Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil (das auch Aussprüche über die am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligten Anna K*** und Robert Marek R*** enthält) wurden Kalina L*** (im Urteil auch: L***) und Izabella L*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßig schweren) Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 zweiter Fall (richtig: 130, zweiter Satz) und 15 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil (das auch Aussprüche über die am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligten Anna K*** und Robert Marek R*** enthält) wurden Kalina L*** (im Urteil auch: L***) und Izabella L*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßig schweren) Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Fall (richtig: 130, zweiter Satz) und 15 StGB schuldig erkannt.
Darnach haben sie (gemeinsam mit Anna K*** - diese bei allen Fakten - und Robert Marek R*** - dieser nur bei den Fakten A) II) und B) II)) - in Gesellschaft als Beteiligte fremde bewegliche Sachen anderen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Kalina L*** und Izabella L*** (sowie Anna K***) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,Darnach haben sie (gemeinsam mit Anna K*** - diese bei allen Fakten - und Robert Marek R*** - dieser nur bei den Fakten A) römisch zwei) und B) römisch zwei)) - in Gesellschaft als Beteiligte fremde bewegliche Sachen anderen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Kalina L*** und Izabella L*** (sowie Anna K***) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
A) weggenommen und zwar
I) 1) am 24.Juli 1985 in Maissau der Anna K*** Schmuckstückerömisch eins) 1) am 24.Juli 1985 in Maissau der Anna K*** Schmuckstücke
im Gesamtwert von 28.800 S,
2) am 26.Juli 1985
a) in Katzelsdorf der Fa. Roland B*** Kleidungsstücke im Wert von 1.150 S,
b) in Kirchberg am Wechsel der Rosina H*** vier nicht vinkulierte Sparbücher mit einer Gesamteinlage von 121.942,33 S sowie Schmuckstücke, Uhren, Golddukaten und eine Stahlkassette im Gesamtwert von ca. 30.000 S,
3) am 27.Juli 1985 in Pöchlarn dem Franz W*** einen Siegelring im Wert von 3.000 S und Bargeld in der Höhe von 13.000 S durch Einsteigen in ein Gebäude;
II). am 30. Juli 1985 in Wildungsmauer der Anna W*** einen Bargeldbetrag von 8.000 S;römisch zwei). am 30. Juli 1985 in Wildungsmauer der Anna W*** einen Bargeldbetrag von 8.000 S;
B) dadurch wegzunehmen versucht, daß sie die Wohnungen der
nachangeführten Personen nach Diebsgut durchsuchten "bzw. durchsuchen wollten" (S 480/II) und zwar
I) 1) am 24.Juli 1985 in Maissau jene der Maria S***,römisch eins) 1) am 24.Juli 1985 in Maissau jene der Maria S***,
2) am 26.Juli 1985 in Kirchberg am Wechsel jene der Anna S***;
II) am 30.Juli 1985 in Göttlesbrunn jene der Marianne E***. Gegen dieses Urteil richten sich die von den Angeklagten Kalina L*** und Izabella L*** (in einem Schriftsatz) aus § 281 Abs. 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden; Kalina L*** bekämpft den Schuldspruch in den Fakten A) I) 3) und B) I) 1), Izabella L*** nur den im letztgenannten Faktum. Keiner Beschwerde kommt Berechtigung zu.römisch zwei) am 30.Juli 1985 in Göttlesbrunn jene der Marianne E***. Gegen dieses Urteil richten sich die von den Angeklagten Kalina L*** und Izabella L*** (in einem Schriftsatz) aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden; Kalina L*** bekämpft den Schuldspruch in den Fakten A) römisch eins) 3) und B) römisch eins) 1), Izabella L*** nur den im letztgenannten Faktum. Keiner Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin Kalina L*** stellen die Erwägungen des Erstgerichtes, warum es zur Überzeugung gelangte, die Genannte wäre auch am Diebstahl zum Nachteil des Franz W*** (Faktum A) I) 3) beteiligt gewesen, keine Scheinbegründung dar. Eine unzureichende Begründung liegt nur dann vor, wenn nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung ein Schluß auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht gezogen werden kann oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (SSt. 4/9, EvBl. 1972/17, 1975/72, 157). Der Nichtigkeitsgrund liegt jedoch nicht vor, wenn die angeführten Gründe bloß nicht genügend überzeugend erscheinen (SSt. 6/61, 11/3), wenn neben dem folgerichtig gezogenen Schluß auch noch andere Schlußfolgerungen denkbar sind (SSt. 19/94), selbst wenn sich aus den Feststellungen für den Angeklagten auch günstigere Schlüsse hätten ableiten lassen; in diesem Falle liegt nämlich auf der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel beruhende, von Beweisregeln welcher Art auch immer freie richterliche Überzeugung im Sinn des § 258 Abs. 2 letzter Satz StPO vor. Diese aber kann im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile - mangels Zulässigkeit einer Schuldberufung - nicht bekämpft werden (SSt. 19/94, EvBl. 1967/48, RZ 1969, 68 u.a.).Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin Kalina L*** stellen die Erwägungen des Erstgerichtes, warum es zur Überzeugung gelangte, die Genannte wäre auch am Diebstahl zum Nachteil des Franz W*** (Faktum A) römisch eins) 3) beteiligt gewesen, keine Scheinbegründung dar. Eine unzureichende Begründung liegt nur dann vor, wenn nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung ein Schluß auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht gezogen werden kann oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (SSt. 4/9, EvBl. 1972/17, 1975/72, 157). Der Nichtigkeitsgrund liegt jedoch nicht vor, wenn die angeführten Gründe bloß nicht genügend überzeugend erscheinen (SSt. 6/61, 11/3), wenn neben dem folgerichtig gezogenen Schluß auch noch andere Schlußfolgerungen denkbar sind (SSt. 19/94), selbst wenn sich aus den Feststellungen für den Angeklagten auch günstigere Schlüsse hätten ableiten lassen; in diesem Falle liegt nämlich auf der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel beruhende, von Beweisregeln welcher Art auch immer freie richterliche Überzeugung im Sinn des Paragraph 258, Absatz 2, letzter Satz StPO vor. Diese aber kann im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile - mangels Zulässigkeit einer Schuldberufung - nicht bekämpft werden (SSt. 19/94, EvBl. 1967/48, RZ 1969, 68 u.a.).
