „ernstliches" Bemühen voraussetzt, welches nach ständiger Rechtsprechung nur gegeben ist, wenn der Täter alle in seiner Macht stehenden Anstrengungen unternommen hat, also unter Aufbietung aller verfügbaren Kräfte und unter Einsatz aller für ihn erreichbaren Mittel die Erfolgsabwendung betrieben hat (Hager/Massauer in WK2 Paragraphen 15, 16, Rz 176; Fabrizy StGB9 Paragraph 16, Rz 10; SSt 62/131). Mit der Behauptung eines (auch wiederholten) bloßen Ersuchens an Dritte, die Rettung zu rufen, wird aber - mangels Erfüllung des Kriteriums der Ernstlichkeit im konkreten Fall - kein hinreichendes Tatsachensubstrat in Richtung eines Putativrücktritts dargetan.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung resultiert (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung resultiert (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.