Rechtssatz RS0107399
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107399
Entscheidungsdatum
08.11.2011
Rechtssatz
Das Kriterium der Ernstlichkeit des Bemühens um Verhinderung der Tatausführung im Sinne des § 16 Abs 2 StGB ist nur dann erfüllt, wenn der Täter alle verfügbaren Kräfte aufgeboten und unter Einsatz sämtlicher ihm erreichbarer Mittel die Verhinderung der Ausführung betrieben hat, wozu unter Umständen auch die (anonyme) Verständigung der Sicherheitsbehörde gehört.Das Kriterium der Ernstlichkeit des Bemühens um Verhinderung der Tatausführung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, StGB ist nur dann erfüllt, wenn der Täter alle verfügbaren Kräfte aufgeboten und unter Einsatz sämtlicher ihm erreichbarer Mittel die Verhinderung der Ausführung betrieben hat, wozu unter Umständen auch die (anonyme) Verständigung der Sicherheitsbehörde gehört.
Entscheidungstexte
- 15 Os 34/97
Entscheidungstext OGH 24.04.1997 15 Os 34/97
- 15 Os 125/09k
Entscheidungstext OGH 14.10.2009 15 Os 125/09k
Auch; Beisatz: Mit der Behauptung eines (auch wiederholten) bloßen Ersuchens an Dritte, die Rettung zu rufen, wird aber - mangels Erfüllung des Kriteriums der Ernstlichkeit - kein hinreichendes Tatsachensubstrat in Richtung eines Putativrücktritts dargetan. (T1)
- 14 Os 108/11f
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 14 Os 108/11f
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107399
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19970424_OGH0002_0150OS00034_9700000_001