Rechtssatz RS0095193
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095193
Geschäftszahl
12Os5/64; 12Os161/64; 12Os211/66; 12Os127/71 (12Os128/71, 12Os129/71); 10Os34/80
Entscheidungsdatum
11.03.1980
Rechtssatz
Die Verabreichung von Küssen auf den Mund - mögen diese Küsse auch erotischen Beweggründen entsprungen sein - kann dem Begriff des "geschlechtlichen Mißbrauchs" und damit dem Tatbestand der Schändung nicht unterstellt werden. Küsse können allerdings als Mittel der Verleitung zur Unzucht in Betracht kommen, wenn sie der Gefügigmachung eines dem Täter zur Aufsicht, Erziehung und zum Unterricht anvertrauten Mädchens zur Duldung späterer unzüchtiger Handlungen - wie etwa der schänderischen Betastung der Brüste - zu dienen bestimmt sind.
Entscheidungstexte
- 12 Os 5/64
Entscheidungstext OGH 11.03.1964 12 Os 5/64
- 12 Os 161/64
Entscheidungstext OGH 14.10.1964 12 Os 161/64
- 12 Os 211/66
Entscheidungstext OGH 11.01.1967 12 Os 211/66
nur: Die Verabreichung von Küssen auf den Mund - mögen diese Küsse auch erotischen Beweggründen entsprungen sein - kann dem Begriff des "geschlechtlichen Mißbrauchs" und damit dem Tatbestand der Schändung nicht unterstellt werden. (T1) Beisatz: Auch nicht in Verbindung mit Bissen in die Lippen. (T2)
- 12 Os 127/71
Entscheidungstext OGH 24.06.1971 12 Os 127/71
nur T1
- 10 Os 34/80
Entscheidungstext OGH 11.03.1980 10 Os 34/80
nur T1; Beisatz: Hier: Zungenkuß. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0095193
Dokumentnummer
JJR_19640311_OGH0002_0120OS00005_6400000_001