In dem vorliegenden Verfahren ist dem Landesgericht für Strafsachen Graz in zweifacher Richtung eine Gesetzesverletzung unterlaufen:
Zunächst hat es entgegen der Bestimmung des § 40Zunächst hat es entgegen der Bestimmung des Paragraph 40
PresseG. die (ausführbare) Ladung des haftungsbeteiligten Herausgebers und Eigentümers (Unternehmers) der periodischen Druckschrift 'Neue Kronen Zeitung' zur Hauptverhandlung unterlassen und dadurch die Haftungsbeteiligten in ihrem Recht auf Beteiligung an der Hauptverhandlung zur Wahrung der ihnen dort eingeräumten Befugnisse (§ 40 PresseG) verkürzt.PresseG. die (ausführbare) Ladung des haftungsbeteiligten Herausgebers und Eigentümers (Unternehmers) der periodischen Druckschrift 'Neue Kronen Zeitung' zur Hauptverhandlung unterlassen und dadurch die Haftungsbeteiligten in ihrem Recht auf Beteiligung an der Hauptverhandlung zur Wahrung der ihnen dort eingeräumten Befugnisse (Paragraph 40, PresseG) verkürzt.
Weiters steht der mit dem eingangs angeführten Urteil erfolgte Zuspruch einer Geldbuße (von 1.000 S) an die (Steiermärkische) Rechtsanwaltskammer mit dem Gesetz nicht im Einklang. Die einem Beleidigten gemäß §§ 29 Abs 2 oder 30Weiters steht der mit dem eingangs angeführten Urteil erfolgte Zuspruch einer Geldbuße (von 1.000 S) an die (Steiermärkische) Rechtsanwaltskammer mit dem Gesetz nicht im Einklang. Die einem Beleidigten gemäß Paragraphen 29, Absatz 2, oder 30
Abs 4 PresseG. zuzusprechende Geldbuße ist nach ihrer Rechtsnatur keine Strafe (oder Nebenstrafe), sie dient vielmehr der Abgeltung des materiellen und ideellen Schadens des Verletzten und ist demnach einem Privatbeteiligtenzuspruch vergleichbar (ÖJZ-LSK 1980/176). Dies ergibt sich schon aus dem letzten Satz des § 29 Abs 2 PresseG., demzufolge ein das Ausmaß der vom Gericht (nach freiem, durch die Würdigung aller Umstände geleitetem Ermessen) bestimmten Geldbuße übersteigender Schaden (nur) auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden kann. Den hier in Betracht kommenden Gesetzesmaterialien, vor allem jenen zur Pressegesetznovelle 1952, BGBl. Nr. 118/1952, ist zu entnehmen, daß die Buße nach §§ 29 Abs 2 und 30 Abs 4 PresseG. dem Gekränkten eine Entschädigung in Geld verschaffen soll. Im Bericht des Justizausschusses zum Entwurf dieser Pressegesetznovelle (536 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, VI. GP.) wird ausdrücklich darauf verwiesen, daß die Geldbuße in ihrem Kern eine Abgeltung der erfolgten Ehrverletzung mit Geld darstellt (vgl. S. 2 dieses Berichtes). Es geht aber auch schon aus dem Bericht des Justizausschusses zum Regierungsentwurf der StG-Novelle 1929 (398 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, III. GP.) hervor, daß die Einrichtung der Geldbuße keine Strafbestimmung darstellt.Absatz 4, PresseG. zuzusprechende Geldbuße ist nach ihrer Rechtsnatur keine Strafe (oder Nebenstrafe), sie dient vielmehr der Abgeltung des materiellen und ideellen Schadens des Verletzten und ist demnach einem Privatbeteiligtenzuspruch vergleichbar (ÖJZ-LSK 1980/176). Dies ergibt sich schon aus dem letzten Satz des Paragraph 29, Absatz 2, PresseG., demzufolge ein das Ausmaß der vom Gericht (nach freiem, durch die Würdigung aller Umstände geleitetem Ermessen) bestimmten Geldbuße übersteigender Schaden (nur) auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden kann. Den hier in Betracht kommenden Gesetzesmaterialien, vor allem jenen zur Pressegesetznovelle 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1952,, ist zu entnehmen, daß die Buße nach Paragraphen 29, Absatz 2 und 30 Absatz 4, PresseG. dem Gekränkten eine Entschädigung in Geld verschaffen soll. Im Bericht des Justizausschusses zum Entwurf dieser Pressegesetznovelle (536 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch sechs. Gesetzgebungsperiode wird ausdrücklich darauf verwiesen, daß die Geldbuße in ihrem Kern eine Abgeltung der erfolgten Ehrverletzung mit Geld darstellt vergleiche S. 2 dieses Berichtes). Es geht aber auch schon aus dem Bericht des Justizausschusses zum Regierungsentwurf der StG-Novelle 1929 (398 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch drei. Gesetzgebungsperiode hervor, daß die Einrichtung der Geldbuße keine Strafbestimmung darstellt.
