Demgemäß war die in der Beschwerde
angestrebte - getrennte - Fragestellung nicht geboten. Aus welchem Grund die in Rede stehende Frage nach dem ersten Fall des § 88 (Abs. 1 und) Abs. 4 StGB zu stellen gewesen sein sollte (und nicht nach jenem gemäß § 88 Abs. 1 und Abs. 4 zweitem Fall StGB), ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen; dieses unsubstanziierte Vorbringen entzieht sich daher einer inhaltlichen Erwiderung.angestrebte - getrennte - Fragestellung nicht geboten. Aus welchem Grund die in Rede stehende Frage nach dem ersten Fall des Paragraph 88, (Absatz eins, und) Absatz 4, StGB zu stellen gewesen sein sollte (und nicht nach jenem gemäß Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, zweitem Fall StGB), ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen; dieses unsubstanziierte Vorbringen entzieht sich daher einer inhaltlichen Erwiderung.
Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist der auf Z 12 des § 345 Abs. 1 StPO gestützte Einwand, Akteninhalt und Beweisverfahren hätten bloß eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung zugelassen. Denn damit geht der Beschwerdeführer nicht vom Wahrspruch der Geschwornen aus, sodaß er den angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund solcherart nicht zur prozeßordnungsmäßigen Darstellung bringt (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr. 8 zu § 345 Z 12).Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist der auf Ziffer 12, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Einwand, Akteninhalt und Beweisverfahren hätten bloß eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung zugelassen. Denn damit geht der Beschwerdeführer nicht vom Wahrspruch der Geschwornen aus, sodaß er den angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund solcherart nicht zur prozeßordnungsmäßigen Darstellung bringt (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr. 8 zu Paragraph 345, Ziffer 12,).
Aber auch die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der unter Heranziehung der Z 12 des § 345 Abs. 1 StPO eine rechtliche Beurteilung der Tat als versuchter Mord angestrebt wird, ist nicht zielführend. Die Anklagebehörde leitet nämlich jene Wertung, mit der sie eine allgemeine Begreiflichkeit der festgestellten heftigen Gemütsbewegung, welche den Angeklagten zum Tatentschluß hingerissen hat, für nicht gegeben hält, nicht aus dem insoweit allein maßgeblichen Wahrspruch - der in der Beschwerde überhaupt unerwähnt bleibt - ab, sondern aus einer zusammenfassenden und die erstgerichtlichen Strafzumessungsüberlegungen einbeziehenden Würdigung von Verfahrensergebnissen. Solcherart wird aber in Wirklichkeit gar kein Rechtsirrtum bei der Subsumtion des im Wahrspruch umschriebenen Sachverhaltes behauptet, die gesetzmäßige Ausführung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes also verfehlt. Dem Standpunkt, daß die Beweisergebnisse auf eine allgemeine Begreiflichkeit des Affekts gar nicht hindeuten und demnach der Privilegierungstatbestand des (versuchten) Totschlags in Wahrheit nicht verwirklicht worden sein könne, hätte die Staatsanwaltschaft in prozeßordnungsmäßiger Weise nur durch einen rechtzeitigen Widerspruch gegen die bezügliche Eventualfrage und durch eine folgende Anfechtung dieser Fragestellung zum Durchbruch verhelfen können (§ 345 Abs. 1 Z 6 und Abs. 4 StPO), was jedoch versäumt wurde. Angesichts der Beschränkung des Obersten Gerichtshofs auf die Behandlung der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Gründe (§ 290 Abs. 1 StPO; siehe SSt. 51/35) aber muß unberücksichtigt bleiben, daß der nach dem Gesagten maßgebende Wahrspruch die allgemeine Begreiflichkeit des Affekts des Angeklagten aus Umständen ableitet, in welchen diese Annahme tatsächlich keine Deckung findet. Denn um von einer solchen - allgemeinen - Begreiflichkeit ausgehen zu können, müßte der konkrete psychische Ausnahmezustand des Angeklagten (einschließlich der tatkausalen Heftigkeit) unter Berücksichtigung seines Anlasses bei rechtsethischer Bewertung für jedermann verständlich sein (EvBl. 1982/167). Davon indessen kann gewiß nicht gesprochen werden, wenn die Ursache - im Sinne des Verdikts - bloß darin lag, daß Erich B*** den Angeklagten "wegen seines häufigen Alkoholkonsums und seiner mangelnden Arbeitsleistung tadelte". Ob allerdings anläßlich dieser Formulierung der betreffenden Frage die vom Gesetz für Schuldfragen in Richtung Totschlag prinzipiell nicht geforderte Konkretisierung jener Umstände, aus denen gegebenenfalls eine Tatbegehung in allgemein begreiflicher heftiger Gemütsbewegung abgeleitet werden sollte, mit der bei einer dennoch unternommenen Beschreibung der maßgeblichen Tatsachen gebotenen Vollständigkeit erfolgte (EvBl. 1985/134), hat ebenfalls mangels einer auf den Wahrspruch abzielenden Anfechtung auf sich zu beruhen.Aber auch