Gründe:
Mit Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 13. Dezember 1977, GZ. 13 E Vr 579/77-13, wurde der am 12.November 1925Mit Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 13. Dezember 1977, GZ. 13 E römisch fünf r 579/77-13, wurde der am 12.November 1925
geborene Martin A auf Grund einer von Dr. Rupert B gegen ihn erhobenen Privatanklage des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs. 1 und 2 StGB. schuldig erkannt und nach (Par) §(28) 111 Abs. 2 StGB. zu einer Geldstrafe verurteilt. Gemäß § 29 Abs. 2 PresseG. wurde ihm auch die Bezahlung einer Geldbuße von 5.000 S an den Beleidigten Dr.B auferlegt, deren Höhe das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht mit Urteil vom 9. Mai 1978, AZ. Bs 143/78 (ON. 21geborene Martin A auf Grund einer von Dr. Rupert B gegen ihn erhobenen Privatanklage des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB. schuldig erkannt und nach (Par) §(28) 111 Absatz 2, StGB. zu einer Geldstrafe verurteilt. Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, PresseG. wurde ihm auch die Bezahlung einer Geldbuße von 5.000 S an den Beleidigten Dr.B auferlegt, deren Höhe das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht mit Urteil vom 9. Mai 1978, AZ. Bs 143/78 (ON. 21
des Aktes 13 E Vr 579/77 des Kreisgerichtes Wels) in teilweiser Stattgebung der Berufung des Angeklagten auf 1.000 S herabsetzte. In der Folge setzte das Kreisgericht Wels mit Beschluß vom 23. November 1979, ON. 31, 'für die mit hg. Urteil vom 13. Dezember 1977, ON. 13, bzw. mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz 7 Bs 143/78, ON. 21, ausgesprochene Geldbuße von 1.000 S' - woraus sich eindeutig ergibt, daß das Kreisgericht Wels damit nicht die von ihm mit Beschluß vom 13.Dezember 1977, ON. 17, außerdem über Martin A verhängte Ordnungsstrafe in der Höhe von ebenfalls 1.000 S im Auge hatte - nachträglich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen fest und begründete dies mit einem Hinweis auf § 19 Abs. 3 StGB. Unter einem ordnete es an, daß die Ersatzfreiheitsstrafe in Vollzug gesetzt werde. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde dem Verurteilten am 5. Dezember 1979 unter Anschluß einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt, derzufolge gegen den Beschluß das Rechtsmittel der Beschwerde an das Oberlandesgericht Linz zulässig sein sollte (vgl. Beilage zur Seite 153).des Aktes 13 E römisch fünf r 579/77 des Kreisgerichtes Wels) in teilweiser Stattgebung der Berufung des Angeklagten auf 1.000 S herabsetzte. In der Folge setzte das Kreisgericht Wels mit Beschluß vom 23. November 1979, ON. 31, 'für die mit hg. Urteil vom 13. Dezember 1977, ON. 13, bzw. mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz 7 Bs 143/78, ON. 21, ausgesprochene Geldbuße von 1.000 S' - woraus sich eindeutig ergibt, daß das Kreisgericht Wels damit nicht die von ihm mit Beschluß vom 13.Dezember 1977, ON. 17, außerdem über Martin A verhängte Ordnungsstrafe in der Höhe von ebenfalls 1.000 S im Auge hatte - nachträglich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen fest und begründete dies mit einem Hinweis auf Paragraph 19, Absatz 3, StGB. Unter einem ordnete es an, daß die Ersatzfreiheitsstrafe in Vollzug gesetzt werde. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde dem Verurteilten am 5. Dezember 1979 unter Anschluß einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt, derzufolge gegen den Beschluß das Rechtsmittel der Beschwerde an das Oberlandesgericht Linz zulässig sein sollte vergleiche Beilage zur Seite 153).
Über eine von Martin A tatsächlich erhobene Beschwerde ist bisher noch nicht entschieden worden.
Der erwähnte Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 23. November 1979 entbehrt jeglicher gesetzlichen Grundlage und verletzt das Gesetz zunächst in der Bestimmung des § 19 Abs. 3 StGB., wonach nur für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen ist. Eine dem Beleidigten gemäß § 29 Abs. 2 PresseG. zugesprochene Geldbuße ist aber (materiell) keine Strafe; sie dient vielmehr der (allenfalls teilweisen) Abgeltung des materiellen und ideellen Schadens des Verletzten (Swoboda-Hartmann, Kommentar zum Pressegesetz S. 95; Foregger-Serini, StGB.2, S. 662, Anm. zu § 29 PresseG.). Sie ist somit einem Zuspruch an den Privatbeteiligten im Adhäsionsverfahren gleichzuhalten und bildet daher lediglich einen Exekutionstitel (§ 1 Z. 9 EO.), von dem der Beleidigte nach seinem Belieben Gebrauch machen kann (vgl. Mayerhofer-Rieder, Das österr. Strafrecht, Dritter Teil, Nebengesetze 2. Halbband S. 878, § 29 PresseG. die unter Nr. 58 (der Entscheidungen) bezeichnete Stellungnahme der Generalprokuratur). Die Bestimmung einer 'Ersatzfreiheitsstrafe' für den Fall, daß eine (im übrigen ausschließlich dem Berechtigten überlassene) allfällige Exekutionsführung zur Hereinbringung einer Geldbuße erfolglos bleiben sollte, ist demnach durch § 19 Abs. 3 StGB. sowie auch sonst im Gesetz nicht gedeckt.Der erwähnte Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 23. November 1979 entbehrt jeglicher gesetzlichen Grundlage und verletzt das Gesetz zunächst in der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, StGB., wonach nur für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen ist. Eine dem Beleidigten gemäß Paragraph 29, Absatz 2, PresseG. zugesprochene Geldbuße ist aber (materiell) keine Strafe; sie dient vielmehr der (allenfalls teilweisen) Abgeltung des materiellen und ideellen Schadens des Verletzten (Swoboda-Hartmann, Kommentar zum Pressegesetz S. 95; Foregger-Serini, StGB.2, S. 662, Anmerkung zu Paragraph 29, PresseG.). Sie ist somit einem Zuspruch an den Privatbeteiligten im Adhäsionsverfahren gleichzuhalten und bildet daher lediglich einen Exekutionstitel (Paragraph eins, Ziffer 9, EO.), von dem der Beleidigte nach seinem Belieben Gebrauch machen kann vergleiche Mayerhofer-Rieder, Das österr. Strafrecht, Dritter Teil, Nebengesetze 2. Halbband S. 878, Paragraph 29, PresseG. die unter Nr. 58 (der Entscheidungen) bezeichnete Stellungnahme der Generalprokuratur). Die Bestimmung einer 'Ersatzfreiheitsstrafe' für den Fall, daß eine (im übrigen ausschließlich dem Berechtigten überlassene) allfällige Exekutionsführung zur Hereinbringung einer Geldbuße erfolglos bleiben sollte, ist demnach durch Paragraph 19, Absatz 3, StGB. sowie auch sonst im Gesetz nicht gedeckt.