Eine gewissenhafte Auseinandersetzung gerade mit diesen Verfahrensergebnissen wäre aber angesichts dessen geboten gewesen, daß sie für die Frage nach dem Merkmal des 'Anvertrauens' im Sinne des § 133 StGB und damit für die rechtliche Beurteilung der Handlungsweise des Beschwerdeführers als Veruntreuung von entscheidender Bedeutung sind. Anvertraut gemäß dieser Gesetzesstelle ist ein Gut nämlich nur dann, wenn der Gewahrsam an ihm (auf Grund eines Rechtsgeschäfts oder eines vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses) mit der Verpflichtung erlangt wird die Verfügungsgewalt über die betreffende Sache entsprechend der vereinbarten Rückstellungs- oder Verwendungspflicht nur im Sinne des Gewaltgebers zu gebrauchen, wobei die Sache wirtschaftlich weiterhin zum Vermögen des Übergebers gehört (Leukauf-Steininger, Komm2, S 898 RN 4 zu § 133 StGB).Eine gewissenhafte Auseinandersetzung gerade mit diesen Verfahrensergebnissen wäre aber angesichts dessen geboten gewesen, daß sie für die Frage nach dem Merkmal des 'Anvertrauens' im Sinne des Paragraph 133, StGB und damit für die rechtliche Beurteilung der Handlungsweise des Beschwerdeführers als Veruntreuung von entscheidender Bedeutung sind. Anvertraut gemäß dieser Gesetzesstelle ist ein Gut nämlich nur dann, wenn der Gewahrsam an ihm (auf Grund eines Rechtsgeschäfts oder eines vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses) mit der Verpflichtung erlangt wird die Verfügungsgewalt über die betreffende Sache entsprechend der vereinbarten Rückstellungs- oder Verwendungspflicht nur im Sinne des Gewaltgebers zu gebrauchen, wobei die Sache wirtschaftlich weiterhin zum Vermögen des Übergebers gehört (Leukauf-Steininger, Komm2, S 898 RN 4 zu Paragraph 133, StGB).
Bei einem Werkvertrag (im Sinne der §§ 1165 ff ABGB), für dessen Abschluß im konkreten Fall die obigen Bekundungen Bs sprechen, liegt ein Anvertrauen (nach § 133 StGB) von Geld regelmäßig nur dann vor, wenn dieses - was jedoch weder im Urteil konstatiert wird, noch der in Rede stehenden Zeugenaussage zu entnehmen ist - ausschließlich zum Ankauf von Material übergeben wurde. Vorschüsse, die der Besteller einer Sache oder eines Werks dem Hersteller gibt und welche hier (entsprechend der Darstellung des Eduard B) jedenfalls nicht ausscheiden, gehen demgegenüber auch wirtschaftlich in das Vermögen des Herstellers über. Sie sind (mangels einer Zweckwidmung) kein anvertrautes Gut und es scheidet eine Veruntreuung daher (schon begrifflich) aus. Dem Empfänger einer Vorauszahlung kann wegen deren Verbrauchs schon objektiv eine strafbare Handlung gemäß § 133 StGB nicht angelastet werden (Leukauf-Steininger, aaO S 899 RN 11 zu § 133 StGB mit dort zitierter Judikatur; vgl auch Kienapfel, Grundriß, RN 22, 23 zur selben Gesetzesstelle).Bei einem Werkvertrag (im Sinne der Paragraphen 1165, ff ABGB), für dessen Abschluß im konkreten Fall die obigen Bekundungen Bs sprechen, liegt ein Anvertrauen (nach Paragraph 133, StGB) von Geld regelmäßig nur dann vor, wenn dieses - was jedoch weder im Urteil konstatiert wird, noch der in Rede stehenden Zeugenaussage zu entnehmen ist - ausschließlich zum Ankauf von Material übergeben wurde. Vorschüsse, die der Besteller einer Sache oder eines Werks dem Hersteller gibt und welche hier (entsprechend der Darstellung des Eduard B) jedenfalls nicht ausscheiden, gehen demgegenüber auch wirtschaftlich in das Vermögen des Herstellers über. Sie sind (mangels einer Zweckwidmung) kein anvertrautes Gut und es scheidet eine Veruntreuung daher (schon begrifflich) aus. Dem Empfänger einer Vorauszahlung kann wegen deren Verbrauchs schon objektiv eine strafbare Handlung gemäß Paragraph 133, StGB nicht angelastet werden (Leukauf-Steininger, aaO S 899 RN 11 zu Paragraph 133, StGB mit dort zitierter Judikatur; vergleiche auch Kienapfel, Grundriß, RN 22, 23 zur selben Gesetzesstelle).
Schon auf Grund dieser Erwägungen war gemäß § 285 e StPO (in der Fassung BGBl 1980 Nr 28) nach Anhörung der Generalprokuratur bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde mit einer Aufhebung des Ersturteils im angefochtenen Punkt 1 des Schuldspruches sowie im Strafausspruch und der Anordnung einer Verfahrenserneuerung (bei gleichzeitiger Verweisung des Angeklagten mit seiner Berufung auf diese Entscheidung) vorzugehen.Schon auf Grund dieser Erwägungen war gemäß Paragraph 285, e StPO (in der Fassung Bundesgesetzblatt 1980 Nr 28) nach Anhörung der Generalprokuratur bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde mit einer Aufhebung des Ersturteils im angefochtenen Punkt 1 des Schuldspruches sowie im Strafausspruch und der Anordnung einer Verfahrenserneuerung (bei gleichzeitiger Verweisung des Angeklagten mit seiner Berufung auf diese Entscheidung) vorzugehen.