die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der unter Heranziehung der Ziffer 12, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO eine rechtliche Beurteilung der Tat als versuchter Mord angestrebt wird, ist nicht zielführend. Die Anklagebehörde leitet nämlich jene Wertung, mit der sie eine allgemeine Begreiflichkeit der festgestellten heftigen Gemütsbewegung, welche den Angeklagten zum Tatentschluß hingerissen hat, für nicht gegeben hält, nicht aus dem insoweit allein maßgeblichen Wahrspruch - der in der Beschwerde überhaupt unerwähnt bleibt - ab, sondern aus einer zusammenfassenden und die erstgerichtlichen Strafzumessungsüberlegungen einbeziehenden Würdigung von Verfahrensergebnissen. Solcherart wird aber in Wirklichkeit gar kein Rechtsirrtum bei der Subsumtion des im Wahrspruch umschriebenen Sachverhaltes behauptet, die gesetzmäßige Ausführung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes also verfehlt. Dem Standpunkt, daß die Beweisergebnisse auf eine allgemeine Begreiflichkeit des Affekts gar nicht hindeuten und demnach der Privilegierungstatbestand des (versuchten) Totschlags in Wahrheit nicht verwirklicht worden sein könne, hätte die Staatsanwaltschaft in prozeßordnungsmäßiger Weise nur durch einen rechtzeitigen Widerspruch gegen die bezügliche Eventualfrage und durch eine folgende Anfechtung dieser Fragestellung zum Durchbruch verhelfen können (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 4, StPO), was jedoch versäumt wurde. Angesichts der Beschränkung des Obersten Gerichtshofs auf die Behandlung der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Gründe (Paragraph 290, Absatz eins, StPO; siehe SSt. 51/35) aber muß unberücksichtigt bleiben, daß der nach dem Gesagten maßgebende Wahrspruch die allgemeine Begreiflichkeit des Affekts des Angeklagten aus Umständen ableitet, in welchen diese Annahme tatsächlich keine Deckung findet. Denn um von einer solchen - allgemeinen - Begreiflichkeit ausgehen zu können, müßte der konkrete psychische Ausnahmezustand des Angeklagten (einschließlich der tatkausalen Heftigkeit) unter Berücksichtigung seines Anlasses bei rechtsethischer Bewertung für jedermann verständlich sein (EvBl. 1982/167). Davon indessen kann gewiß nicht gesprochen werden, wenn die Ursache - im Sinne des Verdikts - bloß darin lag, daß Erich B*** den Angeklagten "wegen seines häufigen Alkoholkonsums und seiner mangelnden Arbeitsleistung tadelte". Ob allerdings anläßlich dieser Formulierung der betreffenden Frage die vom Gesetz für Schuldfragen in Richtung Totschlag prinzipiell nicht geforderte Konkretisierung jener Umstände, aus denen gegebenenfalls eine Tatbegehung in allgemein begreiflicher heftiger Gemütsbewegung abgeleitet werden sollte, mit der bei einer dennoch unternommenen Beschreibung der maßgeblichen Tatsachen gebotenen Vollständigkeit erfolgte (EvBl. 1985/134), hat ebenfalls mangels einer auf den Wahrspruch abzielenden Anfechtung auf sich zu beruhen.
Den Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft war daher ein Erfolg zu versagen. Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach § 76 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung die schwere Verletzung des Opfers als erschwerend, dagegen den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, dessen leichte Verstandesschwäche und den Umstand, daß die Tat beim Versuch blieb, als mildernd.Den Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft war daher ein Erfolg zu versagen. Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 76, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung die schwere Verletzung des Opfers als erschwerend, dagegen den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, dessen leichte Verstandesschwäche und den Umstand, daß die Tat beim Versuch blieb, als mildernd.
Gegen den Strafausspruch haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben. Die Anklagebehörde führt in ihrer Berufung lediglich aus, es sei "bei der anzuwendenden Strafdrohung, insbesondere von 10 bis zu 20 Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe, für den Fall der Subsumierung der Tat unter § 75 StGB die verhängte sechsjährige Freiheitsstrafe unangemessen" und stellt "daher" den Antrag, "in Stattgebung der Berufung die über Richard B*** verhängte Freiheitsstrafe schuldangemessen zu erhöhen".Gegen den Strafausspruch haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben. Die Anklagebehörde führt in ihrer Berufung lediglich aus, es sei "bei der anzuwendenden Strafdrohung, insbesondere von 10 bis zu 20 Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe, für den Fall der Subsumierung der Tat unter Paragraph 75, StGB die verhängte sechsjährige Freiheitsstrafe unangemessen" und stellt "daher" den Antrag, "in Stattgebung der Berufung die über Richard B*** verhängte Freiheitsstrafe schuldangemessen zu erhöhen".
