Rechtssatz RS0098860
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098860
Geschäftszahl
13Os71/75; 13Os120/75 (13Os121/75); 13Os84/76; 10Os53/85 (10Os91/85); 13Os105/89; 13Os47/06w; 15Os70/07v (15Os78/07w); 11Os117/12h; 12Os72/22p (12Os73/22k, 12Os74/22g, 12Os75/22d, 12Os76/22a)
Entscheidungsdatum
29.09.2022
Rechtssatz
Das Gericht ist an das verkündete Urteil gebunden, wie sich aus den §§ 268 und 270 StPO ergibt, die beide davon ausgehen, dass das Urteil zuerst verkündet und dann erst ausgefertigt wird. Das Gericht ist daher berechtigt, die Urteilsausfertigung, auch wenn es sich um Formgebrechen und Auslassungen handelt, die sich auf die Punkte des § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 und Abs 2 StPO beziehen, zu berichtigen, wenn es sich darum handelt, eine Übereinstimmung der Urteilsausfertigung mit dem mündlich verkündeten Urteil herbeizuführen.Das Gericht ist an das verkündete Urteil gebunden, wie sich aus den Paragraphen 268 und 270 StPO ergibt, die beide davon ausgehen, dass das Urteil zuerst verkündet und dann erst ausgefertigt wird. Das Gericht ist daher berechtigt, die Urteilsausfertigung, auch wenn es sich um Formgebrechen und Auslassungen handelt, die sich auf die Punkte des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, StPO beziehen, zu berichtigen, wenn es sich darum handelt, eine Übereinstimmung der Urteilsausfertigung mit dem mündlich verkündeten Urteil herbeizuführen.
Entscheidungstexte
- 13 Os 71/75
Entscheidungstext OGH 13.06.1975 13 Os 71/75
Veröff: EvBl 1976/18 S 23
- 13 Os 120/75
Entscheidungstext OGH 04.11.1975 13 Os 120/75
Vgl; Beisatz: Mündlich verkündete Ersatzfreiheitsstrafe, die in die schriftliche Urteilsausfertigung nicht aufgenommen wurde: Berichtigung zulässig, weil damit nur die schriftliche Ausfertigung mit dem mündlich verkündeten Urteil in Übereinstimmung gebracht wird. (T1)
- 13 Os 84/76
Entscheidungstext OGH 16.09.1976 13 Os 84/76
Beis wie T1; Beisatz: Bei widerstreitendem Vorbringen, ob eine Ersatzfreiheitsstrafe verkündet wurde, hat der OGH den Tagebuchaufzeichnungen der Staatsanwaltschaft, und dem Amtsvermerk des Gerichtes über den Inhalt der Urteilsverkündigung höheren Beweiswert als den diesbezüglich negativen Aufzeichnungen des Verteidigers zuerkannt. (T2) Veröff: RZ 1976/124 S 224
- 10 Os 53/85
Entscheidungstext OGH 30.07.1985 10 Os 53/85
Vgl auch
- 13 Os 105/89
Entscheidungstext OGH 17.08.1989 13 Os 105/89
Vgl auch
- 13 Os 47/06w
Entscheidungstext OGH 14.06.2006 13 Os 47/06w
Auch
- 15 Os 70/07v
Entscheidungstext OGH 28.06.2007 15 Os 70/07v
Vgl auch; Beisatz: Die Richtigstellung des Schuldspruchs (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) durch Subsumtion unter eine andere gesetzliche Bestimmung nach der Verkündung des Tenors während der mündlichen Begründung des Schuldspruches ist nicht möglich. Das Gericht ist nach richtiger und vollständiger Verkündung des bei der Urteilsfällung beschlossenen Tenors an den erfolgten Ausspruch des Tenors gebunden. (T3)
- 11 Os 117/12h
Entscheidungstext OGH 13.11.2012 11 Os 117/12h
Auch
- 12 Os 72/22p
Entscheidungstext OGH 29.09.2022 12 Os 72/22p
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0098860
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Dokumentnummer
JJR_19750613_OGH0002_0130OS00071_7500000_002