Der Einwand geht fehl.
Gemäß § 6 Abs. 4 SuchtgiftG. ist auf eine Geldstrafe in der Höhe des Wertes der den Gegenstand der strafbaren Handlung nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. bildenden Sachen oder ihres Erlöses zu erkennen, wenn diese Sachen oder ihr Erlös nicht ergriffen werden können und nicht auf Verfall erkannt wird. Dem Gericht ist somit nach dieser Gesetzesstelle insoweit kein Ermessensspielraum eingeräumt, als es zwingend eine Geldstrafe in der Höhe des Wertes der nicht ergriffenen oder nicht für verfallen erklärten Suchtgiftmengen bzw. ihres Erlöses auszusprechen hat. Für die Höhe dieses Verfallsersatzes ist im Falle des Verkaufes des Suchtgifts der tatsächlich erzielte Erlös, soferne er feststellbar ist (und nicht Momente der Schenkung überwiegen) maßgebend, sonst der gemeine Wert des Suchtgifts (LSK. 1977/ 338 u.a.).Gemäß Paragraph 6, Absatz 4, SuchtgiftG. ist auf eine Geldstrafe in der Höhe des Wertes der den Gegenstand der strafbaren Handlung nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. bildenden Sachen oder ihres Erlöses zu erkennen, wenn diese Sachen oder ihr Erlös nicht ergriffen werden können und nicht auf Verfall erkannt wird. Dem Gericht ist somit nach dieser Gesetzesstelle insoweit kein Ermessensspielraum eingeräumt, als es zwingend eine Geldstrafe in der Höhe des Wertes der nicht ergriffenen oder nicht für verfallen erklärten Suchtgiftmengen bzw. ihres Erlöses auszusprechen hat. Für die Höhe dieses Verfallsersatzes ist im Falle des Verkaufes des Suchtgifts der tatsächlich erzielte Erlös, soferne er feststellbar ist (und nicht Momente der Schenkung überwiegen) maßgebend, sonst der gemeine Wert des Suchtgifts (LSK. 1977/ 338 u.a.).
Nach den (durch die Verfahrensergebnisse - und hier wieder insb. durch das wiederholte eigene Geständnis des Beschwerdeführers gedeckten) Urteilsfeststellungen hatte der Beschwerdeführer einen Teil der den Gegenstand seines Schuldspruchs bildenden Heroinmengen in Zürich selbst zu einem Preis von 450 (500) bis 700 Schweizer Franken pro Gramm weiterverkauft (Urteilsfeststellung S. 616; vgl. hiezu auch S. 201, 203, 207, 209, 247, 295, 544 f. und 608). Demnach steht in diesen Fällen der aus dem Verkauf des Suchtgifts erzielte Erlös fest, welcher weit über dem vom Erstgericht angenommenen Betrag von 3.000 S pro Gramm Heroin liegt und insoweit bei der Bemessung der Höhe der Verfallsersatzstrafe nach § 6 Abs. 4 SuchtgiftG. heranzuziehen gewesen wäre. Daß dies nicht geschehen ist, hat sich ohnedies zum Vorteil des Angeklagten ausgewirkt. Im übrigen ist das Erstgericht aber bei der Frage des (gemeinen) Werts von 1 Gramm Heroin ersichtlich von diesen Verkaufserlösen ausgegangen und hat den (betreffenden) Wert im Rahmen der freien Beweiswürdigung (für den Beschwerdeführer unanfechtbar) mängelfrei mit einem entsprechend minderen Betrag angenommen.Nach den (durch die Verfahrensergebnisse - und hier wieder insb. durch das wiederholte eigene Geständnis des Beschwerdeführers gedeckten) Urteilsfeststellungen hatte der Beschwerdeführer einen Teil der den Gegenstand seines Schuldspruchs bildenden Heroinmengen in Zürich selbst zu einem Preis von 450 (500) bis 700 Schweizer Franken pro Gramm weiterverkauft (Urteilsfeststellung S. 616; vergleiche hiezu auch S. 201, 203, 207, 209, 247, 295, 544 f. und 608). Demnach steht in diesen Fällen der aus dem Verkauf des Suchtgifts erzielte Erlös fest, welcher weit über dem vom Erstgericht angenommenen Betrag von 3.000 S pro Gramm Heroin liegt und insoweit bei der Bemessung der Höhe der Verfallsersatzstrafe nach Paragraph 6, Absatz 4, SuchtgiftG. heranzuziehen gewesen wäre. Daß dies nicht geschehen ist, hat sich ohnedies zum Vorteil des Angeklagten ausgewirkt. Im übrigen ist das Erstgericht aber bei der Frage des (gemeinen) Werts von 1 Gramm Heroin ersichtlich von diesen Verkaufserlösen ausgegangen und hat den (betreffenden) Wert im Rahmen der freien Beweiswürdigung (für den Beschwerdeführer unanfechtbar) mängelfrei mit einem entsprechend minderen Betrag angenommen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO., teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z. 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO., teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich zurückzuweisen.
Ebenso war mit der Berufung zu verfahren, insoweit sie die bedingte Nachsicht der Geldstrafe gemäß § 6 Abs. 4 SuchtgiftG. begehrt, weil es sich hiebei - trotz der Benennung (als 'Geldstrafe') - um eine den Verfall substituierende Wertersatzstrafe und damit - gleich dem Verfall selbst - um eine vorbeugende Maßnahme handelt, deren bedingte Nachsicht durch die zwingende Anordnung des § 45 Abs. 2 StGB. ausgeschlossen wird (EvBl. 1979/30;Ebenso war mit der Berufung zu verfahren, insoweit sie die bedingte Nachsicht der Geldstrafe gemäß Paragraph 6, Absatz 4, SuchtgiftG. begehrt, weil es sich hiebei - trotz der Benennung (als 'Geldstrafe') - um eine den Verfall substituierende Wertersatzstrafe und damit - gleich dem Verfall selbst - um eine vorbeugende Maßnahme handelt, deren bedingte Nachsicht durch die zwingende Anordnung des Paragraph 45, Absatz 2, StGB. ausgeschlossen wird (EvBl. 1979/30;
LSK. 1976/369).
Über den noch unerledigten Teil der Berufung wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs. 3 StPO.), für welchen sich der Oberste Gerichtshof außerdem - im Zusammenhang mit der Beschränkung der Vorhaftanrechnung gemäß § 38Über den noch unerledigten Teil der Berufung wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (Paragraph 296, Absatz 3, StPO.), für welchen sich der Oberste Gerichtshof außerdem - im Zusammenhang mit der Beschränkung der Vorhaftanrechnung gemäß Paragraph 38
StGB. nur auf die Freiheitsstrafe - eine Maßnahme nach § 290 Abs. 1 StPO. vorbehält.StGB. nur auf die Freiheitsstrafe - eine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO. vorbehält.