Gründe:
Bereits bei der nichtöffentlichen Beratung wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 24.März 1987, GZ 10 Os 43/87-6, die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmbrecht G*** gegen das angefochtene Urteil, mit dem er wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB und des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB schuldig erkannt worden war, zurückgewiesen. Im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung war demnach über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden, die sich gegen die Strafhöhe und den Ausspruch über die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 2 StGB richtet.Bereits bei der nichtöffentlichen Beratung wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 24.März 1987, GZ 10 Os 43/87-6, die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmbrecht G*** gegen das angefochtene Urteil, mit dem er wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB und des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB schuldig erkannt worden war, zurückgewiesen. Im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung war demnach über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden, die sich gegen die Strafhöhe und den Ausspruch über die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB richtet.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 169 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und ordnete die erwähnte Anstaltsunterbringung an.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, 169, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und ordnete die erwähnte Anstaltsunterbringung an.
Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend vier einschlägige Vorstrafen zur gefährlichen Drohung und eine einschlägige Vorstrafe zur Brandstiftung, das Zusammentreffen zweier Delikte und den hohen Schaden (bei der Brandstiftung), als mildernd ein Teilgeständnis.
Zur Anstaltsunterbringung verwies das Schöffengericht unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Z*** darauf, daß vom Angeklagten weiterhin unter dem Einfluß seiner geistig-seelischen Abartigkeit, nämlich einer alkoholbedingten Depravation, seines Geltungsbedürfnisses, der Bindungsstörung, Haltlosigkeit, Impulsivität, Neigung zur Streitsucht und Rachehandlung, Brandstiftungen oder ähnliche strafbare Handlungen mit schweren Folgen, zu erwarten seien.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.