Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Walter D*** (A) des - in mehreren Angriffen begangenen - Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB und (B) des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Walter D*** (A) des - in mehreren Angriffen begangenen - Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und (B) des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB schuldig erkannt.
Unter anderem hat er darnach in Wien
(zu A/I/1) im März 1986 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die Edith G*** unter der Vorgabe, ein redlicher Darlehensnehmer zu sein, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur Gewährung eines Darlehens von 10.000 S und Übernahme der Bezahlung von 3.000 S für die Nächtigung in einem Hotel verleitet, die diese an ihrem Vermögen um einen 5.000 S übersteigenden Betrag schädigten (Gesamtschaden: 13.000 S); und
(zu B) zwischen dem 26.September und 6.Oktober 1986 fremde Sachen vorsätzlich beschädigt, indem er die Haftraumfenstervergitterung der Absonderungszelle des Gefangenenhauses des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verbog, die Vergitterung des Heizkörpers sowie die elektrische Gittertürverriegelung beschädigte und das Vorhängschloß aufbrach, wobei der Schaden ca 3.000 S beträgt und die Beschädigung an einer der öffentlichen Sicherheit dienenden Sache verübt wurde. Ausdrücklich nur gegen diese beiden Punkte des Schuldspruches richtet sich die auf die Gründe der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nur in Ansehung des Urteilsfaktums B) (Haftraumbeschädigung) berechtigt, in Ansehung des Urteilsfaktums A/I/1) (Betrug zum Nachteil der Edith G***) jedoch unbegründet ist.(zu B) zwischen dem 26.September und 6.Oktober 1986 fremde Sachen vorsätzlich beschädigt, indem er die Haftraumfenstervergitterung der Absonderungszelle des Gefangenenhauses des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verbog, die Vergitterung des Heizkörpers sowie die elektrische Gittertürverriegelung beschädigte und das Vorhängschloß aufbrach, wobei der Schaden ca 3.000 S beträgt und die Beschädigung an einer der öffentlichen Sicherheit dienenden Sache verübt wurde. Ausdrücklich nur gegen diese beiden Punkte des Schuldspruches richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nur in Ansehung des Urteilsfaktums B) (Haftraumbeschädigung) berechtigt, in Ansehung des Urteilsfaktums A/I/1) (Betrug zum Nachteil der Edith G***) jedoch unbegründet ist.
Zum Faktum A/I/1):
In der Hauptverhandlung vom 21.November 1986 beantragte der Verteidiger "zum Beweis der Verantwortung des Angeklagten, daß er tatsächlich damit rechnen konnte, seine Verbindlichkeiten (gegenüber Edith G***) abdecken zu können" (S 233), die zeugenschaftliche Vernehmung des Dr.Peter P***, Rechtsanwalt in Wien, der den Angeklagten in einem Schadenersatzprozeß wegen eines erlittenen Verkehrsunfalles vertritt, sowie des Dr.Felix W***, Rechtsanwalt in Krems/D, über dessen Kanzlei dem Angeklagten im Tatzeitbereich aus den Niederlanden namhafte Geldbeträge überwiesen worden sind. Diesen Beweisantrag lehnte das Schöffengericht in der fortgesetzten Hauptverhandlung (S 251) im wesentlichen mit der - entgegen der Vorschrift des § 238 Abs. 2 StPO erst im Urteil (US 17/18) nachgetragenen - Begründung ab, daß die sich aus der für den Angeklagten entfalteten Tätigkeit der beiden Rechtsanwälte ergebenden, für die Beurteilung der Schuldfrage bedeutsamen objektiven Fakten