Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Dem Vorbringen des Angeklagten zuwider manifestiert sich in seiner erhöhten Aggressionsbereitschaft kein abnormer Geisteszustand im Sinne des von ihm offenbar reklamierten Milderungsgrundes der Z. 1 des § 34 StGB, sondern ein krimineller Persönlichkeitszug, der nicht zu entlasten vermag (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar 2 , § 32 RN. 7), vielmehr seine personale Täterschuld gerade mit Rücksicht auf die Wirkungslosigkeit mehrerer, zum Teil empfindlicher Vorstrafen wegen Gewaltdelikten besonders beschwert. Im übrigen sind die richtig aufgezählten Erschwerungsgründe noch durch das - dem Angeklagten erkennbare (S. 21) - der Unmündigkeit nahe Alter des Tatopfers und die diesem zugefügten leichten Verletzungen (US. 10 iVm dem Gutachten S. 25) zu ergänzen. Diesen Erschwerungsgründen steht kein einziger Milderungsgrund gegenüber, zumal die Art der Verantwortung des Angeklagten (S. 79 ff.) weder als reumütiges Geständnis noch als wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung Anerkennung zu verdienen vermag. Der Oberste Gerichtshof erachtet die vom Schöffengericht innerhalb der unteren Hälfte der durch die gegebenen Voraussetzungen des § 39 StGB fakultativ erweiterten Strafausdehnungsbefugnis ausgemessene (zusätzliche) Freiheitsstrafe von drei Jahren (zu sechs Monaten) insbesondere auch unter Bedacht auf die Vorschrift des § 40 StGB als die der Schuld des Angeklagten und dem Unwert seiner Taten durchaus entsprechende und keineswegs überhöhte Unrechtsfolge und findet demnach keinen Anlaß zu deren Ermäßigung.Dem Vorbringen des Angeklagten zuwider manifestiert sich in seiner erhöhten Aggressionsbereitschaft kein abnormer Geisteszustand im Sinne des von ihm offenbar reklamierten Milderungsgrundes der Ziffer eins, des Paragraph 34, StGB, sondern ein krimineller Persönlichkeitszug, der nicht zu entlasten vermag vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar 2 , Paragraph 32, RN. 7), vielmehr seine personale Täterschuld gerade mit Rücksicht auf die Wirkungslosigkeit mehrerer, zum Teil empfindlicher Vorstrafen wegen Gewaltdelikten besonders beschwert. Im übrigen sind die richtig aufgezählten Erschwerungsgründe noch durch das - dem Angeklagten erkennbare (S. 21) - der Unmündigkeit nahe Alter des Tatopfers und die diesem zugefügten leichten Verletzungen (US. 10 in Verbindung mit dem Gutachten S. 25) zu ergänzen. Diesen Erschwerungsgründen steht kein einziger Milderungsgrund gegenüber, zumal die Art der Verantwortung des Angeklagten (S. 79 ff.) weder als reumütiges Geständnis noch als wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung Anerkennung zu verdienen vermag. Der Oberste Gerichtshof erachtet die vom Schöffengericht innerhalb der unteren Hälfte der durch die gegebenen Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB fakultativ erweiterten Strafausdehnungsbefugnis ausgemessene (zusätzliche) Freiheitsstrafe von drei Jahren (zu sechs Monaten) insbesondere auch unter Bedacht auf die Vorschrift des Paragraph 40, StGB als die der Schuld des Angeklagten und dem Unwert seiner Taten durchaus entsprechende und keineswegs überhöhte Unrechtsfolge und findet demnach keinen Anlaß zu deren Ermäßigung.
Die Berufung mußte somit erfolglos bleiben.
Bereits anläßlich der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich jedoch der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, daß das Erstgericht zum Nachteil des Angeklagten durch die Nichtanrechnung der polizeilichen Verwahrungshaft vom 29.Dezember 1983, 15.30 Uhr (vgl. S. 5, 7 und 31 in ON. 3) bis zu seiner Einlieferung am 30. Dezember 1983, 13.00 Uhr (vgl. S. 49 in ON. 3) gegen § 38 StGB verstoßen hat. Dieser Teil der Vorhaft wurde auch nicht in dem abgesondert geführten, im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Verfahren AZ. 3 c Vr 12.405/84 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gemäß § 38 Abs. 1 (richtig:) Z. 2 StGB angerechnet (siehe dort S. 134), weshalb der Ausspruch über die Vorhaftanrechnung gemäß § 290 Abs. 1 StPO insoweit zu ergänzen war; dies ungeachtet des Umstandes, daß das Erstgericht entgegen seiner eigenen Berechnung des Endes der (ausschließlich durch Vorhaftanrechnung vollzogenen) Strafe im Parallelverfahren mit 21.Mai 1984, 20.10 Uhr (siehe S. 166 im zitierten Beiakt ON. 32) die (weitere) Vorhaft im angefochtenen Urteil bereits ab 12.00 Uhr dieses Tages (somit um 8 Stunden und 10 Minuten zuviel) angerechnet hat, was aber mangels Anfechtung seitens der Staatsanwaltschaft nicht mehr korrigiert werden konnte.Bereits anläßlich der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich jedoch der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, daß das Erstgericht zum Nachteil des Angeklagten durch die Nichtanrechnung der polizeilichen Verwahrungshaft vom 29.Dezember 1983, 15.30 Uhr vergleiche S. 5, 7 und 31 in ON. 3) bis zu seiner Einlieferung am 30. Dezember 1983, 13.00 Uhr vergleiche S. 49 in ON. 3) gegen Paragraph 38, StGB verstoßen hat. Dieser Teil der Vorhaft wurde auch nicht in dem abgesondert geführten, im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehenden Verfahren AZ. 3 c römisch fünf r 12.405/84 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gemäß Paragraph 38, Absatz eins, (richtig:) Ziffer 2, StGB angerechnet (siehe dort S. 134), weshalb der Ausspruch über die Vorhaftanrechnung gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO insoweit zu ergänzen war; dies ungeachtet des Umstandes, daß das Erstgericht entgegen seiner eigenen Berechnung des Endes der (ausschließlich durch Vorhaftanrechnung vollzogenen) Strafe im Parallelverfahren mit 21.Mai 1984, 20.10 Uhr (siehe S. 166 im zitierten Beiakt ON. 32) die (weitere) Vorhaft im angefochtenen Urteil bereits ab 12.00 Uhr dieses Tages (somit um 8 Stunden und 10 Minuten zuviel) angerechnet hat, was aber mangels Anfechtung seitens der Staatsanwaltschaft nicht mehr korrigiert werden konnte.