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Rechtssatz RS0093435

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093435

Geschäftszahl

12Os17/77; 12Os9/81

Entscheidungsdatum

26.03.1981

Rechtssatz

Der Erweiterung des grundsätzlich nur physischen Einzelpersonen zukommenden strafrechtlichen Ehrenschutzes auf die im Paragraph 116, StGB bezeichneten Schutzobjekte, welche eine Befassung mit staatlichen Aufgaben gemeinsam ist, liegt ein besonderes öffentliches Interesse zugrunde, ehrverletzende Angriffe auf Staatsorgane hintanzuhalten. Da aber das Offizierskorps des Österreichischen Bundesheeres in seiner Gesamtheit als solches - sozusagen als Berufsstand - nicht mit staatlichen Agenden betraut ist, fällt es auch nicht in den durch diesen Schutzzweck abgegrenzten Anwendungsbereich des Paragraph 116, StGB.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 17/77
    Entscheidungstext OGH 03.03.1977 12 Os 17/77
    Veröff: SSt 48/13 = EvBl 1977/196 S 437 = RZ 1977/88 S 174
  • 12 Os 9/81
    Entscheidungstext OGH 26.03.1981 12 Os 9/81
    Vgl auch; nur: Der Erweiterung des grundsätzlich nur physischen Einzelpersonen zukommenden strafrechtlichen Ehrenschutzes auf die im § 116 StGB bezeichneten Schutzobjekte, welche eine Befassung mit staatlichen Aufgaben gemeinsam ist, liegt ein besonderes öffentliches Interesse zugrunde, ehrverletzende Angriffe auf Staatsorgane hintanzuhalten. (T1) Veröff: EvBl 1981/175 S 496

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093435

Dokumentnummer

JJR_19770303_OGH0002_0120OS00017_7700000_004