bereits in den vom Untersuchungsrichter aufgenommenen Amtsvermerken ON 39 und 40 über telefonisch erteilte Auskünfte der Genannten festgehalten und vom Angeklagten nicht bestritten worden sind. Zur subjektiven Tatseite könnten aber die beantragten Zeugen überhaupt nichts aussagen.In der Hauptverhandlung vom 21.November 1986 beantragte der Verteidiger "zum Beweis der Verantwortung des Angeklagten, daß er tatsächlich damit rechnen konnte, seine Verbindlichkeiten (gegenüber Edith G***) abdecken zu können" (S 233), die zeugenschaftliche Vernehmung des Dr.Peter P***, Rechtsanwalt in Wien, der den Angeklagten in einem Schadenersatzprozeß wegen eines erlittenen Verkehrsunfalles vertritt, sowie des Dr.Felix W***, Rechtsanwalt in Krems/D, über dessen Kanzlei dem Angeklagten im Tatzeitbereich aus den Niederlanden namhafte Geldbeträge überwiesen worden sind. Diesen Beweisantrag lehnte das Schöffengericht in der fortgesetzten Hauptverhandlung (S 251) im wesentlichen mit der - entgegen der Vorschrift des Paragraph 238, Absatz 2, StPO erst im Urteil (US 17/18) nachgetragenen - Begründung ab, daß die sich aus der für den Angeklagten entfalteten Tätigkeit der beiden Rechtsanwälte ergebenden, für die Beurteilung der Schuldfrage bedeutsamen objektiven Fakten bereits in den vom Untersuchungsrichter aufgenommenen Amtsvermerken ON 39 und 40 über telefonisch erteilte Auskünfte der Genannten festgehalten und vom Angeklagten nicht bestritten worden sind. Zur subjektiven Tatseite könnten aber die beantragten Zeugen überhaupt nichts aussagen.
Der dagegen erhobenen Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch dieses Zwischenerkenntnis Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt.Der dagegen erhobenen Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch dieses Zwischenerkenntnis Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt.
Dem über den Inhalt des Ferngespräches mit Rechtsanwalt Dr.W*** verfaßten Amtsvermerk ON 40 folgend hat das Erstgericht ohnedies festgestellt, daß der Angeklagte am 28. März 1986 über Dr.W*** neuerlich aus den Niederlanden einen Betrag von 13.000 S überwiesen erhielt, womit er an sich in die Lage versetzt gewesen wäre, seine Schuld bei Edith G***, der er kurzfristige Erstattung versprochen hatte, zu bezahlen. Aus dem Umstand jedoch, daß der Angeklagte über diesen Betrag anderweitig verfügte und einen von Dr.W*** schon anläßlich seiner Haftentlassung am 10.März 1986 erhaltenen Betrag von 32.824 S binnen kürzester Zeit bedenkenlos durchgebracht hatte, in Verbindung mit den verfahrensgegenständlichen Zechprellereien und den zahlreichen Betrugsvorstrafen schloß das Erstgericht, daß es dem Angeklagten "ganz offenkundig völlig gleichgültig war, wie andere Leute wieder zu ihrem Geld kommen sollten" (US 14), er mithin "schon von vornherein nicht die Absicht hatte, seine Schulden bei G*** zu begleichen" (US 15; 18/19). Inwiefern der beantragte Zeuge Dr.W*** demgegenüber zur Entlastung des Angeklagten hätte beitragen können, läßt sich weder der Verantwortung noch dem Beweisantrag entnehmen. Dem Beschwerdevorbringen zuwider wäre aber für den Angeklagten auch dann nichts zu gewinnen, wenn durch die Aussage des Zeugen nachgewiesen werden könnte, daß der Eingang weiterer 13.000 S bereits zur Tatzeit (Mitte März 1986) zu erwarten gewesen ist, vermag doch dieser Umstand auf die vom Erstgericht für die Zahlungsunwilligkeit des Angeklagten angeführten Argumente keinesfalls von Einfluß zu sein.