Angesichts des Charakters der Geldbuße als eine zur Abgeltung des erlittenen materiellen und ideellen Schadens bestimmte Schadenersatzleistung an den Beteiligten kommt aber bei einer in einem Druckwerk (sohin öffentlich) begangenen Beleidigung einer Behörde die Auferlegung einer Geldbuße nicht in Betracht, ist doch nach dem Vorgesagten der Anspruch auf Geldbuße gemäß dem § 29 Abs 2 PresseG.Angesichts des Charakters der Geldbuße als eine zur Abgeltung des erlittenen materiellen und ideellen Schadens bestimmte Schadenersatzleistung an den Beteiligten kommt aber bei einer in einem Druckwerk (sohin öffentlich) begangenen Beleidigung einer Behörde die Auferlegung einer Geldbuße nicht in Betracht, ist doch nach dem Vorgesagten der Anspruch auf Geldbuße gemäß dem Paragraph 29, Absatz 2, PresseG.
(§ 30 Abs 4 PresseG.) ein rein persönlicher, der dem in seiner Ehre gekränkten Individuum nicht im öffentlichen Interesse, sondern primär unter dem Gesichtspunkt der Abgeltung der in der Regel mit einer Verletzung der Ehre verbundenen (seelischen) Kränkung durch eine vom Verurteilten zu leistende Geldsumme zusteht. Die Geldbuße ist demnach, entsprechend ihrem Wesen als eine primär nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilende Privatgenugtuung in Form einer Geldleistung an den Beleidigten zu entrichten und fließt demnach in die Tasche des Gekränkten. Sie ist daher, weil keine Strafe, auch nicht von Amts wegen einzubringen; auch ist keine Ersatzfeiheitsstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festzusetzen (ÖJZ-LSK 1980/176). Das Strafurteil bildet in Ansehung der darin verhängten Geldbuße bloß einen Exekutionstitel, von dem Gebrauch zu machen allein im Ermessen der beleidigten Person liegt. Daß das Gesetz (§ 116 StGB.) auch Behörden als rechtlich taugliche Objekte von Ehrenbeleidigungen anerkannt hat, vermag daran nichts zu ändern. Denn gegenüber verfassungsmäßigen Vertretungskörpern, dem Bundesheer oder einer Behörde scheidet eine faktische Ehrenkränkung, wie sie gegenüber einem Menschen möglich ist, schon begrifflich aus. Diesen im § 116 StGB.(Paragraph 30, Absatz 4, PresseG.) ein rein persönlicher, der dem in seiner Ehre gekränkten Individuum nicht im öffentlichen Interesse, sondern primär unter dem Gesichtspunkt der Abgeltung der in der Regel mit einer Verletzung der Ehre verbundenen (seelischen) Kränkung durch eine vom Verurteilten zu leistende Geldsumme zusteht. Die Geldbuße ist demnach, entsprechend ihrem Wesen als eine primär nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilende Privatgenugtuung in Form einer Geldleistung an den Beleidigten zu entrichten und fließt demnach in die Tasche des Gekränkten. Sie ist daher, weil keine Strafe, auch nicht von Amts wegen einzubringen; auch ist keine Ersatzfeiheitsstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festzusetzen (ÖJZ-LSK 1980/176). Das Strafurteil bildet in Ansehung der darin verhängten Geldbuße bloß einen Exekutionstitel, von dem Gebrauch zu machen allein im Ermessen der beleidigten Person liegt. Daß das Gesetz (Paragraph 116, StGB.) auch Behörden als rechtlich taugliche Objekte von Ehrenbeleidigungen anerkannt hat, vermag daran nichts zu ändern. Denn gegenüber verfassungsmäßigen Vertretungskörpern, dem Bundesheer oder einer Behörde scheidet eine faktische Ehrenkränkung, wie sie gegenüber einem Menschen möglich ist, schon begrifflich aus. Diesen im Paragraph 116, StGB.
