Rechtssatz RS0098788
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098788
Entscheidungsdatum
13.11.2012
Rechtssatz
Der wesentliche Inhalt eines Urteils (§ 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO) bestimmt sich nach seiner mündlichen Verkündung. Eine in diesem Kernbereich vom verkündeten Urteil abweichende schriftliche Urteilsausfertigung kann daher nicht Grundlage eines Rechtsmittelverfahrens sein. Derartige Abweichungen sind vom Rechtsmittelgericht vor seiner Entscheidung zum Anlass zu nehmen, dem Erstgericht eine Angleichung der schriftlichen Urteilsausfertigung an das mündlich verkündete Urteil aufzutragen.Der wesentliche Inhalt eines Urteils (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO) bestimmt sich nach seiner mündlichen Verkündung. Eine in diesem Kernbereich vom verkündeten Urteil abweichende schriftliche Urteilsausfertigung kann daher nicht Grundlage eines Rechtsmittelverfahrens sein. Derartige Abweichungen sind vom Rechtsmittelgericht vor seiner Entscheidung zum Anlass zu nehmen, dem Erstgericht eine Angleichung der schriftlichen Urteilsausfertigung an das mündlich verkündete Urteil aufzutragen.
Entscheidungstexte
- 14 Os 72/95
Entscheidungstext OGH 30.05.1995 14 Os 72/95
- 14 Os 30/06b
Entscheidungstext OGH 09.05.2006 14 Os 30/06b
Auch
- 13 Os 47/06w
Entscheidungstext OGH 14.06.2006 13 Os 47/06w
Auch
- 15 Os 70/07v
Entscheidungstext OGH 28.06.2007 15 Os 70/07v
Beisatz: Die Richtigstellung des Schuldspruchs (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) durch Subsumtion unter eine andere gesetzliche Bestimmung nach der Verkündung des Tenors während der mündlichen Begründung des Schuldspruches ist nicht möglich. Das Gericht ist nach richtiger und vollständiger Verkündung des bei der Urteilsfällung beschlossenen Tenors an den erfolgten Ausspruch des Tenors gebunden. (T1)
- 11 Os 117/12h
Entscheidungstext OGH 13.11.2012 11 Os 117/12h
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098788
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19950530_OGH0002_0140OS00072_9500000_001