Gegebenenfalls wird im 2. Rechtsgang - wie bloß der Vollständigkeit halber zum sonstigen Beschwerdevorbringen bemerkt sei - bei der Beantwortung der Frage nach der Höhe des durch den Angeklagten von Eduard B in Empfang genommenen Betrages (von angeblich insgesamt 138.000 S Bargeld) nicht außer Acht gelassen werden dürfen, daß sowohl der Anzeiger B als auch der Angeklagte selbst wiederholt unterschiedliche Angaben über die bezahlten bzw erhaltenen Summen im einzelnen sowie insgesamt und über die hiefür erbrachten Leistungen machten. Noch weniger geklärt ist (naturgemäß), welche Teile der Gelder für den Materialankauf einerseits und für die Abgeltung von Arbeitsleistungen andererseits Verwendung fanden. Unverwertet blieben in diesem Zusammenhang bisher auch zwei vom Ehepaar B dem Buchsachverständigen Andreas D übergebene, im Akt zu den Seiten 143 und 145 in Ablichtung erliegende, teils in italienischer Sprache verfaßte (und nicht übersetzte) Auftragsscheine, aus welchen sich Endsummen von 88.958 und 43.516 ergeben, die jedoch nicht einmal mit einer Währungsbezeichnung versehen sind und vom Angeklagten in der Nichtigkeitsbeschwerde einmal als Lirebeträge, wenige Zeilen später aber - nunmehr unter Berufung auf das Gutachten des Sachverständigen D (S 141) - wiederum als Schillingbeträge bezeichnet werden (vgl S 303), wobei der Beschwerdeführer aus diesen beiden Urkunden (allerdings im Widerspruch zu seiner früheren Verantwortung - vgl etwa S 107, wonach seines Wissens der Preis des gesamten Materials nicht 30.000 S ausgemacht habe) eine Gesamtmateriallieferung in Höhe von 132.474 S ableitet.Gegebenenfalls wird im 2. Rechtsgang - wie bloß der Vollständigkeit halber zum sonstigen Beschwerdevorbringen bemerkt sei - bei der Beantwortung der Frage nach der Höhe des durch den Angeklagten von Eduard B in Empfang genommenen Betrages (von angeblich insgesamt 138.000 S Bargeld) nicht außer Acht gelassen werden dürfen, daß sowohl der Anzeiger B als auch der Angeklagte selbst wiederholt unterschiedliche Angaben über die bezahlten bzw erhaltenen Summen im einzelnen sowie insgesamt und über die hiefür erbrachten Leistungen machten. Noch weniger geklärt ist (naturgemäß), welche Teile der Gelder für den Materialankauf einerseits und für die Abgeltung von Arbeitsleistungen andererseits Verwendung fanden. Unverwertet blieben in diesem Zusammenhang bisher auch zwei vom Ehepaar B dem Buchsachverständigen Andreas D übergebene, im Akt zu den Seiten 143 und 145 in Ablichtung erliegende, teils in italienischer Sprache verfaßte (und nicht übersetzte) Auftragsscheine, aus welchen sich Endsummen von 88.958 und 43.516 ergeben, die jedoch nicht einmal mit einer Währungsbezeichnung versehen sind und vom Angeklagten in der Nichtigkeitsbeschwerde einmal als Lirebeträge, wenige Zeilen später aber - nunmehr unter Berufung auf das Gutachten des Sachverständigen D (S 141) - wiederum als Schillingbeträge bezeichnet werden vergleiche S 303), wobei der Beschwerdeführer aus diesen beiden Urkunden (allerdings im Widerspruch zu seiner früheren Verantwortung - vergleiche etwa S 107, wonach seines Wissens der Preis des gesamten Materials nicht 30.000 S ausgemacht habe) eine Gesamtmateriallieferung in Höhe von 132.474 S ableitet.
Zu beachten wäre ferner das vom Sachverständigen Josef E in ON 30 erstattete und in der Hauptverhandlung am 19. Dezember 1979 (S 284) ergänzte Gutachten, demzufolge die gegenständlichen Fliesenarbeiten (ohne Material) im Zeitpunkt ihrer Durchführung einen Wert von 42.000 bis 45.000 S dargestellt hätten.
Eine Verwertung der Ergebnisse des Zivilverfahrens 6 Cg 406/73 des Landesgerichtes Innsbruck - zur gemeinsamen Verhandlung verbunden mit 6 Cg 407/73 - wird schließlich im erneuerten Verfahren nur unter der (im ersten Rechtsgang mißachteten) Voraussetzung Platz greifen können, daß ihr Inhalt durch Verlesung gemäß § 258 Abs. 1 StPO zum Gegenstand der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gemacht wird.Eine Verwertung der Ergebnisse des Zivilverfahrens 6 Cg 406/73 des Landesgerichtes Innsbruck - zur gemeinsamen Verhandlung verbunden mit 6 Cg 407/73 - wird schließlich im erneuerten Verfahren nur unter der (im ersten Rechtsgang mißachteten) Voraussetzung Platz greifen können, daß ihr Inhalt durch Verlesung gemäß Paragraph 258, Absatz eins, StPO zum Gegenstand der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gemacht wird.