Dies gilt auch für den Antrag auf Vernehmung des Rechtsanwaltes Dr.P*** als Zeugen, denn auch dieses Beweisanbot zielte bloß auf einen Nachweis der Zahlungsfähigkeit des Angeklagten ab, war aber selbst insoweit nicht prozeßordnungsgemäß begründet, ließ er doch nach der Sachlage geboten gewesene nähere Ausführungen darüber vermissen, inwiefern der Zeuge hätte bestätigen können, daß der Angeklagte zur Tatzeit darauf vertrauen durfte, auf Grund des von ihm geführten Schadenersatzprozesses alsbald über flüssige Mittel zu verfügen, um seine kurzfristig eingegangene Schuld gegenüber Edith G*** begleichen zu können. Der Angeklagte selbst hat eingeräumt, daß ihm Dr.P*** keineswegs in Aussicht gestellt hat, es werde schon bei der nächsten, für den 16.April 1986 anberaumt gewesenen Tagsatzung ein Urteil ergehen (S 211). Dem Untersuchungsrichter gegenüber hat der Genannte noch am 10.Juli 1986 angegeben, daß ein Verfahrensabschluß nicht abzusehen sei (ON 39). Somit war auch dieser Beweisantrag von vornherein ungeeignet, die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage maßgebend zu verändern; er wurde daher mit Recht abgewiesen.
Aber auch die an die Ausführungen zur Verfahrensrüge anschließende Mängelrüge (Z 5) ist verfehlt, denn mit den Erwartungen des Angeklagten über künftige Zahlungseingänge - sei es mit der Überweisung von 13.000 S durch Dr.W***, sei es mit der Auszahlung eines größeren Schmerzengeldbetrages im Falle eines Obsiegens im Schadenersatzprozeß - mußte sich das Erstgericht angesichts der mängelfrei begründeten Konstatierung fehlenden Zahlungswillens nicht auseinandersetzen. Im übrigen hat sich das Gericht mit der Verantwortung des Angeklagten, Edith G*** aus den zu erwartenden Versicherungsleistungen schadlos zu halten, ohnedies ausführlich befaßt, ist jedoch - wie bereits erwähnt - zu dem Schluß gelangt, daß er von vornherein gar nie die Absicht einer - für den nächsten Tag versprochenen - Rückzahlung an G*** hatte und ihr einfach zum Schein nachträglich eine in der Zukunft liegende Forderung aus Schadenersatzansprüchen abgetreten hat (US 18/19). Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, daß er solcherart anderweitig für die Befriedigung der Darlehensgeberin Vorsorge getroffen hätte und demgemäß die von Dr.W*** erhaltenen 13.000 S guten Gewissens an seinen Verteidiger Dr.M*** (als Honorarvorschuß) weitergeben durfte, so übt er damit bloß in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter und übergeht zudem, daß die Abtretung einer noch gar nicht festgestellten und jedenfalls erst in ungewisser Zukunft fälligen Schadenersatzforderung in Wahrheit bloß als Versprechen nachträglicher Schadensgutmachung anzusehen ist.Aber auch die an die Ausführungen zur Verfahrensrüge anschließende Mängelrüge (Ziffer 5,) ist verfehlt, denn mit den Erwartungen des Angeklagten über künftige Zahlungseingänge - sei es mit der Überweisung von 13.000 S durch Dr.W***, sei es mit der Auszahlung eines größeren Schmerzengeldbetrages im Falle eines Obsiegens im Schadenersatzprozeß - mußte sich das Erstgericht angesichts der mängelfrei begründeten Konstatierung fehlenden Zahlungswillens nicht auseinandersetzen. Im übrigen hat sich das Gericht mit der Verantwortung des Angeklagten, Edith G*** aus den zu erwartenden Versicherungsleistungen schadlos zu halten, ohnedies ausführlich befaßt, ist jedoch - wie bereits erwähnt - zu dem Schluß gelangt, daß er von vornherein gar nie die Absicht einer - für den nächsten Tag versprochenen - Rückzahlung an G*** hatte und ihr einfach zum Schein nachträglich eine in der Zukunft liegende Forderung aus Schadenersatzansprüchen abgetreten hat (US 18/19). Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, daß er solcherart anderweitig für die Befriedigung der Darlehensgeberin Vorsorge getroffen hätte und demgemäß die von Dr.W*** erhaltenen 13.000 S guten Gewissens an seinen Verteidiger Dr.M*** (als Honorarvorschuß) weitergeben durfte, so übt er damit bloß in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter und übergeht zudem, daß die Abtretung einer noch gar nicht festgestellten und jedenfalls erst in ungewisser Zukunft fälligen Schadenersatzforderung in Wahrheit bloß als Versprechen nachträglicher Schadensgutmachung anzusehen ist.