Mit der Verfahrensrüge (Z 4) wird ein Nichtigkeitsgrund überhaupt nicht dargetan.Mit der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wird ein Nichtigkeitsgrund überhaupt nicht dargetan.
Bekämpft wird nämlich lediglich die Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen und Vernehmung der Geschwister des Angeklagten zum Beweis dafür, "daß beim Angeklagten keine erblich bedingten Veranlagungen vorhanden sind" (S 197), womit ersichtlich die Ausführungen des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen Prim. Dr.S*** in Frage gestellt werden sollte, daß - neben anderen Komponenten - eine Delinquenz eines Bruders des Angeklagten einen Schluß auf eine anlagebedingte Komponente zu weiterer Delinquenz des Angeklagten zulasse.
Dies betrifft aber ausschließlich einen die Gefährlichkeitsprognose (§ 23 Abs. 1 Z 3 StGB) berührenden Umstand, deren Beurteilung aber letztlich bloß dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes anheimgegeben ist, sodaß ein Ausspruch hierüber ausschließlich mit Berufung bekämpft werden kann (SSt 48/93 uvam); demgemäß sind auch unterlassene Beweisaufnahmen hiezu lediglich im Rahmen der Berufung zu rügen.Dies betrifft aber ausschließlich einen die Gefährlichkeitsprognose (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) berührenden Umstand, deren Beurteilung aber letztlich bloß dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes anheimgegeben ist, sodaß ein Ausspruch hierüber ausschließlich mit Berufung bekämpft werden kann (SSt 48/93 uvam); demgemäß sind auch unterlassene Beweisaufnahmen hiezu lediglich im Rahmen der Berufung zu rügen.
Das bezügliche Vorbringen des Angeklagten stellt sich daher als Berufungsvorbringen dar.
In der allein das Urteilsfaktum I) 1) relevierenden Mängelrüge (Z 5) bringt der Angeklagte vorerst vor, die im Urteil verwendeten Wendungen, wonach er den PKW der Andrea P*** "stahl", den PKW des Josef P*** "unbefugt in Betrieb zu nehmen" versuchte und den PKW des Alfred D*** "in Gebrauch nahm" (US 6 und 7), ließen "noch lange keine juristische Abgrenzung zwischen Diebstahl im engeren Sinn und dem unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen zu", womit zur subjektiven Tatseite überhaupt keine Feststellung getroffen worden sei.In der allein das Urteilsfaktum römisch eins) 1) relevierenden Mängelrüge (Ziffer 5,) bringt der Angeklagte vorerst vor, die im Urteil verwendeten Wendungen, wonach er den PKW der Andrea P*** "stahl", den PKW des Josef P*** "unbefugt in Betrieb zu nehmen" versuchte und den PKW des Alfred D*** "in Gebrauch nahm" (US 6 und 7), ließen "noch lange keine juristische Abgrenzung zwischen Diebstahl im engeren Sinn und dem unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen zu", womit zur subjektiven Tatseite überhaupt keine Feststellung getroffen worden sei.
Dieser Rüge kommt keine Berechtigung zu.
Das Schöffengericht konnte sich dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) bei seinen Feststellungen durchaus der genannten, auch im allgemeinen Sprachgebrauch üblichen und die subjektive Tatseite implizierenden Ausdrücke bedienen, zumal es sich auch auf das volle Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung beziehen konnte (US 6), der hierin sogar selbst eine sprachlich völlig eindeutige Differenzierung zwischen dem Diebstahl und dem unbefugten Gebrauch eines Fahrzeuges vornahm (S 195).Das Schöffengericht konnte sich dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) bei seinen Feststellungen durchaus der genannten, auch im allgemeinen Sprachgebrauch üblichen und die subjektive Tatseite implizierenden Ausdrücke bedienen, zumal es sich auch auf das volle Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung beziehen konnte (US 6), der hierin sogar selbst eine sprachlich völlig eindeutige Differenzierung zwischen dem Diebstahl und dem unbefugten Gebrauch eines Fahrzeuges vornahm (S 195).
Entgegen dem weiteren Vorbringen in der Mängelrüge setzte sich das Erstgericht sehr wohl "mit der chronologischen Abfolge" des Fahrzeugdiebstahls auseinander, verwies es doch darauf, daß der Angeklagte das gestohlene Fahrzeug (Urteilsfaktum I 1) - im Gegensatz zu den in Gebrauch genommenen (oder in Gebrauch zu nehmen versuchten) Fahrzeugen - vom 24.Juni 1986 bis zu seiner Verhaftung am 12.Juli 1986 ausgedehnt und schadensverursachend verwendete (US 6).Entgegen dem weiteren Vorbringen in der Mängelrüge setzte sich das Erstgericht sehr wohl "mit der chronologischen Abfolge" des Fahrzeugdiebstahls auseinander, verwies es doch darauf, daß der Angeklagte das gestohlene Fahrzeug (Urteilsfaktum römisch eins 1) - im Gegensatz zu den in Gebrauch genommenen (oder in Gebrauch zu nehmen versuchten) Fahrzeugen - vom 24.Juni 1986 bis zu seiner Verhaftung am 12.Juli 1986 ausgedehnt und schadensverursachend verwendete (US 6).
Das abschließende Vorbringen in der Mängelrüge, daß wichtige und in der Hauptverhandlung hervorgekommene Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen worden seien und Widersprüche zwischen den einzelnen Feststellungen nicht gewürdigt worden seien, ist mangels konkreter Hinweise, um welche Verfahrensergebnisse und welche Widersprüche es sich dabei handeln soll, unsubstantiiert. Es entzieht sich mangels einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes (§ 285 a Z 2 StPO) einer sachbezogenen Erörterung.Das abschließende Vorbringen in der Mängelrüge, daß wichtige und in der Hauptverhandlung hervorgekommene Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen worden seien und Widersprüche zwischen den einzelnen Feststellungen nicht gewürdigt worden seien, ist mangels konkreter Hinweise, um welche Verfahrensergebnisse und welche Widersprüche es sich dabei handeln soll, unsubstantiiert. Es entzieht sich mangels einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) einer sachbezogenen Erörterung.
Die Rechtsrüge (Z 10 - gemeint allerdings offenbar: Z 9 lit a) entbehrt einer gesetzmäßigen Ausführung, indem die vom Erstgericht mit dem Gebrauch des Verbums "stahl" konstatierte subjektive Tatseite negiert wird. Der Beschwerdeführer geht demnach insoweit nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.Die Rechtsrüge (Ziffer 10, - gemeint allerdings offenbar: Ziffer 9, Litera a,) entbehrt einer gesetzmäßigen Ausführung, indem die vom Erstgericht mit dem Gebrauch des Verbums "stahl" konstatierte subjektive Tatseite negiert wird. Der Beschwerdeführer geht demnach insoweit nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Die teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte und teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).Die teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte und teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Über die Berufung wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO).Über die Berufung wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).