Damit aber wird eine Berufung wegen Strafe gar nicht ausgeführt, sondern der Sache nach allein auf die dem Obersten Gerichtshof ohnedies für den Fall des mit der Nichtigkeitsbeschwerde der Anklagebehörde angestrebten Erfolges, nämlich einer Verurteilung wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB, obliegende Strafneubemessung verwiesen (§ 288 Abs. 2 Z 3 erster Fall StPO).Damit aber wird eine Berufung wegen Strafe gar nicht ausgeführt, sondern der Sache nach allein auf die dem Obersten Gerichtshof ohnedies für den Fall des mit der Nichtigkeitsbeschwerde der Anklagebehörde angestrebten Erfolges, nämlich einer Verurteilung wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB, obliegende Strafneubemessung verwiesen (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall StPO).
Die Ausführung einer Berufung wegen Strafe hingegen setzt das Festhalten am erstgerichtlichen Schuldspruch voraus (§ 295 Abs. 1 StPO). Ausführungen auf dieser gesetzlichen Grundlage enthält die Rechtsmittelschrift der Anklagebehörde jedoch überhaupt nicht und auch ihr Rechtsmittelantrag wird lediglich aus den verfehlten Ausführungen auf der Basis des mit der Nichtigkeitsbeschwerde angestrebten Erfolges abgeleitet. Es liegt demnach eine Berufungsausführung, die einer meritorischen Erledigung zugänglich wäre, in Wahrheit überhaupt nicht vor. Da zudem die Anmeldung der Berufung durch die Anklagebehörde keine deutliche und bestimmte Bezeichnung der Punkte des angefochtenen Urteils enthält, gegen die sie sich richtet, mußte sie daher zurückgewiesen werden (§§ 294 Abs. 2 und 4, 296 Abs. 2 StPO).Die Ausführung einer Berufung wegen Strafe hingegen setzt das Festhalten am erstgerichtlichen Schuldspruch voraus (Paragraph 295, Absatz eins, StPO). Ausführungen auf dieser gesetzlichen Grundlage enthält die Rechtsmittelschrift der Anklagebehörde jedoch überhaupt nicht und auch ihr Rechtsmittelantrag wird lediglich aus den verfehlten Ausführungen auf der Basis des mit der Nichtigkeitsbeschwerde angestrebten Erfolges abgeleitet. Es liegt demnach eine Berufungsausführung, die einer meritorischen Erledigung zugänglich wäre, in Wahrheit überhaupt nicht vor. Da zudem die Anmeldung der Berufung durch die Anklagebehörde keine deutliche und bestimmte Bezeichnung der Punkte des angefochtenen Urteils enthält, gegen die sie sich richtet, mußte sie daher zurückgewiesen werden (Paragraphen 294, Absatz 2 und 4, 296 Absatz 2, StPO).
Der Berufung des Angeklagten hingegen, der eine Herabsetzung des Strafmaßes unter Anwendung des § 41 StGB anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.Der Berufung des Angeklagten hingegen, der eine Herabsetzung des Strafmaßes unter Anwendung des Paragraph 41, StGB anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.
Da die Tat beim Versuch geblieben ist, ist der Eintritt einer schweren Verletzung des Opfers sehr wohl als erschwerend zu werten, wäre doch auch der Fall denkbar, daß bei einer Versuchstat jeglicher Erfolg ausbleibt.
Von einer Unbesonnenheit, die der Berufungswerber für sich reklamiert, kann angesichts des Umstandes, daß er nach der Zurechtweisung durch seinen Bruder eine Strecke von drei bis vier Kilometer zurücklegte, um das Gewehr zu holen, und danach denselben Weg zum Tatort wieder zurückging, überhaupt keine Rede sein. Eine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung war schon für die Verurteilung (bloß) wegen versuchten Totschlages nach §§ 15, 76 StGB bestimmend; sie bildet daher keinen zusätzlichen Milderungsgrund.Von einer Unbesonnenheit, die der Berufungswerber für sich reklamiert, kann angesichts des Umstandes, daß er nach der Zurechtweisung durch seinen Bruder eine Strecke von drei bis vier Kilometer zurücklegte, um das Gewehr zu holen, und danach denselben Weg zum Tatort wieder zurückging, überhaupt keine Rede sein. Eine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung war schon für die Verurteilung (bloß) wegen versuchten Totschlages nach Paragraphen 15, 76, StGB bestimmend; sie bildet daher keinen zusätzlichen Milderungsgrund.
Der Angeklagte vermag somit keinen weiteren, ihm zugutekommenden Milderungsgrund aufzuzeigen. Die Strafzumessungsgründe wurden vielmehr vom Geschwornengericht vollständig und zutreffend festgestellt.
Angesichts dieser Strafzumessungsgründe erscheint die vom Geschwornengericht ausgemessene Freiheitsstrafe zumindst keineswegs überhöht, weshalb der Berufung des Angeklagten bei der dargelegten Sachlage nicht nähergetreten werden konnte.