Der auf § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu. Das Schöffengericht nahm die wiederholte Tatbegehung durch den Beschwerdeführer auf Grund der Angaben der jetzt neunjährigen Mandisi B als erwiesen an, der es insoweit unter Bedacht auf ihr Persönlichkeitsbild, auf Art und Inhalt ihrer mehrfachen Schilderung der Taten, auf ihre familiäre und häusliche Situation, speziell in Ansehung ihrer Kontakte zum Angeklagten, auf dessen leugnende Verantwortung, auf den persönlichen Eindruck, den sie in der Hauptverhandlung dem Gericht vermittelte, und auf das Gutachten des Sachverständigen für Psychiatrie, Univ.Prof.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu. Das Schöffengericht nahm die wiederholte Tatbegehung durch den Beschwerdeführer auf Grund der Angaben der jetzt neunjährigen Mandisi B als erwiesen an, der es insoweit unter Bedacht auf ihr Persönlichkeitsbild, auf Art und Inhalt ihrer mehrfachen Schilderung der Taten, auf ihre familiäre und häusliche Situation, speziell in Ansehung ihrer Kontakte zum Angeklagten, auf dessen leugnende Verantwortung, auf den persönlichen Eindruck, den sie in der Hauptverhandlung dem Gericht vermittelte, und auf das Gutachten des Sachverständigen für Psychiatrie, Univ.Prof.
Dr.Spiel, vollen Glauben schenkte. Kleineren Widersprüchen und Ungereimtheiten in der Darstellung des Kindes, von denen es beispielshalber jene über die Anzahl der Tathandlungen im Bett ausdrücklich erwähnte, maß es keine entscheidende Bedeutung bei. Unter diesen Umständen war das Erstgericht (im Interesse einer gerafften Zusammenfassung der Entscheidungsgründe im Urteil - § 270 Abs. 2 Z. 5 StPO.) nach Lage des Falles nicht verhalten, in Sonderheit auch darauf hinzuweisen, daß Mandisi B von einem Zungenkuß - der dem Tatbild des § 207 Abs. 1 StGB. nicht entspricht (vgl. EvBl. 1976/205 u.a.) und daher als bloß unselbständige Begleithandlung einer der mehreren Taten nicht in den Urteilstenor mitaufzunehmen war - zwar bei der Gendarmerie und vor dem Untersuchungsrichter, jedoch nicht mehr in der Hauptverhandlung sprach, und daß sie umgekehrt dabei erstmalig vorbrachte, der Angeklagte habe ihr, nachdem er 'es' mit ihr gemacht habe, erzählt, daß er das auch mit anderen Mädchen im Bett mache, 'aber nicht zugedeckt'. Einer derartigen Erörterung bedurfte es umso weniger, als die nunmehr hervorgehobene jeweilige Nichterwähnung von in einer anderen Verfahrensphase geschilderten Vorgängen durch das Kind anscheinend vom Beschwerdeführer und vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gleichfalls nicht für wesentlich genug gehalten wurde, um sie zur Sprache zu bringen und durch geeignete Fragestellung ihre Aufklärung zu versuchen. Von einer (der Sache nach allein geltend gemachten) Unvollständigkeit des Urteils im Sinn des § 281 Abs. 1 Z. 5Dr.Spiel, vollen Glauben schenkte. Kleineren Widersprüchen und Ungereimtheiten in der Darstellung des Kindes, von denen es beispielshalber jene über die Anzahl der Tathandlungen im Bett ausdrücklich erwähnte, maß es keine entscheidende Bedeutung bei. Unter diesen Umständen war das Erstgericht (im Interesse einer gerafften Zusammenfassung der Entscheidungsgründe im Urteil - Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO.) nach Lage des Falles nicht verhalten, in Sonderheit auch darauf hinzuweisen, daß Mandisi B von einem Zungenkuß - der dem Tatbild des Paragraph 207, Absatz eins, StGB. nicht entspricht vergleiche EvBl. 1976/205 u.a.) und daher als bloß unselbständige Begleithandlung einer der mehreren Taten nicht in den Urteilstenor mitaufzunehmen war - zwar bei der Gendarmerie und vor dem Untersuchungsrichter, jedoch nicht mehr in der Hauptverhandlung sprach, und daß sie umgekehrt dabei erstmalig vorbrachte, der Angeklagte habe ihr, nachdem er 'es' mit ihr gemacht habe, erzählt, daß er das auch mit anderen Mädchen im Bett mache, 'aber nicht zugedeckt'. Einer derartigen Erörterung bedurfte es umso weniger, als die nunmehr hervorgehobene jeweilige Nichterwähnung von in einer anderen Verfahrensphase geschilderten Vorgängen durch das Kind anscheinend vom Beschwerdeführer und vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gleichfalls nicht für wesentlich genug gehalten wurde, um sie zur Sprache zu bringen und durch geeignete Fragestellung ihre Aufklärung zu versuchen. Von einer (der Sache nach allein geltend gemachten) Unvollständigkeit des Urteils im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5
StPO. kann daher keine Rede sein.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich folglich als offenbar
unbegründet, sodaß sie gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war.unbegründet, sodaß sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war.
Über die Berufung wird abgesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs. 3 StPO.).Über die Berufung wird abgesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (Paragraph 296, Absatz 3, StPO.).