Der lediglich dagegen erhobenen, auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu.Der lediglich dagegen erhobenen, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu.
Bei der Frage (§ 167 Abs. 2 StGB), ob sich der Täter durch den Druck der Verhältnisse zur Gutmachung des Schadens "gezwungen" sieht (vgl. ÖJZ-LSK 1976/58 ua), kommt es nämlich ausschließlich auf seine Vorstellungen über die Möglichkeit einer erfolgreichen Verweigerung der Schadensgutmachung und nicht darauf an, ob er vermeint, unter den gegebenen Umständen bloß durch sie einer Verurteilung entgehen zu können (vgl. EvBl. 1981/139, 1980/70 ua; Leukauf-Steininger, StGB 2 RN 13, 14, Liebscher im WK, RN 20 - insoweit mißverständlich: RN 21-23 -, Kienapfel, BT II, RN 58, jeweils zu § 167 StGB). In diesem Sinn kann von einer unerzwungenen Gutmachung des Schadens etwa dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Täter betreten wird und außerstande ist, die Beute in Sicherheit zu bringen (ÖJZ-LSK 1976/253), wenn er im Zug einer Hausdurchsuchung befürchtet, daß das verborgene Tatobjekt ohnehin entdeckt wird (ÖJZ-LSK 1977/331) oder wenn er im Rahmen einer bereits im Gang befindlichen Zwangsvollstreckung Zahlung leistet (ÖJZ-LSK 1984/62). Von einer solcherart erzwungenen Schadensgutmachung kann indessen im vorliegenden Fall nach den Urteilsfeststellungen keine Rede sein; dahingehende Konstatierungen könnten der Aktenlage zufolge auch in einem zweiten Rechtsgang nicht getroffen werden. Dementsprechend war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zum Faktum 2.b sogleich ein Freispruch zu fällen.Bei der Frage (Paragraph 167, Absatz 2, StGB), ob sich der Täter durch den Druck der Verhältnisse zur Gutmachung des Schadens "gezwungen" sieht vergleiche ÖJZ-LSK 1976/58 ua), kommt es nämlich ausschließlich auf seine Vorstellungen über die Möglichkeit einer erfolgreichen Verweigerung der Schadensgutmachung und nicht darauf an, ob er vermeint, unter den gegebenen Umständen bloß durch sie einer Verurteilung entgehen zu können vergleiche EvBl. 1981/139, 1980/70 ua; Leukauf-Steininger, StGB 2 RN 13, 14, Liebscher im WK, RN 20 - insoweit mißverständlich: RN 21-23 -, Kienapfel, BT römisch zwei, RN 58, jeweils zu Paragraph 167, StGB). In diesem Sinn kann von einer unerzwungenen Gutmachung des Schadens etwa dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Täter betreten wird und außerstande ist, die Beute in Sicherheit zu bringen (ÖJZ-LSK 1976/253), wenn er im Zug einer Hausdurchsuchung befürchtet, daß das verborgene Tatobjekt ohnehin entdeckt wird (ÖJZ-LSK 1977/331) oder wenn er im Rahmen einer bereits im Gang befindlichen Zwangsvollstreckung Zahlung leistet (ÖJZ-LSK 1984/62). Von einer solcherart erzwungenen Schadensgutmachung kann indessen im vorliegenden Fall nach den Urteilsfeststellungen keine Rede sein; dahingehende Konstatierungen könnten der Aktenlage zufolge auch in einem zweiten Rechtsgang nicht getroffen werden. Dementsprechend war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zum Faktum 2.b sogleich ein Freispruch zu fällen.
Bei der dementsprechend erforderlichen Strafneubemessung waren die beiden rückfallsbegründenden (§ 39 StGB) Vorstrafen des Angeklagten und die Tatwiederholung als erschwerend, sein Geständnis und eine geringfügige Schadensgutmachung hingegen als mildernd zu werten. Innerhalb des bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe reichenden ersten Strafsatzes des § 133 Abs. 2 StGB erscheint darnach bei seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) eine Strafdauer von 4 Monaten als angemessen.Bei der dementsprechend erforderlichen Strafneubemessung waren die beiden rückfallsbegründenden (Paragraph 39, StGB) Vorstrafen des Angeklagten und die Tatwiederholung als erschwerend, sein Geständnis und eine geringfügige Schadensgutmachung hingegen als mildernd zu werten. Innerhalb des bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe reichenden ersten Strafsatzes des Paragraph 133, Absatz 2, StGB erscheint darnach bei seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB) eine Strafdauer von 4 Monaten als angemessen.
Die Verhängung einer Geldstrafe anstatt einer Freiheitsstrafe (§ 37 Abs. 1 StGB) und (oder) die Gewährung bedingter Strafnachsicht (§ 43 Abs. 1 StGB) kamen im Hinblick auf sein belastetes Vorleben aus Gründen der Spezialprävention nicht in Betracht. Mit seiner Berufung war der Angeklagte darauf zu verweisen.Die Verhängung einer Geldstrafe anstatt einer Freiheitsstrafe (Paragraph 37, Absatz eins, StGB) und (oder) die Gewährung bedingter Strafnachsicht (Paragraph 43, Absatz eins, StGB) kamen im Hinblick auf sein belastetes Vorleben aus Gründen der Spezialprävention nicht in Betracht. Mit seiner Berufung war der Angeklagte darauf zu verweisen.