Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 70/07v×

Entscheidung 15 Os 70/07v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os70/07v

Entscheidungsdatum

04.10.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Lamin S***** wegen Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. März 2007, GZ 151 Hv 19/07g-16, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Mag. Höpler, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Winkler römisch eins. zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Annahme, der Angeklagte habe durch die zu Punkt römisch zwei. des Schuldspruches festgestellten Tatsachen das Vergehen nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG begangen, und demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) sowie der Beschluss auf Absehen vom Widerruf bedingter Strafnachsichten und Verlängerung einer Probezeit aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Lamin S***** hat durch die zu römisch zwei. des Schuldspruches festgestellten Tatsachen Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG begangen und wird hiefür sowie für die ihm nach dem unberührt gebliebenen Schuldspruch zur Last liegenden Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.

Die Vorhaft vom 7. Februar 2007, 23:40 Uhr, bis zum 4. Oktober 2007, 9:15 Uhr, wird gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB auf die verhängte Strafe angerechnet.

Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

römisch zwei. den Beschluss

gefasst:

Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wird vom Widerruf der mit Urteilen des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom 2. Februar 2005, AZ 36 E Hv 8/05h, und des Bezirksgerichtes Favoriten vom 13. Juli 2006, AZ 37 U 119/06z, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO die mit Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 13. Juli 2006 bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch einen Teilfreispruch und ein Einziehungserkenntnis enthaltenden - Urteil wurde der Angeklagte Lamin S***** der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG (römisch eins.) und des Vergehens nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG (römisch zwei.) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtmittel „mit durchschnittlichem Wirkstoffgehalt" (US 3)

römisch eins. gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) in Verkehr gesetzt, indem er in einem Zeitraum von etwa zehn Tagen von Ende Jänner 2007 bis 7. Februar 2007 ca 70 Gramm Cannabiskraut brutto an unbekannt gebliebene Suchtmittelkonsumenten zu nicht mehr feststellbaren Preisen verkaufte;

römisch zwei. im Zeitraum von ca März 2006 bis 7. Februar 2007 Cannabiskraut in nicht mehr feststellbarer Menge sowie am 7. Februar 2007 „25 Päckchen (ca 99 Gramm brutto)" zum Zwecke des Eigenkonsums sowie der teilweisen späteren Weitergabe erworben und besessen. Das Erstgericht subsumierte die unter Punkt römisch zwei. angeführte Tat dem Vergehen nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG (US 4 in Verbindung mit ON 28).

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese rechtliche Unterstellung richtet sich zu Gunsten des Angeklagten die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) der Staatsanwaltschaft mit dem Vorbringen, dass Feststellungen für das Vorliegen einer großen Menge nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG nicht getroffen worden seien. Dem kommt Berechtigung zu.

Paragraph 28, Absatz eins, SMG inkriminiert den Erwerb und den Besitz einer großen Menge Suchtgift mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde. Die Untergrenze einer großen Menge Suchtgift ist mit Verordnung festzusetzen (Paragraph 28, Absatz 6, SMG). In Umsetzung dieser Vorschrift enthält die Suchtgift-Grenzmengenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 377 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, 228 aus 2006,, die für die Erreichung der großen Menge erforderliche Untergrenze an Wirkstoffen, im Falle von Cannabiskraut 20 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC).

Das Erstgericht ging im vorliegenden Fall von einem „durchschnittlichen Wirkstoffgehalt" des Cannabiskrautes aus (US 3), traf jedoch keinerlei Feststellungen zur tatsächlichen Menge der Reinsubstanz, was zur Kassation führt.

Aus dem Akt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Suchtgift eine Menge von zumindest 20 g THC enthalten haben könnte. Solcherart sind Konstatierungen, die das Erreichen einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) begründen würden, auch in einem zweiten Rechtsgang nicht zu erwarten, weshalb aus prozessökonomischen Gründen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 288, Rz 24) in der Sache selbst zu erkennen war. Liegt demnach dem Angeklagten der Erwerb und der Besitz einer die große Menge nicht erreichenden Suchtgiftmenge zur Last, so verwirklicht er, auch wenn er diese Mengen in Verkehr setzen wollte, rechtlich die Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (15 Os 76/07a, 15 Os 77/07y).

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde waren das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, in Ansehung des Schuldspruches römisch zwei. in der rechtlichen Beurteilung als Vergehen nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG und demgemäß im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Anrechnung der Vorhaft) sowie der Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst dahin zu erkennen, dass der Angeklagte zu den unter römisch zwei. als erwiesen angenommenen Tatsachen Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG begangen hat.

