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Entscheidung 10 Os 34/85×

Entscheidung 10 Os 34/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os34/85

Entscheidungsdatum

30.07.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Juli 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schrott als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rainer Klaus A wegen des Verbrechens des Zwanges zur Unzucht nach Paragraph 203, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 7.Februar 1985, GZ 17 a römisch fünf r 1463/81-134, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Stöger und des Verteidigers Dr. Pullez, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 32-jährige Kraftfahrer Rainer Klaus A (A) des Verbrechens des Zwanges zur Unzucht nach Paragraph 203, Absatz eins, StGB, (B) des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, (C) des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB, (D) des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz 2, erster Fall StGB, (E) des Vergehens des Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und (F) des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 203, Absatz eins, StGB zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das Schöffengericht wertete bei der Strafbemessung die mehrfache Deliktshäufung (gemeint: die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art) sowie hinsichtlich des Betruges und der Verletzung der Unterhaltspflicht die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend; als mildernd berücksichtigte es ein Teilgeständnis bezüglich der Verletzung der Unterhaltspflicht und das teilweise längere Zurückliegen der Straftaten.

Die gegen den Schuldspruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde bereits mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 2.Juli 1985, GZ 10 Os 34/85-6, dem auch der wesentliche Sachverhalt entnommen werden kann, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.

Gegen den Strafausspruch richtet sich seine Berufung, in welcher er mit der Behauptung, das Erstgericht habe die Milderungs- und Erschwerungsgründe nicht qualitativ gegeneinander abgewogen, eine Herabsetzung des Strafausmaßes begehrt, ohne jedoch zusätzliche Milderungsgründe oder den Wegfall von Erschwerungsgründen aufzuzeigen.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Entgegen der Auffassung des Schöffengerichtes kommt dem Angeklagten der Milderungsgrund der Ziffer 18, des Paragraph 34, StGB nicht zustatten, denn er hat zwar die den Schuldsprüchen zu A und B zugrundeliegenden Taten schon vor längerer Zeit (1981) begangen, sich jedoch seither nicht wohlverhalten. Demgegenüber tritt als Erschwerungsgrund hinzu, daß der Angeklagte das Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf (C) während des - auf Grund der kassatorischen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8.Juni 1982, 10 Os 88/82, - im zweiten Rechtsgang befindlichen Strafverfahrens wegen des an Gabriele B begangenen Verbrechens des Zwanges zur Unzucht (A) begangen hat, somit während eines offenen Strafverfahrens in einschlägiger Weise rückfällig geworden ist. Bei gegenseitiger Abwägung der solcherart zu korrigierenden Strafbemessungsgründe erscheint die vom Erstgericht gefundene Strafsanktion keineswegs überhöht. Sie entspricht vielmehr durchaus der Schuld (Paragraph 32, Absatz eins, StGB) des Angeklagten und wird auch dem Unwert der von ihm begangenen Straftaten gerecht, sodaß zu der von ihm begehrten Ermäßigung derselben kein Anlaß bestand.

Anmerkung

E06171

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0100OS00034.85.0730.000

Dokumentnummer

JJT_19850730_OGH0002_0100OS00034_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Daß das Gericht mögliche Beweisquellen unvollständig ausgeschöpft hat, kann mit Erfolg nur auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO und nicht auch auf Z 5 oder 9 lit a dieser Gesetzesstelle gestützt werden.
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RS0099618 Rechtssatz 1970 – zuletzt 25.02.2026Strafrecht
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RS0100102 Rechtssatz 1964 – zuletzt 03.02.2025Strafrecht
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