Rechtssatz RS0000167
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000167
Entscheidungsdatum
26.03.1981
Rechtssatz
Eine dem Beleidigten gemäß § 29 Abs 2 PresseG zugesprochene Geldbuße ist (materiell) keine Strafe, sondern dient der Abgeltung des materiellen und ideellen Schadens des Verletzten. Sie ist somit einem Privatbeteiligtenzuspruch gleichzuhalten und bildet daher lediglich einen Exekutionstitel (§ 1 Z 9 EO), von dem der Beleidigte nach seinem Belieben Gebrauch machen kann. Die Bestimmung einer "Ersatzfreiheitsstrafe" für den Fall, daß eine (ausschließlich dem Berechtigten überlassene) allfällige Exekutionsführung erfolglos bleiben sollte, ist demnach weder durch § 19 Abs 3 StGB noch sonst im Gesetz gedeckt.Eine dem Beleidigten gemäß Paragraph 29, Absatz 2, PresseG zugesprochene Geldbuße ist (materiell) keine Strafe, sondern dient der Abgeltung des materiellen und ideellen Schadens des Verletzten. Sie ist somit einem Privatbeteiligtenzuspruch gleichzuhalten und bildet daher lediglich einen Exekutionstitel (Paragraph eins, Ziffer 9, EO), von dem der Beleidigte nach seinem Belieben Gebrauch machen kann. Die Bestimmung einer "Ersatzfreiheitsstrafe" für den Fall, daß eine (ausschließlich dem Berechtigten überlassene) allfällige Exekutionsführung erfolglos bleiben sollte, ist demnach weder durch Paragraph 19, Absatz 3, StGB noch sonst im Gesetz gedeckt.
Entscheidungstexte
- 10 Os 45/80
Entscheidungstext OGH 17.06.1980 10 Os 45/80
Veröff: EvBl 1981/33 S 101
- 12 Os 9/81
Entscheidungstext OGH 26.03.1981 12 Os 9/81
Veröff_ EvBl 1981/175 S 496
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000167
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19800617_OGH0002_0100OS00045_8000000_001