Dieses Vergreifen im geltend zu machenden Nichtigkeitsgrund schadet zwar dem Beschwerdeführers nichts, dennoch ist aber die Beschwerde im Ergebnis nicht berechtigt, weil sie nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist.
Eine Fragestellung in die aufgezeigte Richtung hätte vorausgesetzt, daß in der Verantwortung des Angeklagten (hier: des Betroffenen) oder im Beweisverfahren Umstände hervorgekommen sind, wonach die ihm zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele (§ 314 Abs. 1 StPO). Das bloße Bestreiten des Tötungsvorsatzes durch den eines Mordversuches Beschuldigten verpflichtet den Schwurgerichtshof nicht zur Stellung einer Frage nach einem Körperverletzungsdelikt (vgl. SSt 39/13); desgleichen bilden allfällige diesbezügliche Mutmaßungen (noch) kein zur Stellung einer Eventualfrage unerläßliches Tatsachensubstrat (RZ 1978/54). Vielmehr muß eine solche Annahme bereits in den näheren Bereich der Möglichkeit gerückt sein (LSK 1978/139 =Eine Fragestellung in die aufgezeigte Richtung hätte vorausgesetzt, daß in der Verantwortung des Angeklagten (hier: des Betroffenen) oder im Beweisverfahren Umstände hervorgekommen sind, wonach die ihm zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele (Paragraph 314, Absatz eins, StPO). Das bloße Bestreiten des Tötungsvorsatzes durch den eines Mordversuches Beschuldigten verpflichtet den Schwurgerichtshof nicht zur Stellung einer Frage nach einem Körperverletzungsdelikt vergleiche SSt 39/13); desgleichen bilden allfällige diesbezügliche Mutmaßungen (noch) kein zur Stellung einer Eventualfrage unerläßliches Tatsachensubstrat (RZ 1978/54). Vielmehr muß eine solche Annahme bereits in den näheren Bereich der Möglichkeit gerückt sein (LSK 1978/139 =
EvBl. 1978/119).
Gewiß bedarf es auch bei einem geisteskranken (und daher nicht zurechnungsfähigen) Täter eines Täterwillens, der einem geistig gesunden Menschen als Vorsatz zuzurechnen wäre. Ein solcher wird - angesichts der aus dem psychischen Ausnahmezustand zur Tatzeit in der Regel folgenden Unfähigkeit des Betroffenen, selbst anzugeben, ob dieser Wille auf Tötung oder (nur) Verletzung seiner Eltern gerichtet war - demzufolge im allgemeinen aus dem Tatgeschehen oder anderen Indizien erschlossen werden müssen. Lassen diese bei realistischer Betrachtung des objektiven Geschehens andere Varianten des Vorsatzes als im Antrag gemäß § 429 Abs. 1 StPO geschildert naheliegend erscheinen, dann wird allerdings eine Fragestellung auch in diese Richtung geboten sein (vgl. 10 0s 18/84).Gewiß bedarf es auch bei einem geisteskranken (und daher nicht zurechnungsfähigen) Täter eines Täterwillens, der einem geistig gesunden Menschen als Vorsatz zuzurechnen wäre. Ein solcher wird - angesichts der aus dem psychischen Ausnahmezustand zur Tatzeit in der Regel folgenden Unfähigkeit des Betroffenen, selbst anzugeben, ob dieser Wille auf Tötung oder (nur) Verletzung seiner Eltern gerichtet war - demzufolge im allgemeinen aus dem Tatgeschehen oder anderen Indizien erschlossen werden müssen. Lassen diese bei realistischer Betrachtung des objektiven Geschehens andere Varianten des Vorsatzes als im Antrag gemäß Paragraph 429, Absatz eins, StPO geschildert naheliegend erscheinen, dann wird allerdings eine Fragestellung auch in diese Richtung geboten sein vergleiche 10 0s 18/84).
Vorliegend war nun nach der Art der Stichführung mit einem Messer, mit dem in der Vorwoche in Anwesenheit des Beschwerdeführers Schweine geschlachtet wurden (S 39/I), und mit Rücksicht auf den von ihm selbst berichteten Gedanken an Selbstmord, den er durch Aufschneiden der Halsschlagader begehen wollte (S 8/II, 87, 91/I), ein anderer Schluß als der auf das Vorliegen eines Tötungswillens nicht indiziert. Dies hat der Schwurgerichtshof richtig erkannt und daher mit insofern zutreffender Begründung die Stellung einer Eventualfrage abgelehnt.
Indem nun die vorliegende Beschwerde überhaupt keinerlei Verfahrensergebnisse bezeichnet, aus denen (positiv) ein (bloßer) Verletzungsvorsatz abgeleitet werden könnte, sondern - insoferne unerheblich, weil es dabei (bloß) um die Voraussetzungen für die Bejahung der jedenfalls zu stellenden Hauptfragen geht - nur (negativ) das Vorliegen von Beweisergebnissen für den dem Betroffenen angelasteten Tötungsvorsatz bestreitet, läßt sie in Bezug auf die behauptete Verletzung des § 314 StPO jegliche Substantiierung vermissen.Indem nun die vorliegende Beschwerde überhaupt keinerlei Verfahrensergebnisse bezeichnet, aus denen (positiv) ein (bloßer) Verletzungsvorsatz abgeleitet werden könnte, sondern - insoferne unerheblich, weil es dabei (bloß) um die Voraussetzungen für die Bejahung der jedenfalls zu stellenden Hauptfragen geht - nur (negativ) das Vorliegen von Beweisergebnissen für den dem Betroffenen angelasteten Tötungsvorsatz bestreitet, läßt sie in Bezug auf die behauptete Verletzung des Paragraph 314, StPO jegliche Substantiierung vermissen.
Da demnach mangels prozeßordnungsgemäßer Ausführung eines Nichtigkeitsgrundes eine meritorische Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht in Betracht kommen kann, war dieses Rechtsmittel gemäß §§ 344, 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Da demnach mangels prozeßordnungsgemäßer Ausführung eines Nichtigkeitsgrundes eine meritorische Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht in Betracht kommen kann, war dieses Rechtsmittel gemäß Paragraphen 344, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Zur (meritorischen) Entscheidung über die Berufung (RZ 1977/141) werden die Akten in sinngemäßer Anwendung der §§ 344, 285 b Abs. 6 StPO dem zur Entscheidung hierüber an sich zuständigen Oberlandesgericht Wien zugeleitet.Zur (meritorischen) Entscheidung über die Berufung (RZ 1977/141) werden die Akten in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 344, 285, b Absatz 6, StPO dem zur Entscheidung hierüber an sich zuständigen Oberlandesgericht Wien zugeleitet.