Das Erstgericht hat die Annahme der Tatbeteiligung der Angeklagten Kalina L*** im Faktum A) I) 3) am 27.Juli 1985 (bei dem sie nicht von Zeugen erkannt worden war), darauf gegründet, daß dieser Diebstahl nach dem gleichen modus operandi (während Izabella L*** und Anna K*** die Diebstahlsopfer in der Küche des Tatobjektes abzulenken trachteten, sollte K*** L*** in die Wohn- oder Schlafräume einschleichen und Wertgegenstände stehlen) ausgeführt wurde, wie in fünf anderen Fakten (A) I) 1); 2) b; II); B) I) 1); 2) und daß die genannte Beschwerdeführerin auch am 24., 26. und 30. Juli 1985 insgesamt sieben weitere Diebstähle in Gesellschaft von Izabella L*** und Anna K*** beging oder zu begehen versuchte. Diese schöffengerichtlichen Schlußfolgerungen stehen mit den Gesetzen logischen Denkens in Einklang und bilden eine durchaus tragfähige Grundlage für einen Schuldspruch, sodaß von einer unzureichenden Urteilsbegründung oder einer willkürlichen Annahme des Gerichtes keine Rede sein kann. Vielmehr erweist sich das Vorbringen in der Mängelrüge - obwohl dort selbst ausdrücklich und entschieden in Abrede gestellt - in Wahrheit als Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung, denn es wird unter dem bloßen Vorwand einer unzureichenden Begründung nur versucht, die Ergebnisse des Beweisverfahrens einer anderen Deutung als im Ersturteil zu unterziehen; damit aber wird das Vorliegen eines Begründungsmangels der im § 281 Abs. 1 Z 5 StPO bezeichneten Art nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.Das Erstgericht hat die Annahme der Tatbeteiligung der Angeklagten Kalina L*** im Faktum A) römisch eins) 3) am 27.Juli 1985 (bei dem sie nicht von Zeugen erkannt worden war), darauf gegründet, daß dieser Diebstahl nach dem gleichen modus operandi (während Izabella L*** und Anna K*** die Diebstahlsopfer in der Küche des Tatobjektes abzulenken trachteten, sollte K*** L*** in die Wohn- oder Schlafräume einschleichen und Wertgegenstände stehlen) ausgeführt wurde, wie in fünf anderen Fakten (A) römisch eins) 1); 2) b; römisch zwei); B) römisch eins) 1); 2) und daß die genannte Beschwerdeführerin auch am 24., 26. und 30. Juli 1985 insgesamt sieben weitere Diebstähle in Gesellschaft von Izabella L*** und Anna K*** beging oder zu begehen versuchte. Diese schöffengerichtlichen Schlußfolgerungen stehen mit den Gesetzen logischen Denkens in Einklang und bilden eine durchaus tragfähige Grundlage für einen Schuldspruch, sodaß von einer unzureichenden Urteilsbegründung oder einer willkürlichen Annahme des Gerichtes keine Rede sein kann. Vielmehr erweist sich das Vorbringen in der Mängelrüge - obwohl dort selbst ausdrücklich und entschieden in Abrede gestellt - in Wahrheit als Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung, denn es wird unter dem bloßen Vorwand einer unzureichenden Begründung nur versucht, die Ergebnisse des Beweisverfahrens einer anderen Deutung als im Ersturteil zu unterziehen; damit aber wird das Vorliegen eines Begründungsmangels der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO bezeichneten Art nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.