Rechtssatz RS0090867
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090867
Entscheidungsdatum
04.06.1985
Rechtssatz
In einer erhöhten Aggressionsbereitschaft des Täters manifestiert sich kein abnormer Geisteszustand im Sinn des § 34 Z 1 StGB, sondern ein krimineller Persönlichkeitszug, der nicht zu entlasten vermag, vielmehr seine personale Täterschuld besonders beschwert.In einer erhöhten Aggressionsbereitschaft des Täters manifestiert sich kein abnormer Geisteszustand im Sinn des Paragraph 34, Ziffer eins, StGB, sondern ein krimineller Persönlichkeitszug, der nicht zu entlasten vermag, vielmehr seine personale Täterschuld besonders beschwert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0090867
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2018
Dokumentnummer
JJR_19850604_OGH0002_0100OS00042_8500000_001