Die Urteile des Bezirksgerichtes Gloggnitz und des Kreisgerichtes Wiener Neustadt stehen, wie die Generalprokuratur in der von ihr erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes im Ergebnis zutreffend ausführt, in Ansehung der zuletzt relevierten Annahme mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Die Beantwortung der Frage, ob um 'geringe Beträge' gespielt wird, ist nämlich am Einzelspiel zu orientieren (9 Os 137, 138/82; ebenso Kummer, ÖJZ 1980, 347; a M Leukauf-Steininger, StGB2, RN 7 zu § 168, und Höpfel, ÖJZ 1978, 422). Würde doch sonst durch längeres Spielen allein jedes an sich (zum Zeitvertreib und mit geringem einzelnen Einsatz veranstaltete, sohin) straflose Glücksspiel infolge der Addition der sich wiederholenden Einzeleinsätze mit dem Ergebnis einer nicht mehr bloß geringfügigen Summe zwangsläufig irgendwann einmal zu einem verbotenen. Das kann aber, zumal unter Bedacht auf das regelmäßige Auf und Ab von Gewinn und Verlust während einer ganzen Spielveranstaltung, nicht der Sinn des Gesetzes sein: die Annahme, daß jemand, der 100 Mal 10 S gesetzt und abwechselnd jeweils einmal gewonnen und einmal verloren hat, deshalb nicht mehr um 'geringe Beträge' gespielt habe, weil die Summe der Einsätze 1.000 S betrug, obwohl er in concreto niemals mehr als den Verlust von höchstens 20 S riskiert hat, läuft der ratio des im § 168 StGB normierten Glücksspielverbotes augenscheinlich zuwider; ob das Spiel mangels 'geringer Beträge' strafbar war oder nicht, kann aber doch auch nicht in rückblickender Betrachtung ausschließlich davon abhängig sein, ob sich Gewinn und Verlust im konkreten Fall ausgeglichen haben oder ob der Spieler jedes Mal oder doch immerhin insgesamt gerade soviel verloren hat, daß der letztlich verbleibende Gesamtverlust die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen hat. Diese Auffassung entspricht auch vollauf dem Gesetzeswortlaut, weil der Plural '... um geringe Beträge gespielt ...' zwingend eine Mehrzahl von Spieleinsätzen voraussetzt, von denen sohin nur jeder einzelne geringfügig zu sein braucht, ohne daß sich aus diesem negativen Tatbildmerkmal (vergl Bericht des Justiz-Ausschusses, Beil 959 der XIII.Die Beantwortung der Frage, ob um 'geringe Beträge' gespielt wird, ist nämlich am Einzelspiel zu orientieren (9 Os 137, 138/82; ebenso Kummer, ÖJZ 1980, 347; a M Leukauf-Steininger, StGB2, RN 7 zu Paragraph 168,, und Höpfel, ÖJZ 1978, 422). Würde doch sonst durch längeres Spielen allein jedes an sich (zum Zeitvertreib und mit geringem einzelnen Einsatz veranstaltete, sohin) straflose Glücksspiel infolge der Addition der sich wiederholenden Einzeleinsätze mit dem Ergebnis einer nicht mehr bloß geringfügigen Summe zwangsläufig irgendwann einmal zu einem verbotenen. Das kann aber, zumal unter Bedacht auf das regelmäßige Auf und Ab von Gewinn und Verlust während einer ganzen Spielveranstaltung, nicht der Sinn des Gesetzes sein: die Annahme, daß jemand, der 100 Mal 10 S gesetzt und abwechselnd jeweils einmal gewonnen und einmal verloren hat, deshalb nicht mehr um 'geringe Beträge' gespielt habe, weil die Summe der Einsätze 1.000 S betrug, obwohl er in concreto niemals mehr als den Verlust von höchstens 20 S riskiert hat, läuft der ratio des im Paragraph 168, StGB normierten Glücksspielverbotes augenscheinlich zuwider; ob das Spiel mangels 'geringer Beträge' strafbar war oder nicht, kann aber doch auch nicht in rückblickender Betrachtung ausschließlich davon abhängig sein, ob sich Gewinn und Verlust im konkreten Fall ausgeglichen haben oder ob der Spieler jedes Mal oder doch immerhin insgesamt gerade soviel verloren hat, daß der letztlich verbleibende Gesamtverlust die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen hat. Diese Auffassung entspricht auch vollauf dem Gesetzeswortlaut, weil der Plural '... um geringe Beträge gespielt ...' zwingend eine Mehrzahl von Spieleinsätzen voraussetzt, von denen sohin nur jeder einzelne geringfügig zu sein braucht, ohne daß sich aus diesem negativen Tatbildmerkmal (vergl Bericht des Justiz-Ausschusses, Beil 959 der römisch dreizehn.
