Mit seinen Einwänden gegen die Beurteilung des ihm angelasteten Tatverhaltens als Betrug (§ 146 StGB) ist der Beschwerdeführer grundsätzlich im Recht.Mit seinen Einwänden gegen die Beurteilung des ihm angelasteten Tatverhaltens als Betrug (Paragraph 146, StGB) ist der Beschwerdeführer grundsätzlich im Recht.
Denn durch die beschriebene bloße Vereitelung des Verkaufstermines sind in der Tat auf der Gläubigerseite weder die betriebene Forderung noch die zu deren Einbringung begründeten exekutiven Pfandrechte in ihrer ökonomischen Effizienz (meßbar) beeinträchtigt worden, und auch auf der Schuldnerseite ist dadurch im Vermögen der Verpflichteten keinerlei Zuwachs eingetreten.
War doch der Gläubiger auf Grund der ihm (mit EForm. 154) zugegangenen Aufforderung zur Äußerung über den Einstellungsantrag der Verpflichteten (§ 40 EO), zu dessen Bescheinigung der falsche Zahlungsbeleg diente, ohne weiteres in der Lage, dazu ablehnend Stellung zu nehmen und die Fortsetzung der (nach § 42 Abs. 1 Z 3 EO bis zur Rechtskraft der Entscheidung darüber antragsgemäß aufgeschobenen) Exekution zu erwirken, diese hat er auch tatsächlich bereits 11 Tage später beantragt (US 6). Die (solcherart nur kurzfristig wirksame) Vereitelung der Realisierung eines exekutiven Pfandrechts zu einem bestimmten Termin allein aber kann - entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Ansicht - selbst bei (gebotener) wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Verlust des betreffenden Befriedigungsrechtes keineswegs gleichgesetzt werden, geschweige denn dem der (hier: höherwertigen) betriebenen Forderung; folgerichtig kann davon, daß hiedurch die Einbringung der von der Verpflichteten geschuldeten Leistung in zeitlich unbestimmte Ferne entrückt worden wäre, gleichermaßen keine Rede sein. Der dem Schöffengericht insoweit unterlaufene Rechtsirrtum hat jedoch keine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO zur Folge, wie der Beschwerdeführer vermeint, weil das ihm vorgeworfene Tatverhalten nach den insoweit unbekämpften und unbedenklichen erstgerichtlichen Feststellungen den Tatbestand einer anderen strafbaren Handlung erfüllt.War doch der Gläubiger auf Grund der ihm (mit EForm. 154) zugegangenen Aufforderung zur Äußerung über den Einstellungsantrag der Verpflichteten (Paragraph 40, EO), zu dessen Bescheinigung der falsche Zahlungsbeleg diente, ohne weiteres in der Lage, dazu ablehnend Stellung zu nehmen und die Fortsetzung der (nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, EO bis zur Rechtskraft der Entscheidung darüber antragsgemäß aufgeschobenen) Exekution zu erwirken, diese hat er auch tatsächlich bereits 11 Tage später beantragt (US 6). Die (solcherart nur kurzfristig wirksame) Vereitelung der Realisierung eines exekutiven Pfandrechts zu einem bestimmten Termin allein aber kann - entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Ansicht - selbst bei (gebotener) wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Verlust des betreffenden Befriedigungsrechtes keineswegs gleichgesetzt werden, geschweige denn dem der (hier: höherwertigen) betriebenen Forderung; folgerichtig kann davon, daß hiedurch die Einbringung der von der Verpflichteten geschuldeten Leistung in zeitlich unbestimmte Ferne entrückt worden wäre, gleichermaßen keine Rede sein. Der dem Schöffengericht insoweit unterlaufene Rechtsirrtum hat jedoch keine Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO zur Folge, wie der Beschwerdeführer vermeint, weil das ihm vorgeworfene Tatverhalten nach den insoweit unbekämpften und unbedenklichen erstgerichtlichen Feststellungen den Tatbestand einer anderen strafbaren Handlung erfüllt.