bezeichneten Schutzobjekten wurde die Beleidigungsfähigkeit deshalb zuerkannt, weil ihr Ruf und ihr Ansehen gegen Angriffe der in den §§ 111 ff. StGB. bezeichneten Art geschützt werden sollte, also im öffentlichen Interesse (SSt 48/13). Aus diesem Grund stellt auch die öffentliche Beleidigung dieser Staatsorgane kein Privatanklagedelikt dar, sondern ein - nach Erteilung der Ermächtigung - vom Staatsanwalt von Amts wegen zu verfolgendes (offizioses) Delikt (§§ 117 Abs 2 StGB., 2 Abs 3 und Abs 5 StPO.).bezeichneten Schutzobjekten wurde die Beleidigungsfähigkeit deshalb zuerkannt, weil ihr Ruf und ihr Ansehen gegen Angriffe der in den Paragraphen 111, ff. StGB. bezeichneten Art geschützt werden sollte, also im öffentlichen Interesse (SSt 48/13). Aus diesem Grund stellt auch die öffentliche Beleidigung dieser Staatsorgane kein Privatanklagedelikt dar, sondern ein - nach Erteilung der Ermächtigung - vom Staatsanwalt von Amts wegen zu verfolgendes (offizioses) Delikt (Paragraphen 117, Absatz 2, StGB., 2 Absatz 3 und Absatz 5, StPO.).
Aus all diesen Erwägungen erhellt, daß im Falle der Beleidigung einer Behörde eine Geldbuße nicht aufzuerlegen ist und die sie betreffenden Bestimmungen der §§ 29 Abs 2 und 30 Abs 4 PresseG. auf eine 'beleidigte' Behörde nicht anwendbar sind (vgl. hiezu auch Mayerhofer/Rieder, Das Österreichische Strafrecht, III. Teil/Nebengesetze, zweiter Halbband, Nr. 58 und 59 zu § 29 PresseG.). Daß es sich aber bei dem vorliegend betroffenen Ausschuß der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer um eine Behörde handelt, hat das Erstgericht richtig erkannt. Denn der Ausschuß dieser Rechtsanwaltskammer ist in bezug auf Rechtsanwalt Dr. Emil C in einer Angelegenheit tätig geworden, in der sich der Bund der Rechtsanwaltskammer zur Erledigung von Angelegenheiten bedient, die nach den Vorschriften der Bundesverfassung in die Vollziehung des Bundes fallen (vgl. Art. 10 Abs 1 Z. 6 B-VG. und § 23Aus all diesen Erwägungen erhellt, daß im Falle der Beleidigung einer Behörde eine Geldbuße nicht aufzuerlegen ist und die sie betreffenden Bestimmungen der Paragraphen 29, Absatz 2 und 30 Absatz 4, PresseG. auf eine 'beleidigte' Behörde nicht anwendbar sind vergleiche hiezu auch Mayerhofer/Rieder, Das Österreichische Strafrecht, römisch drei. Teil/Nebengesetze, zweiter Halbband, Nr. 58 und 59 zu Paragraph 29, PresseG.). Daß es sich aber bei dem vorliegend betroffenen Ausschuß der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer um eine Behörde handelt, hat das Erstgericht richtig erkannt. Denn der Ausschuß dieser Rechtsanwaltskammer ist in bezug auf Rechtsanwalt Dr. Emil C in einer Angelegenheit tätig geworden, in der sich der Bund der Rechtsanwaltskammer zur Erledigung von Angelegenheiten bedient, die nach den Vorschriften der Bundesverfassung in die Vollziehung des Bundes fallen vergleiche Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG. und Paragraph 23
RAO.; Klecatsky, Das Österreichische Bundesverfassungsrecht2, E.Nr. 39 zu Art. 10 Abs 1 Z. 6, Leukauf-Steininger2, RN. 5, 6 zu § 116 StGB.).RAO.; Klecatsky, Das Österreichische Bundesverfassungsrecht2, E.Nr. 39 zu Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6,, Leukauf-Steininger2, RN. 5, 6 zu Paragraph 116, StGB.).
Es war daher auf Grund der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs 2 StPO. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu erkennen.Es war daher auf Grund der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu erkennen.