Gesetzgebungsperiode S 28, ebenso Liebscher im Wiener Kommentar, Rz 11 zu § 168 StGB; in diesem Sinne auch - neuerlich - 9 Os 137, 138/82; anscheinend a M Kienapfel, Bes Teil II, RN 13 zu § 168 StGB; Leukauf-Steininger, aaO, RN 17 zu § 168 StGB, unklar allerdings Liebscher aaO Rz 14) das zusätzliche Erfordernis ergäbe, daß auch die Summe aller Einsätze nur geringfügig sein dürfte. Das notwendige Korrektiv gegen eine nach dem bisher erörterten Ausschlußmerkmal allein zu weitgehende Aushöhlung des Straftatbestands bildet vielmehr nach dem Gesetz die weitere (in bezug auf das gesamte Tatbild negativ umschriebene) Tatbildvoraussetzung, daß 'bloß zum Zeitvertreib' gespielt wird. Diese Prämisse darf eben nicht, dem klaren Wortlaut des Gesetzes zuwider, im Weg der Auslegung dahin umfunktioniert werden, daß es bereits genügt, wenn auch zum Zeitvertreib gespielt wird, sodaß sie nur dann nicht vorliege, wenn umgekehrt die Motivation zum Spiel ausschließlich in einem Gewinnstreben bestünde. Nichtsdestoweniger folgt aber aus dem jedem Spiel wesensimmanten Gewinnstreben der Teilnehmer doch, daß sich dieses bei einem Spiel um Geld zwangsläufig (auch) auf einen Geldgewinn erstreckt, ohne daß deswegen allein schon der bloße Unterhaltungscharakter des Spiels verlorenginge; aus dem Vorliegen des (für den ersten Deliktsfall des § 168 Abs 1 StGB vorauszusetzenden) Tatbildmerkmals eines Spieles, bei dem es um einen (ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängigen) Gewinn oder Verlust geht, allein kann daher nicht auch schon auf das Fehlen eines bloßen Zeitvertreibs als ihm zugrunde liegendes Motiv geschlossen werden. Davon kann vielmehr sinnvollerweise erst dann die Rede sein, wenn das Gewinnstreben als Motivation - zwar nicht unbedingt ausschließlich wirksam ist, aber doch - so weit in den Vordergrund tritt, daß es dem Spieler geradezu darauf ankommt, Geld zu gewinnen, wenn er also in gewinnsüchtiger 'Absicht' (§ 5 Abs 2 StGB) spielt (vgl Höpfel, aaO, 422; Kummer aaO, 347; Liebscher aaO, Rz 12 zu § 168; Leukauf-Steininger aaO, RN 17 zu § 168).Gesetzgebungsperiode S 28, ebenso Liebscher im Wiener Kommentar, Rz 11 zu Paragraph 168, StGB; in diesem Sinne auch - neuerlich - 9 Os 137, 138/82; anscheinend a M Kienapfel, Bes Teil römisch zwei, RN 13 zu Paragraph 168, StGB; Leukauf-Steininger, aaO, RN 17 zu Paragraph 168, StGB, unklar allerdings Liebscher aaO Rz 14) das zusätzliche Erfordernis ergäbe, daß auch die Summe aller Einsätze nur geringfügig sein dürfte. Das notwendige Korrektiv gegen eine nach dem bisher erörterten Ausschlußmerkmal allein zu weitgehende Aushöhlung des Straftatbestands bildet vielmehr nach dem Gesetz die weitere (in bezug auf das gesamte Tatbild negativ umschriebene) Tatbildvoraussetzung, daß 'bloß zum Zeitvertreib' gespielt wird. Diese Prämisse darf eben nicht, dem klaren Wortlaut des Gesetzes zuwider, im Weg der Auslegung dahin umfunktioniert werden, daß es bereits genügt, wenn auch zum Zeitvertreib gespielt wird, sodaß sie nur dann nicht vorliege, wenn umgekehrt die Motivation zum Spiel ausschließlich in einem Gewinnstreben bestünde. Nichtsdestoweniger folgt aber aus dem jedem Spiel wesensimmanten Gewinnstreben der Teilnehmer doch, daß sich dieses bei einem Spiel um Geld zwangsläufig (auch) auf einen Geldgewinn erstreckt, ohne daß deswegen allein schon der bloße Unterhaltungscharakter des Spiels verlorenginge; aus dem Vorliegen des (für den ersten Deliktsfall des Paragraph 168, Absatz eins, StGB vorauszusetzenden) Tatbildmerkmals eines Spieles, bei dem es um einen (ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängigen) Gewinn oder Verlust geht, allein kann daher nicht auch schon auf das Fehlen eines bloßen Zeitvertreibs als ihm zugrunde liegendes Motiv geschlossen werden. Davon kann vielmehr sinnvollerweise erst dann die Rede sein, wenn das Gewinnstreben als Motivation - zwar nicht unbedingt ausschließlich wirksam ist, aber doch - so weit in den Vordergrund tritt, daß es dem Spieler geradezu darauf ankommt, Geld zu gewinnen, wenn er also in gewinnsüchtiger 'Absicht' (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) spielt vergleiche Höpfel, aaO, 422; Kummer aaO, 347; Liebscher aaO, Rz 12 zu Paragraph 168,; Leukauf-Steininger aaO, RN 17 zu Paragraph 168,).
Dabei handelt es sich aber in jedem konkreten Einzelfall um eine Tatfrage. Die von den Gerichten im vorliegenden Verfahren vertretene Rechtsansicht, daß schon aus der (bloß abstrakten) Möglichkeit, durch eine vielfache Wiederholung des (jeweils die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigenden) maximalen Einzeleinsatzes von 10 S - gemeint: bei jeweiligem Verlust - innerhalb eines langen Zeitraumes allenfalles mehrere 100 S zu verspielen, generell auch schon die Annahme eines nicht bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge durchgeführten Spielens abzuleiten sei, ist demnach verfehlt. Eine derartige rechtliche Beurteilung deckende Tatsachenfeststellungen aber sind im gegebenen Fall nicht getroffen worden und hätten nach der Aktenlage auch gar nicht getroffen werden können.
In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes waren daher die aufgezeigten Gesetzesverletzungen festzustellen und nach § 292 letzter Satz StPO wie im Spruch zu beheben.In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes waren daher die aufgezeigten Gesetzesverletzungen festzustellen und nach Paragraph 292, letzter Satz StPO wie im Spruch zu beheben.