Dadurch, daß er darnach vorsätzlich ein falsche Urkunde, und zwar einen Zahlungsbeleg über eine in Wahrheit nicht vorgenommene Einzahlung bei einem tatsächlich nicht existenten Kreditinstitut, dessen Empfangsbestätigung dementsprechend gefälscht war, im Exekutionsverfahren zum Nachweis für die Abstattung der betriebenen Forderung vorwies, hat er nämlich immerhin das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB begangen. (Der subsidiäre Auffangtatbestand des § 108 Abs. 1 StGB hingegen, den er in scheinbarer Tateinheit damit durch die im Weg der Täuschung bewirkte absichtliche Schädigung des Gläubigers in dessen Recht auf Befriedigung der betriebenen Forderung bei dem bereits anberaumt gewesenen Freihandverkauf an sich gleichfalls verwirklicht hat, tritt - wie der Vollständigkeit halber vermerkt sei - hinter die Urkundenfälschung zurück: vgl. EvBl. 1981/79, ZVR 1982/124 ua.) Der demnach dem Urteil tatsächlich anhaftende Nichtigkeitsgrund nach Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO war im Hinblick darauf, daß er vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde (§ 290 Abs. 1 erster Satz StPO), nach § 290 Abs. 1 zweiter Satz StPO von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. RZ 1980/54 ua): darnach war - ungeachtet dessen, daß die Staatsanwaltschaft die Nichterfassung des Gebrauchs einer falschen Urkunde (als eines Teilaspekts der als erwiesen angenommenen Tat) durch das Erstgericht in Form einer (aus seiner verfehlten Sicht gebotenen) Annahme der Qualifikation nach § 147 Abs. 1 Z 1 StGB nicht angefochten hat - zugunsten des Angeklagten wie im Spruch zu erkennen.Dadurch, daß er darnach vorsätzlich ein falsche Urkunde, und zwar einen Zahlungsbeleg über eine in Wahrheit nicht vorgenommene Einzahlung bei einem tatsächlich nicht existenten Kreditinstitut, dessen Empfangsbestätigung dementsprechend gefälscht war, im Exekutionsverfahren zum Nachweis für die Abstattung der betriebenen Forderung vorwies, hat er nämlich immerhin das Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB begangen. (Der subsidiäre Auffangtatbestand des Paragraph 108, Absatz eins, StGB hingegen, den er in scheinbarer Tateinheit damit durch die im Weg der Täuschung bewirkte absichtliche Schädigung des Gläubigers in dessen Recht auf Befriedigung der betriebenen Forderung bei dem bereits anberaumt gewesenen Freihandverkauf an sich gleichfalls verwirklicht hat, tritt - wie der Vollständigkeit halber vermerkt sei - hinter die Urkundenfälschung zurück: vergleiche EvBl. 1981/79, ZVR 1982/124 ua.) Der demnach dem Urteil tatsächlich anhaftende Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO war im Hinblick darauf, daß er vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde (Paragraph 290, Absatz eins, erster Satz StPO), nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche RZ 1980/54 ua): darnach war - ungeachtet dessen, daß die Staatsanwaltschaft die Nichterfassung des Gebrauchs einer falschen Urkunde (als eines Teilaspekts der als erwiesen angenommenen Tat) durch das Erstgericht in Form einer (aus seiner verfehlten Sicht gebotenen) Annahme der Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB nicht angefochten hat - zugunsten des Angeklagten wie im Spruch zu erkennen.
Bei der (durch die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich gewordenen) Strafneubemessung wurden dessen drei auch Manipulationen mit falschen Urkunden betreffenden Vorstrafen und sein (einschlägiger) Rückfall bereits sieben Monate nach seiner bedingten Entlassung aus der letzten Strafhaft (innerhalb der ihm dabei bestimmten Probezeit) als erschwerend, die mittlerweile vollständige Bezahlung der betriebenen Forderung samt Zinsen und Kosten hingegen als mildernd gewertet.
Nach seiner daraus erhellenden tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) erschien innerhalb des bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe reichenden Rahmens des § 223 StGB eine Strafdauer von drei Monaten als angemessen. Eine Anwendung des § 37 Abs. 1 oder des § 43 Abs. 1 StGB kam aus Gründen der Spezialprävention nicht in Betracht.Nach seiner daraus erhellenden tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB) erschien innerhalb des bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe reichenden Rahmens des Paragraph 223, StGB eine Strafdauer von drei Monaten als angemessen. Eine Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, oder des Paragraph 43, Absatz eins, StGB kam aus Gründen der Spezialprävention nicht in Betracht.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und mit seiner Straf-Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen; seine angemeldete, jedoch im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehene (§§ 280, 283 Abs. 1 StPO) Schuld-Berufung war zurückzuweisen.Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und mit seiner Straf-Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen; seine angemeldete, jedoch im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehene (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO) Schuld-Berufung war zurückzuweisen.