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Entscheidung 10 Os 43/87×

Entscheidung 10 Os 43/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os43/87

Entscheidungsdatum

28.04.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.April 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lindner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmbrecht G*** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 10.Oktober 1986, GZ 29 römisch fünf r 3820/85-43, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, und der Verteidigerin Dr. Oehlzand, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (weiteren) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Bereits bei der nichtöffentlichen Beratung wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 24.März 1987, GZ 10 Os 43/87-6, die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmbrecht G*** gegen das angefochtene Urteil, mit dem er wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB und des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB schuldig erkannt worden war, zurückgewiesen. Im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung war demnach über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden, die sich gegen die Strafhöhe und den Ausspruch über die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB richtet.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, 169, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und ordnete die erwähnte Anstaltsunterbringung an.

Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend vier einschlägige Vorstrafen zur gefährlichen Drohung und eine einschlägige Vorstrafe zur Brandstiftung, das Zusammentreffen zweier Delikte und den hohen Schaden (bei der Brandstiftung), als mildernd ein Teilgeständnis.

Zur Anstaltsunterbringung verwies das Schöffengericht unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Z*** darauf, daß vom Angeklagten weiterhin unter dem Einfluß seiner geistig-seelischen Abartigkeit, nämlich einer alkoholbedingten Depravation, seines Geltungsbedürfnisses, der Bindungsstörung, Haltlosigkeit, Impulsivität, Neigung zur Streitsucht und Rachehandlung, Brandstiftungen oder ähnliche strafbare Handlungen mit schweren Folgen, zu erwarten seien.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Eine alkoholbedingte Beeinträchtigung des Angeklagten ist vorliegend keinesfalls mildernd, denn eine dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit wird durch den Vorwurf aufgewogen, den der Alkoholgenuß den Umständen nach begründet (Paragraph 35, StGB). Der Angeklagte ist nämlich nach den Verfahrensergebnissen seit vielen Jahren Alkoholiker, eine deshalb angeordnete Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher blieb ohne nachhaltigem Erfolg und selbst die letzte der Vorstrafen des Angeklagten resultierte aus einem von ihm in alkoholisiertem Zustand verursachten Verkehrsunfall. Im übrigen vermag der Angeklagte keine weiteren für ihn sprechende Umstände aufzuzeigen. Da das vom Erstgericht verhängte Strafmaß angesichts der oben wiedergegebenen, zutreffend erhobenen und gewürdigten Strafzumessungsgründe keineswegs überhöht ist, konnte eine Strafermäßigung nicht in Erwägung gezogen werden. Die Anstaltsunterbringung versucht der Angeklagte in seine insoweit allerdings als Berufungsausführung anzusehenden Verfahrensrüge und in seinen Berufungsausführungen selbst mit dem Vorbringen zu bekämpfen, der vom Gericht vernommene Sachverständige habe "kriminalpolitische Zielvorstellungen in sein Gutachten aufgenommen", indem er die Verübung der Anlaßtat durch den Angeklagten als erwiesen angenommen habe.

Von einer "verfehlten kriminalpolitischen Zielsetzung" des Sachverständigen, die den Beweiswert des Gutachtens beeinträchtigen könnte, kann keine Rede sein. Eine Gutachtenerstattung der vorliegenden Art muß zunächst geradezu notwendigerweise stets unter der Prämisse erfolgen, daß der Angeklagte die Anlaßtat auch verübt hat, zumal das Institut des Schuldinterlokutes der österreichischen Rechtsordnung fremd ist. Die Entscheidung über die Tatfrage obliegt jedoch ausschließlich dem Gericht; wird sie verneint, dann ist das unter dieser Prämisse erstattete Gutachten ohnedies hinfällig. Daraus aber, daß der Gutachter von einer für die Erstattung seines Gutachtens geradezu denknotwendigen Prämisse ausging, über deren tatsächliches Vorliegen (oder Nichtvorliegen) vom Gericht anschließend zu entscheiden ist, liegt weder eine Mangelhaftigkeit noch eine Unrichtigkeit des Gutachtens. Darüber hinaus vermag der Berufungswerber aber keine Umstände aufzuzeigen, die den Maßnahmen-Ausspruch als unrichtig erscheinen ließen. Dieser Ausspruch erscheint vielmehr angesichts des konstatierten Persönlichkeitsbildes des Angeklagten und der daraus resultierenden Gefährlichkeit geboten.

Der Berufung des Angeklagten war somit insgesamt ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E10820

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0100OS00043.87.0428.000

Dokumentnummer

JJT_19870428_OGH0002_0100OS00043_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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