Rechtssatz RS0090524
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090524
Entscheidungsdatum
02.06.2022
Rechtssatz
Eine Gutachtenserstattung zur Gefährlichkeitsprognose muss zunächst geradezu notwendigerweise stets unter der Prämisse erfolgen, dass der Angeklagte die Anlasstat auch verübt hat, zumal das Institut des Schuldinterlokutes der österreichischen Rechtsordnung fremd ist. Die Entscheidung über die Tatfrage obliegt jedoch ausschließlich dem Gericht; wird sie verneint, dann ist das unter dieser Prämisse erstattete Gutachten ohnedies hinfällig. Daraus aber, dass der Gutachter von einer für die Erstattung seines Gutachtens geradezu denknotwendigen Prämisse ausging, über deren tatsächlichen Vorliegen (oder Nichtvorliegen) vom Gericht anschließend zu entscheiden ist, liegt weder eine Mangelhaftigkeit noch ein Unrichtigkeit des Gutachtens.
Entscheidungstexte
- 10 Os 43/87
Entscheidungstext OGH 28.04.1987 10 Os 43/87
- 12 Os 61/16m
Entscheidungstext OGH 14.07.2016 12 Os 61/16m
Beisatz: Daher kann daraus auch eine Befangenheit des Sachverständigen (§ 47 Abs 1 Z 3 iVm § 126 Abs 4 erster Satz StPO) nicht abgeleitet werden. (T1)
- 14 Os 93/16g
Entscheidungstext OGH 20.10.2016 14 Os 93/16g
Auch
- 12 Os 23/22g
Entscheidungstext OGH 02.06.2022 12 Os 23/22g
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090524
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022
Dokumentnummer
JJR_19870428_OGH0002_0100OS00043_8700000_001