Das gegen die Wertung der den Angeklagten entlastenden Angaben des Konstatin E durch das Erstgericht als 'Schutzbehauptung' (I. Bd. S. 506) gerichtete Beschwerdevorbringen erschöpft sich in einer unbeachtlichen Anfechtung der erstrichterlichen Beweiswürdigung. Die Feststellung, daß der Angeklagte von Konstantin E 1000 Gramm Haschisch erworben hat, stützte das Gericht auf die Zeugin Albine F, die vor den Sicherheitsorganen (Zentralstelle für die Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität) bekundet hatte, daß der Beschwerdeführer vom März 1977 bis Anfang Mai 1978 von Konstantin E insgesamt etwa 1 kg Haschisch käuflich erworben hat (I. Band S. 205). In der Hauptverhandlung wurde der Zeugin diese Angabe vorgehalten, sie versuchte, dieselbe abzuschwächen, blieb aber doch insofern dabei, als sie ihre sicherheitsbehördliche Aussage als 'nicht falsch' bezeichnete (I. Band S. 489). Umso mehr konnte der Schöffensenat für die Feststellung des Suchtgifterwerbs von E die Bekundungen der Zeugin F im Vorverfahren heranziehen. Da dem Angeklagten inhaltlich des Urteilsspruchs zur Last liegt, daß er Suchtgifte in Verkehr gesetzt hat, betrifft die Frage des privatrechtlichen Verhältnisses zwischen ihm und seinem Lieferanten E keine entscheidende Tatsache und gehen die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen samt und sonders ins Leere.Das gegen die Wertung der den Angeklagten entlastenden Angaben des Konstatin E durch das Erstgericht als 'Schutzbehauptung' (römisch eins. Bd. S. 506) gerichtete Beschwerdevorbringen erschöpft sich in einer unbeachtlichen Anfechtung der erstrichterlichen Beweiswürdigung. Die Feststellung, daß der Angeklagte von Konstantin E 1000 Gramm Haschisch erworben hat, stützte das Gericht auf die Zeugin Albine F, die vor den Sicherheitsorganen (Zentralstelle für die Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität) bekundet hatte, daß der Beschwerdeführer vom März 1977 bis Anfang Mai 1978 von Konstantin E insgesamt etwa 1 kg Haschisch käuflich erworben hat (römisch eins. Band S. 205). In der Hauptverhandlung wurde der Zeugin diese Angabe vorgehalten, sie versuchte, dieselbe abzuschwächen, blieb aber doch insofern dabei, als sie ihre sicherheitsbehördliche Aussage als 'nicht falsch' bezeichnete (römisch eins. Band S. 489). Umso mehr konnte der Schöffensenat für die Feststellung des Suchtgifterwerbs von E die Bekundungen der Zeugin F im Vorverfahren heranziehen. Da dem Angeklagten inhaltlich des Urteilsspruchs zur Last liegt, daß er Suchtgifte in Verkehr gesetzt hat, betrifft die Frage des privatrechtlichen Verhältnisses zwischen ihm und seinem Lieferanten E keine entscheidende Tatsache und gehen die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen samt und sonders ins Leere.
Im selben Zusammenhang bringt der Rechtsmittelwerber vor, es hätte mangels ausdrücklicher Feststellung einer kommissionsweisen Übergabe der 1000 Gramm Haschisch seitens des E hier (nur) der Tatbestand des § 9 SuchtgiftG. (offenbar gemeint: Erwerb nach Abs 1 Z 2 dieser Gesetzesstelle) als verwirklicht angesehen werden dürfen, und erblickt, weil das nicht geschehen, im Schuldspruch wegen § 6 Abs 1 SuchtgiftG. eine Nichtigkeit gemäß der Z 10 des § 281 Abs 1 StPOIm selben Zusammenhang bringt der Rechtsmittelwerber vor, es hätte mangels ausdrücklicher Feststellung einer kommissionsweisen Übergabe der 1000 Gramm Haschisch seitens des E hier (nur) der Tatbestand des Paragraph 9, SuchtgiftG. (offenbar gemeint: Erwerb nach Absatz eins, Ziffer 2, dieser Gesetzesstelle) als verwirklicht angesehen werden dürfen, und erblickt, weil das nicht geschehen, im Schuldspruch wegen Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. eine Nichtigkeit gemäß der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO
Damit verläßt der Beschwerdeführer aber den Boden der erstrichterlichen Tatsachenfeststellung, daß er etwa 1000 Gramm Haschisch von E zum Weiterverkauf übernommen (I. Band S. 502 unten) und in Verkehr gesetzt hat (I. Band S. 503 oben). Indem er diese ihn bei der Ausführung einer Rechtsrüge bindenden Sachverhaltskonstatierungen (deren zweite, rechtlich gesehen, mit einem Tatbestandsrequisit des § 6 Abs 1 SuchtgiftG. korrespondiert) vernachlässigt, bringt er den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Den Vorwurf unzureichender Begründung erhebt der Beschwerdeführer sodann gegen das Urteil, weil darin auf die sicherheitsbehördlichen Angaben des Karl G (I. Band S. 135, 143), die dieser nicht unterfertigt und später widerrufen hat, Bezug genommen und daraus einerseits ein Gewinn der Zeugin B an Glaubwürdigkeit andererseits ein Hinweis auf die Händlereigenschaft des Angeklagten abgeleitet wird (I. Band S. 506). Abgesehen davon, daß die angeführten Bekundungen des G im Rahmen der Beweiswürdigung nur unterstützend herangezogen werden, kann nach ständiger Rechtsprechung als Beweismittel alles verwertet werden, was geeignet ist, im Richter die Überzeugung von einer Tatsache herzustellen.Damit verläßt der Beschwerdeführer aber den Boden der erstrichterlichen Tatsachenfeststellung, daß er etwa 1000 Gramm Haschisch von E zum Weiterverkauf übernommen (römisch eins. Band S. 502 unten) und in Verkehr gesetzt hat (römisch eins. Band S. 503 oben). Indem er diese ihn bei der Ausführung einer Rechtsrüge bindenden Sachverhaltskonstatierungen (deren zweite, rechtlich gesehen, mit einem Tatbestandsrequisit des Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. korrespondiert) vernachlässigt, bringt er den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Den Vorwurf unzureichender Begründung erhebt der Beschwerdeführer sodann gegen das Urteil, weil darin auf die sicherheitsbehördlichen Angaben des Karl G (römisch eins. Band S. 135, 143), die dieser nicht unterfertigt und später widerrufen hat, Bezug genommen und daraus einerseits ein Gewinn der Zeugin B an Glaubwürdigkeit andererseits ein Hinweis auf die Händlereigenschaft des Angeklagten abgeleitet wird (römisch eins. Band S. 506). Abgesehen davon, daß die angeführten Bekundungen des G im Rahmen der Beweiswürdigung nur unterstützend herangezogen werden, kann nach ständiger Rechtsprechung als Beweismittel alles verwertet werden, was geeignet ist, im Richter die Überzeugung von einer Tatsache herzustellen.
Daß die Niederschrift einer Aussage nicht unterfertigt und daß diese Aussage in der Folge widerrufen wurde, vermag ihr also die Verwertbarkeit als Beweismittel nicht zu nehmen; dies umso weniger, wenn, wie hier, das Gericht die Tatsachen der Unterschriftverweigerung und des Widerrufs in seine urteilsmäßigen Erwägungen einbezog und, durchaus in Übereinstimmung mit den Verfahrensergebnissen, mit der Furcht des G vor den von ihm belasteten Personen erklärte (I. Band S. 506).Daß die Niederschrift einer Aussage nicht unterfertigt und daß diese Aussage in der Folge widerrufen wurde, vermag ihr also die Verwertbarkeit als Beweismittel nicht zu nehmen; dies umso weniger, wenn, wie hier, das Gericht die Tatsachen der Unterschriftverweigerung und des Widerrufs in seine urteilsmäßigen Erwägungen einbezog und, durchaus in Übereinstimmung mit den Verfahrensergebnissen, mit der Furcht des G vor den von ihm belasteten Personen erklärte (römisch eins. Band S. 506).