Bei der infolge Aufhebung auch des Strafausspruchs erforderlichen Strafneubemessung waren die beiden einschlägigen Vorverurteilungen, das Zusammentreffen von Vergehen und der rasche Rückfall infolge Fortsetzung des strafbaren Verhaltens nach seiner letzten Verurteilung als erschwerend zu werten. Mildernd war demgegenüber die geständige Verantwortung. Auch angesichts der Tatbegehung während zweier offener Probezeiten erachtet der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf Tatgewicht und Täterschuld die Verhängung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten für angemessen. Deren auch nur teilweise bedingte Nachsicht verbot sich jedoch bereits aus spezialpräventiven Gründen.

Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.

Ein Widerruf der in zwei früheren Verfahren gewährten bedingten Strafnachsicht kam schon mangels darauf gerichteter Beschwerde des öffentlichen Anklägers nicht in Betracht und wäre angesichts der erstmaligen Verbüßung eines Haftübels von immerhin acht Monaten auch nicht geboten gewesen, um den Angeklagten von weiterer Delinquenz abzuhalten. Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO war die im Spruch bezeichnete Probezeit jedoch auf fünf Jahre zu verlängern. Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 7).

Anmerkung

E85483 15Os70.07v-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00070.07V.1004.000

Dokumentnummer

JJT_20071004_OGH0002_0150OS00070_07V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0098239 Rechtssatz 1979 – zuletzt 28.06.2007Strafrecht
Das richtig und vollständig verkündete Urteil kann in den im § 270 Abs 3 StPO genannten Teilen nur mehr im Rechtsmittelweg geändert werden. Eine nach Verkündung erfolgte nachträgliche Ergänzung auf Grund ergänzender Beratung ist gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit b …
RS0098788 Rechtssatz 1995 – zuletzt 13.11.2012Strafrecht
Der wesentliche Inhalt eines Urteils (§ 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO) bestimmt sich nach seiner mündlichen Verkündung. Eine in diesem Kernbereich vom verkündeten Urteil abweichende schriftliche Urteilsausfertigung kann daher nicht Grundlage eines Rechtsmittelve …
RS0098860 Rechtssatz 1975 – zuletzt 29.09.2022Strafrecht
Das Gericht ist an das verkündete Urteil gebunden, wie sich aus den §§ 268 und 270 StPO ergibt, die beide davon ausgehen, dass das Urteil zuerst verkündet und dann erst ausgefertigt wird. Das Gericht ist daher berechtigt, die Urteilsausfertigung, auch wenn …
RS0098919 Rechtssatz 1950 – zuletzt 28.06.2007Strafrecht
§ 270 Abs 3 StPO ist nicht bei Diskrepanz zwischen Urteilsausfertigung und verkündetem Erkenntnis anwendbar.
RS0098953 Rechtssatz 1974 – zuletzt 14.01.2020Strafrecht
Wird eine Urteilsausfertigung berichtigt, so beginnt die Frist zur Rechtsmittelausführung zwar erst mit der Zustellung einer berichtigten Urteilsausfertigung. Da die Ausführung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil nach dessen Verkündung aber auch schon vor …
RS0105881 Rechtssatz 1996 – zuletzt 27.05.2026Strafrecht
Für erfolgreiche Rechtsmittel enthält § 390a Abs 1 StPO keine Sonderbestimmung über den Kostenersatz; die Kosten (siehe auch § 381 Abs 1 StPO) eines solchen Rechtsmittels fallen daher den (nach §§ 389, 390 StPO grundsätzlich) zum Kostenersatz Verpflichteten …
RS0111350 Rechtssatz 1998 – zuletzt 15.10.2025Strafrecht
Im Hinblick auf den notorisch häufigen Vertrieb "gestreckten" Suchtgifts sind Konstatierungen über den Reinheitsgehalt zur Beurteilung des Vorliegens einer "großen Menge" - deren Untergrenze nach § 28 Abs 6 SMG in Verbindung mit § 1 der Suchtgift-Grenzmenge …
RS0114037 Rechtssatz 2000 – zuletzt 16.12.2025Strafrecht
§ 27 Abs 1 SMG stellt in Hinsicht auf Erwerb und Besitz (erster und zweiter Fall) einerseits und Überlassen oder Verschaffen (sechster und siebter Fall) ein kumulatives Mischdelikt dar.