Von diesen unbekämpften Tatsachenfeststellungen ausgehend betrifft aber der in der Nichtigkeitsbeschwerde relevierte Umstand, welche Schäden am Fahrzeug nach dessen Herauslockung durch die wiederkehrende Verwendung verursacht wurden, keinen für die Subsumtion unter die Bestimmung des Betruges oder für den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand, zumal schon der Betrugsschaden aus den unbekämpft gebliebenen Straftaten der Faktengruppe A (unter Beachtung des Zusammenrechnungsprinzips des § 29 StGB) die Wertgrenze des § 147 Abs. 2 StGB bei weitem übersteigt. Daß angesichts des aus der Aktenlage ersichtlichen Wert des Fahrzeuges von rund 90.000 S (ON 7 S. 9 und 17, ON 8 S. 5) bei Zusammenrechnung der Schadensbeträge aus sämtlichen Betrugsfakten sogar die Wertgrenze von 100.000 S überschritten wird und demnach sogar die Qualifikation des § 147 Abs. 3 StGB anzunehmen gewesen wäre, was das Erstgericht - zu Gunsten des Angeklagten - übersehen hat, muß mangels Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft auf sich beruhen bleiben.Von diesen unbekämpften Tatsachenfeststellungen ausgehend betrifft aber der in der Nichtigkeitsbeschwerde relevierte Umstand, welche Schäden am Fahrzeug nach dessen Herauslockung durch die wiederkehrende Verwendung verursacht wurden, keinen für die Subsumtion unter die Bestimmung des Betruges oder für den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand, zumal schon der Betrugsschaden aus den unbekämpft gebliebenen Straftaten der Faktengruppe A (unter Beachtung des Zusammenrechnungsprinzips des Paragraph 29, StGB) die Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 2, StGB bei weitem übersteigt. Daß angesichts des aus der Aktenlage ersichtlichen Wert des Fahrzeuges von rund 90.000 S (ON 7 S. 9 und 17, ON 8 S. 5) bei Zusammenrechnung der Schadensbeträge aus sämtlichen Betrugsfakten sogar die Wertgrenze von 100.000 S überschritten wird und demnach sogar die Qualifikation des Paragraph 147, Absatz 3, StGB anzunehmen gewesen wäre, was das Erstgericht - zu Gunsten des Angeklagten - übersehen hat, muß mangels Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft auf sich beruhen bleiben.
Unberechtigt ist die Mängelrüge auch zum Urteilsfaktum B II. Entgegen den Beschwerdebehauptungen übersah das Schöffengericht bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Diana B*** keineswegs Abweichungen zwischen ihren Angaben vor der Gendarmerie (S 89 ff) und in der Hauptverhandlung (S 368 ff). Es nahm vielmehr ausdrücklich darauf Bezug, daß die Zeugin ihre Angaben in der Hauptverhandlung präzisierte und, insbesondere was den Umfang der Beute anlangt, richtigstellte (US 28) und wertete dies in der Würdigung dieser Aussage als Beweis der Redlichkeit und Glaubwürdigkeit der Zeugin. Es war dabei nicht gehalten, alle Details dieser Präzisierung und Richtigstellung anzuführen, wie etwa, daß es sich bei dem Schmuckstein an der gestohlenen Halskette nicht um einen Saphir, sondern um einen Türkis handelte (S 371 und 376 iVm S 89) oder daß ein Elfenbeinarmreifen nicht gestohlen wurde (S 371 und 376 iVm S 91).Unberechtigt ist die Mängelrüge auch zum Urteilsfaktum B römisch zwei. Entgegen den Beschwerdebehauptungen übersah das Schöffengericht bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Diana B*** keineswegs Abweichungen zwischen ihren Angaben vor der Gendarmerie (S 89 ff) und in der Hauptverhandlung (S 368 ff). Es nahm vielmehr ausdrücklich darauf Bezug, daß die Zeugin ihre Angaben in der Hauptverhandlung präzisierte und, insbesondere was den Umfang der Beute anlangt, richtigstellte (US 28) und wertete dies in der Würdigung dieser Aussage als Beweis der Redlichkeit und Glaubwürdigkeit der Zeugin. Es war dabei nicht gehalten, alle Details dieser Präzisierung und Richtigstellung anzuführen, wie etwa, daß es sich bei dem Schmuckstein an der gestohlenen Halskette nicht um einen Saphir, sondern um einen Türkis handelte (S 371 und 376 in Verbindung mit S 89) oder daß ein Elfenbeinarmreifen nicht gestohlen wurde (S 371 und 376 in Verbindung mit S 91).