Der nächste Beschwerdeeinwand richtet sich gegen den vom Erstgericht gezogenen Schluß, daß der Angeklagte die von D und E erhaltenen Haschischmengen weitergegeben hat, weil er nach eigener Angabe (I. Band S. 255) selbst nur sehr wenig, nämlich innerhalb von drei Jahren bloß ungefähr zehn bis zwölf Gramm Haschisch geraucht und diese geringen Mengen für den Eigenbedarf auf der Mariahilfer Straße gekauft habe (I. Band S. 507). Dagegen verweist der Beschwerdeführer auf seine späteren Angaben in der Hauptverhandlung, wonach er für den Eigenbedarf offensichtlich mehr, nämlich dreimal bis viermal im Jahr eingekauft (I. Band S. 484) und außerdem in der vom Gericht zitierten Einlassung im Vorverfahren (I. Band S. 255) nur eine 'Schutzbehauptung' gegenüber dem Vorwurf nach § 9 SuchtgiftG. (gemeint: Erwerb und Besitz gemäß Abs 1 Z 2 dieser Gesetzesstelle) produziert habe (II. Band S. 5). Der Nichtigkeitswerber übersieht hiebei, daß, wenn ein Verfahrensresultat mehrere Auslegungen oder Schlußfolgerungen zuläßt, das Gericht keineswegs gehalten ist, sich die für den Angeklagten günstigste der sich anbietenden Varianten zu eigen zu machen, es sich vielmehr auf Grund des den gesamten Strafprozeß beherrschenden Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) aus den im Verfahren gewonnenen Eindrücken jede Meinung bilden kann, die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht (SSt. 45/23 = RZ 1974/123 u.a.), um letztlich nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider den Angeklagten vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung darüber zu entscheiden, welche Tatsachen es als erwiesen annimmt. Demnach versagt auch diese Mängelrüge.Der nächste Beschwerdeeinwand richtet sich gegen den vom Erstgericht gezogenen Schluß, daß der Angeklagte die von D und E erhaltenen Haschischmengen weitergegeben hat, weil er nach eigener Angabe (römisch eins. Band S. 255) selbst nur sehr wenig, nämlich innerhalb von drei Jahren bloß ungefähr zehn bis zwölf Gramm Haschisch geraucht und diese geringen Mengen für den Eigenbedarf auf der Mariahilfer Straße gekauft habe (römisch eins. Band S. 507). Dagegen verweist der Beschwerdeführer auf seine späteren Angaben in der Hauptverhandlung, wonach er für den Eigenbedarf offensichtlich mehr, nämlich dreimal bis viermal im Jahr eingekauft (römisch eins. Band S. 484) und außerdem in der vom Gericht zitierten Einlassung im Vorverfahren (römisch eins. Band S. 255) nur eine 'Schutzbehauptung' gegenüber dem Vorwurf nach Paragraph 9, SuchtgiftG. (gemeint: Erwerb und Besitz gemäß Absatz eins, Ziffer 2, dieser Gesetzesstelle) produziert habe (römisch zwei. Band S. 5). Der Nichtigkeitswerber übersieht hiebei, daß, wenn ein Verfahrensresultat mehrere Auslegungen oder Schlußfolgerungen zuläßt, das Gericht keineswegs gehalten ist, sich die für den Angeklagten günstigste der sich anbietenden Varianten zu eigen zu machen, es sich vielmehr auf Grund des den gesamten Strafprozeß beherrschenden Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) aus den im Verfahren gewonnenen Eindrücken jede Meinung bilden kann, die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht (SSt. 45/23 = RZ 1974/123 u.a.), um letztlich nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider den Angeklagten vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung darüber zu entscheiden, welche Tatsachen es als erwiesen annimmt. Demnach versagt auch diese Mängelrüge.
Die übrigen Beschwerdeausführungen (II. Band S. 5 unten) verlieren sich vollends im Bereich willkürlicher Annahmen und unzulässiger Angriffe auf die untergerichtliche Tatsachenfeststellung, ohne Begründungsmängel in der technischen Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPODie übrigen Beschwerdeausführungen (römisch zwei. Band S. 5 unten) verlieren sich vollends im Bereich willkürlicher Annahmen und unzulässiger Angriffe auf die untergerichtliche Tatsachenfeststellung, ohne Begründungsmängel in der technischen Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO
aufzeigen zu können. Gänzlich fehl geht schließlich auch die Kritik (II. Band S. 7) an dem mit März 1977 angenommenen Beginn des Tatzeitraums laut Punkt A I des Urteils (§ 6 SuchtgiftG.), zumal diese Zeitbestimmung, wie schon erwähnt, in den Angaben der Albine F über den Haschischerwerb des Beschwerdeführers von E (I. Band S. 205) eine hinreichende Grundlage findet und darüber hinaus für die Tatbestandserfüllung gar nicht entscheidend ist.aufzeigen zu können. Gänzlich fehl geht schließlich auch die Kritik (römisch zwei. Band S. 7) an dem mit März 1977 angenommenen Beginn des Tatzeitraums laut Punkt A römisch eins des Urteils (Paragraph 6, SuchtgiftG.), zumal diese Zeitbestimmung, wie schon erwähnt, in den Angaben der Albine F über den Haschischerwerb des Beschwerdeführers von E (römisch eins. Band S. 205) eine hinreichende Grundlage findet und darüber hinaus für die Tatbestandserfüllung gar nicht entscheidend ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPODie Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO
schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird ein Gerichtstag anberaumt werden (§ 296 Abs 3 StPO).schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird ein Gerichtstag anberaumt werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).