Gründe:
Mit dem bekämpften Urteil wurde - neben einem weiteren am Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligten Angeklagten - der Angeklagte Harald A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB, des Verbrechens des versuchten (zu ergänzen: schweren) Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 3 StGB, des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 letzter Fall StGB sowie des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Versicherungsmißbrauches nach §§ 151 Abs. 1 Z 1 und 15 StGB schuldig erkannt.Mit dem bekämpften Urteil wurde - neben einem weiteren am Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligten Angeklagten - der Angeklagte Harald A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB, des Verbrechens des versuchten (zu ergänzen: schweren) Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 3, StGB, des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach Paragraph 176, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, letzter Fall StGB sowie des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Versicherungsmißbrauches nach Paragraphen 151, Absatz eins, Ziffer eins und 15 StGB schuldig erkannt.
Die auf' § 281 Z 5, allenfalls Z 9 a, allenfalls Z 10, allenfalls Z 11 StPO' gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A richtet sich allein gegen den Schuldspruch zu Punkt 1 b des erstgerichtlichen Urteils (idF vor der noch darzustellenden Angleichung) und richtet sich inhaltlich nur gegen die Annahme der Qualifikation des § 129 Z 1 StGB.Die auf' Paragraph 281, Ziffer 5,, allenfalls Ziffer 9, a, allenfalls Ziffer 10,, allenfalls Ziffer 11, StPO' gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A richtet sich allein gegen den Schuldspruch zu Punkt 1 b des erstgerichtlichen Urteils in der Fassung vor der noch darzustellenden Angleichung) und richtet sich inhaltlich nur gegen die Annahme der Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB.
In der erstgerichtlichen Urteilsausfertigung vor der Angleichung lautete der Punkt 1 des Urteilstenors (S 220/II) dahin, daß der Angeklagte Harald A schuldig erkannt wird, 'im Februar oder März 1984 fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert Dipl.Ing. Peter B mit dem Vorsatz weggenommen (zu haben), sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
a) eine Stereoanlage der Marke Schrack mit vier Lautsprechern im Wert von etwa 5.000 S aus den Büroräumen des ersten Stockes,
b) eine Stereoanlage der Marke Fisher (=Philips) im Wert von 10.000 S, die sich in einem versperrten Kellerabteil, mithin in einem versperrten Raum, befand, durch Einbruch, und zwar dadurch, daß er die Drahtglasfüllung der Kellertüre aufschraubte'. Nach den Urteilsfeststellungen in den Entscheidungsgründen (S 251 f/II) befand sich jedoch die Stereoanlage Fisher im ersten Stock des Hauses des Dipl.Ing. B, zu dem der Angeklagte Zugang hatte, weil er sich den Hausschlüssel ausgeborgt hatte, wogegen die Stereoanlage Marke Schrack in einem gesondert versperrten Kellerabteil war, in das der Angeklagte durch Abschrauben einer Drahtglasfüllung der Kellertür eindrang.
Nach den vom Obersten Gerichtshof gemäß § 285 f StPO gepflogenen Erhebungen hatte der Vorsitzende des Schöffensenates das Urteil in dem hier in Rede stehenden Punkt mündlich entsprechend der vom Staatsanwalt vorgenommenen Anklageausdehnung verkündet, derzufolge (S 203/II) bei dem unter anderen die beiden Stereoanlagen betreffenden Faktum 1 der Anklage beigefügt wurde, 'daß davon eine Stereoanlage durch Einbruch, nämlich durch Aufschrauben der Drahtglasfüllung mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung dienenden Werkzeug erfolgte' (gemeint: erbeutet wurde). Mit dem Beschluß des Vorsitzenden des Schöffensenates vom 8. Juli 1975 (ON 95) wurde die schriftliche Urteilsausfertigung im Punkt 1 an das mündlich verkündete Urteil in der Form angeglichen, daß dieser Punkt zu lauten hat: 'Harald A (ist schuldig, er hat) im Februar oder März 1984 fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert Dipl.Ing.Peter B mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar eine Stereoanlage der Marke Fisher (=Philips) im Wert von 10.000 S und eine Stereoanlage mit vier Lautsprechern im Wert von 5.000 S, eine Stereoanlage hievon durch Einbruch in ein versperrtes Kellerabteil, und zwar dadurch, daß er die Drahtglasfüllung der Kellertüre aufschraubte'; hinsichtlich des (gesamten) übrigen Inhaltes der Urteilsausfertigung wurde festgestellt, daß er mit dem mündlich verkündeten Urteil übereinstimmt.Nach den vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 285, f StPO gepflogenen Erhebungen hatte der Vorsitzende des Schöffensenates das Urteil in dem hier in Rede stehenden Punkt mündlich entsprechend der vom Staatsanwalt vorgenommenen Anklageausdehnung verkündet, derzufolge (S 203/II) bei dem unter anderen die beiden Stereoanlagen betreffenden Faktum 1 der Anklage beigefügt wurde, 'daß davon eine Stereoanlage durch Einbruch, nämlich durch Aufschrauben der Drahtglasfüllung mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung dienenden Werkzeug erfolgte' (gemeint: erbeutet wurde). Mit dem Beschluß des Vorsitzenden des Schöffensenates vom 8. Juli 1975 (ON 95) wurde die schriftliche Urteilsausfertigung im Punkt 1 an das mündlich verkündete Urteil in der Form angeglichen, daß dieser Punkt zu lauten hat: 'Harald A (ist schuldig, er hat) im Februar oder März 1984 fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert Dipl.Ing.Peter B mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar eine Stereoanlage der Marke Fisher (=Philips) im Wert von 10.000 S und eine Stereoanlage mit vier Lautsprechern im Wert von 5.000 S, eine Stereoanlage hievon durch Einbruch in ein versperrtes Kellerabteil, und zwar dadurch, daß er die Drahtglasfüllung der Kellertüre aufschraubte'; hinsichtlich des (gesamten) übrigen Inhaltes der Urteilsausfertigung wurde festgestellt, daß er mit dem mündlich verkündeten Urteil übereinstimmt.
Diesen Angleichungsbeschluß bekämpft der Angeklagte A nunmehr mit Beschwerde. Eine neuerliche Nichtigkeitsbeschwerde, die ihm offengestanden wäre, brachte er nicht ein.