Rechtssatz RS0094018
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0094018
Entscheidungsdatum
31.08.2018
Rechtssatz
Vorschüsse, die der Besteller einer Sache oder eines Werkes dem Hersteller gibt, sind (mangels einer Zweckwidmung) kein anvertrautes Gut.
Entscheidungstexte
- 10 Os 53/80
Entscheidungstext OGH 13.02.1981 10 Os 53/80
- 14 Os 184/87
Entscheidungstext OGH 06.04.1988 14 Os 184/87
Vgl auch; Beisatz: Im Zuge von Auftragserteilungen geleistete Vorauszahlungen sind im allgemeinen - weil sie für den Gebrauch durch den Beauftragten gedacht sind - kein anvertrautes Gut im Sinn des § 133 StGB. (T1)
- 6 Ob 75/18z
Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 75/18z
Beisatz: Eine Veruntreuung liegt dann nicht vor, wenn ein Betrag in das freie Vermögen einer Person übergeht, die keine gutsbezogenen Fürsorgepflichten treffen. Eine zweckwidrig verwendete Förderung, Beihilfe, Anzahlung oder Vorschusszahlung begründet daher keine Veruntreuung, es sei denn die Anzahlung hätte den Zweck, dass der Verkäufer sich den Gegenstand erst besorgt, weil diesfalls ein kommissionsähnliches Verhältnis vorliegt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0094018
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Dokumentnummer
JJR_19810213_OGH0002_0100OS00053_8000000_001