Der Vorwurf, das Schöffengericht habe einen "Widerruf eines Anzeigevorwurfs" durch den Zeugen Gerhard B*** unberücksichtigt gelassen, geht hingegen ins Leere. Das Schöffengericht billigte nämlich der Aussage dieses Zeugen ohnedies in keiner Richtung Verläßlichkeit zu, weil es (nach dem Eindruck, den es von diesem Zeugen in der Hauptverhandlung gewonnen hatte, zur Einsicht) gelangte, daß dessen Erinnerungs- und Wiedergabsfähigkeit mangelhaft ist (US 31 f, 33 f). Es war daher nicht gehalten, auch noch auf Einzelheiten der in ihrer Gesamtheit gesehen als unverläßlich angesehenen Aussage einzugehen.
Das Schöffengericht zog ausdrücklich in Betracht, daß die Zeugin Diana B*** im Bestreben um wahrheitsgemäße Darstellung sogar (zugunsten des Angeklagten) Angaben ihres Ehemannes Gerhard B***, die dieser im Vorverfahren gemacht hatte, "korrigierte" (US 27). Angesichts der damit vom Schöffengericht ohnedies vorausgesetzten distanzierten Haltung der Zeugin gegenüber ihrem Ehemann bedurfte es nicht noch eines Eingehens auf den in der Hauptverhandlung bekundeten Umstand (S 377), daß der Mann die Zeugin wiederholt geschlagen hatte, an den der Beschwerdeführer in spekulativer Weise die Vermutung knüpft, sie habe ihr Verhältnis zum Angeklagten "beschönigend darzustellen versucht".
Entgegen den weiteren Beschwerdebehauptungen legte das Erstgericht dar, aus welchen Gründen es zur Annahme gelangte, daß der Angeklagte der Überzeugung war, daß der der Diana B*** gestohlene Diamantring weit mehr als 2.500 S wert war. Dies schloß es nämlich nicht nur aus den wochenlang währenden intimen Kontakten zwischen dem Angeklagten und der Zeugin (US 28), sondern überdies - was der Beschwerdeführer übergeht - daraus, daß sich in der gleichfalls entfremdeten Schatulle für diesen Ring, die mit dem Ring beim Taxilenker S*** sichergestellt wurde, an den der Angeklagte den Ring verpfändet hatte, ein Zertifikat eines Juweliers aus Wr.Neustadt befand (US 30). Von einer Scheinbegründung kann demnach keine Rede sein.
Mit dem weiteren Vorbringen, daß der Ring samt Zertifikat bei S*** sichergestellt worden sei und dies "diametral" im Gegensatz dazu stehe, daß Diana B*** den Ring nachts lose am Nachtkästchen abgelegt hatte, was "erhebliche Zweifel an der Darstellung der Zeugin Diana B*** aufkommen" lasse, weil "nicht anzunehmen" sei, daß der Angeklagte, wenn er schon die dadurch gegebene "verlockende Gelegenheit" zum Diebstahl nützte, sich auch "noch gesondert der Mühe unterzog, auch das Zertifikat vom getrennten Verwahrungsort des Ringes zu beheben", was seiner Ansicht nach seine Version stütze, wird ganz offenkundig nichts anderes unternommen als in einer im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nicht zulässigen und daher unbeachtlichen Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu bekämpfen.
Mit dem Umstand, daß die beiden (zuletzt bezogenen) Notstandshilfenbeträge der Eheleute B*** nicht insgesamt 9.000 S ausmachen, mußte sich das Schöffengericht nicht eigens beschäftigen, denn es folgte voll der als glaubwürdig erkannten Aussage der Zeugin Diana B***, die ausdrücklich bekundet hatte, daß mehr Geld in der Schublade verwahrt war als die beiden (letzten) Notstandshilfebeträge (S 376).
Keineswegs unberücksichtigt blieb - entgegen der abschließenden Beschwerdebehauptung -, daß die Zeugin Diana B*** bei der Gendarmerie nicht ausdrücklich davon sprach, daß (die über den Betrag von 9.000 S hinausgehenden) weiteren 3.000 S aus der Manteltasche ihres Mannes gestohlen worden seien. Denn das Schöffengericht beachtete, daß die Zeugin ihre Angaben im Vorverfahren präzisierte (US 28). Als nichts anderes ist aber ihre Angabe in der Hauptverhandlung anzusehen (S 372), wonach insgesamt 12.000 S gestohlen worden seien (eine Gesamtsumme, die sie auch in ihrer Gendarmerievernehmung nannte), wovon sich jedoch 3.000 S im Mantelsack ihres Mannes befunden hätten, von deren Abhandenkommen sie jedoch nur durch Mitteilung ihres Mannes wisse; dessen Angaben jedoch wurden vom Schöffengericht, wie erwähnt, als nicht hinreichend überzeugend angesehen, sodaß insoweit ein Freispruch gefällt wurde (US 9, 31 f und 33 f).
Aus den angeführten Erwägungen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).Aus den angeführten Erwägungen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Über die Berufung wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO).Über die Berufung wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).