Im Verfahren AZ 39 U 597/03p des Bezirksgerichtes Hernals wurde das Gesetz - wie von der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigt - in mehrfacher Hinsicht verletzt:
Beschuldigter dieses Verfahrens ist Ljubisa P*****, geboren am 6. Jänner 1972, dem die Verletzung der Unterhaltspflicht zum Nachteil des mj. Patrick B***** im Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 12. Jänner 2005 zur Last gelegt wird. Das einbezogene Verfahren des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, AZ 16 U 512/05h, richtet sich jedoch gegen Ljubisa P*****, geboren am 6. November 1970, dem das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB in Bezug auf einen Verkehrsunfall vom 22. Jänner 2005 zum Nachteil der Gertrude Pf***** vorgeworfen wird.Beschuldigter dieses Verfahrens ist Ljubisa P*****, geboren am 6. Jänner 1972, dem die Verletzung der Unterhaltspflicht zum Nachteil des mj. Patrick B***** im Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 12. Jänner 2005 zur Last gelegt wird. Das einbezogene Verfahren des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, AZ 16 U 512/05h, richtet sich jedoch gegen Ljubisa P*****, geboren am 6. November 1970, dem das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB in Bezug auf einen Verkehrsunfall vom 22. Jänner 2005 zum Nachteil der Gertrude Pf***** vorgeworfen wird.
Zwischen beiden Verfahren besteht weder subjektive oder objektive Konnexität noch ein sonstiger enger sachlicher Zusammenhang, sodass die Voraussetzungen des § 56 StPO für die mit Beschluss vom 7. September 2005 verfügte gemeinsame Führung beider Verfahren nicht vorlagen.Zwischen beiden Verfahren besteht weder subjektive oder objektive Konnexität noch ein sonstiger enger sachlicher Zusammenhang, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 56, StPO für die mit Beschluss vom 7. September 2005 verfügte gemeinsame Führung beider Verfahren nicht vorlagen.
Eine Verhandlung vor dem Bezirksgericht in Abwesenheit des Beschuldigten ist gemäß § 459 StPO nur bei gehöriger Vorladung zulässig. Gehörig ist eine Vorladung aber nur, wenn sie auch der Vorschrift des § 454 StPO entspricht, derzufolge dem Beschuldigten hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Straftat die Gelegenheit eingeräumt sein muss, sich die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel zu verschaffen (11 Os 66/95; Rainer, WK-StPO § 459 Rz 2). Dies setzt die Kenntnis des Beschuldigten voraus, welche Straftat Gegenstand der Hauptverhandlung sein wird, weil ihm sonst die Möglichkeit vorenthalten wird, ausreichend über sein Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung zu disponieren und das Risiko allfälliger Abwesenheitsfolgen zu kalkulieren.Eine Verhandlung vor dem Bezirksgericht in Abwesenheit des Beschuldigten ist gemäß Paragraph 459, StPO nur bei gehöriger Vorladung zulässig. Gehörig ist eine Vorladung aber nur, wenn sie auch der Vorschrift des Paragraph 454, StPO entspricht, derzufolge dem Beschuldigten hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Straftat die Gelegenheit eingeräumt sein muss, sich die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel zu verschaffen (11 Os 66/95; Rainer, WK-StPO Paragraph 459, Rz 2). Dies setzt die Kenntnis des Beschuldigten voraus, welche Straftat Gegenstand der Hauptverhandlung sein wird, weil ihm sonst die Möglichkeit vorenthalten wird, ausreichend über sein Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung zu disponieren und das Risiko allfälliger Abwesenheitsfolgen zu kalkulieren.
Zur Hauptverhandlung am 24. Oktober 2005 war der Beschuldigte Ljubisa P*****, geboren am 6. Jänner 1972, daher insoweit als diese - durch Verlesung des Aktes AZ 16 U 512/05h - auch den Verkehrsunfall vom 22. Jänner 2005 zum Gegenstand hatte, nicht (im Sinne des § 459 StPO) gehörig geladen, weil ihm diese Ausweitung des Verhandlungsgegenstandes weder bei Zustellung des (ihn gar nicht betreffenden) Bestrafungsantrages vom 25. August 2005 (GZ 16 U 512/05h-3 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien) noch sonst zur Kenntnis gebracht wurde. Demgemäß hätte - abgesehen von der nicht gegebenen Identität der von den Strafverfahren AZ 39 U 597/03p des Bezirksgerichtes Hernals und AZ 16 U 512/05h des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien betroffenen beiden Beschuldigten - in Bezug auf den genannten Verkehrsunfall in Abwesenheit des Beschuldigten Ljubisa P*****, geboren am 6. Jänner 1972, weder die Hauptverhandlung vorgenommen, noch ein Abwesenheitsurteil gefällt werden dürfen. Das (Bezirks-)Gericht ist an das verkündete Urteil gebunden, und zwar auch dann, wenn dieses - wie hier - fehlerhaft ist (vgl Fabrizy, StPO9 § 270 Rz 12 mwN). Diese Bindungswirkung ergibt sich unmissverständlich aus den Bestimmungen der §§ 458 und 270 (iVm § 447) StPO. Denn in beiden Fällen wird von dem Urteil gesprochen, das zunächst zu verkünden und sodann (im Verfahren vor dem Bezirksgericht und im Einzelrichterverfahren vor dem Gerichtshof 1. Instanz unter den Voraussetzungen des § 458 Abs 3 StPO gegebenenfalls gekürzt) auf der Basis des verkündeten Urteils auszufertigen ist, zumal sich auch die idR vor Urteilsausfertigung geforderten Rechtsmittelerklärungen daran orientieren müssen. Berichtigungen bzw Änderungen in der (schriftlichen) Ausfertigung gegenüber dem mündlich verkündeten Urteil sind nur im Rahmen des § 270 Abs 3 StPO, nicht also im entscheidenden Teil (§ 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO) zulässig (vgl die auf das schöffengerichtliche Verfahren bezogenen Ausführungen zu §§ 268 und 270 StPO in SSt 35/26; s auch SSt 47/50). Umgekehrt muss eine in den entscheidenden Teilen abweichende schriftliche Urteilsausfertigung dem mündlich verkündeten Urteil angeglichen werden (vgl SSt 47/50; 15 Os 3/03; 14 Os 72/95).Zur Hauptverhandlung am 24. Oktober 2005 war der Beschuldigte Ljubisa P*****, geboren am 6. Jänner 1972, daher insoweit als diese - durch Verlesung des Aktes AZ 16 U 512/05h - auch den Verkehrsunfall vom 22. Jänner 2005 zum Gegenstand hatte, nicht (im Sinne des Paragraph 459, StPO) gehörig geladen, weil ihm diese Ausweitung des Verhandlungsgegenstandes weder bei Zustellung des (ihn gar nicht betreffenden) Bestrafungsantrages vom 25. August 2005 (GZ 16 U 512/05h-3 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien) noch sonst zur Kenntnis gebracht wurde. Demgemäß hätte - abgesehen von der nicht gegebenen Identität der von den Strafverfahren AZ 39 U 597/03p des Bezirksgerichtes Hernals und AZ 16 U 512/05h des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien betroffenen beiden Beschuldigten - in Bezug auf den genannten Verkehrsunfall in Abwesenheit des Beschuldigten Ljubisa P*****, geboren am 6. Jänner 1972, weder die Hauptverhandlung vorgenommen, noch ein Abwesenheitsurteil gefällt werden dürfen. Das (Bezirks-)Gericht ist an das verkündete Urteil gebunden, und zwar auch dann, wenn dieses - wie hier - fehlerhaft ist vergleiche Fabrizy, StPO9 Paragraph 270, Rz 12 mwN). Diese Bindungswirkung ergibt sich unmissverständlich aus den Bestimmungen der Paragraphen 458 und 270 in Verbindung mit Paragraph 447,) StPO. Denn in beiden Fällen wird von dem Urteil gesprochen, das zunächst zu verkünden und sodann (im Verfahren vor dem Bezirksgericht und im Einzelrichterverfahren vor dem Gerichtshof 1. Instanz unter den Voraussetzungen des Paragraph 458, Absatz 3, StPO gegebenenfalls gekürzt) auf der Basis des verkündeten Urteils auszufertigen ist, zumal sich auch die idR vor Urteilsausfertigung geforderten Rechtsmittelerklärungen daran orientieren müssen. Berichtigungen bzw Änderungen in der (schriftlichen) Ausfertigung gegenüber dem mündlich verkündeten Urteil sind nur im Rahmen des Paragraph 270, Absatz 3, StPO, nicht also im entscheidenden Teil (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO) zulässig vergleiche die auf das schöffengerichtliche Verfahren bezogenen Ausführungen zu Paragraphen 268 und 270 StPO in SSt 35/26; s auch SSt 47/50). Umgekehrt muss eine in den entscheidenden Teilen abweichende schriftliche Urteilsausfertigung dem mündlich verkündeten Urteil angeglichen werden vergleiche SSt 47/50; 15 Os 3/03; 14 Os 72/95).
Die den Schuldspruch wegen § 88 Abs 1 StGB betreffende „Berichtigung" im Beschluss ON 32 sowie die (dem „Berichtigungsbeschluss" ON 32 folgende) Abweichung der schriftlichen Urteilsausfertigung (ON 31) vom mündlich verkündeten Urteil vom 24. Oktober 2005 durch Auslassung des Schuldspruches wegen § 88 Abs 1 StGB und des Ausspruches über die Anwendung des § 28 StGB stehen mit dem dargelegten Grundsatz der Bindungswirkung des mündlich verkündeten Urteils nicht im Einklang.Die den Schuldspruch wegen Paragraph 88, Absatz eins, StGB betreffende „Berichtigung" im Beschluss ON 32 sowie die (dem „Berichtigungsbeschluss" ON 32 folgende) Abweichung der schriftlichen Urteilsausfertigung (ON 31) vom mündlich verkündeten Urteil vom 24. Oktober 2005 durch Auslassung des Schuldspruches wegen Paragraph 88, Absatz eins, StGB und des Ausspruches über die Anwendung des Paragraph 28, StGB stehen mit dem dargelegten Grundsatz der Bindungswirkung des mündlich verkündeten Urteils nicht im Einklang.
§ 271 Abs 1 Z 7 StPO sieht vor, dass das bei sonstiger Nichtigkeit aufzunehmende Protokoll auch den Spruch des Urteils mit sämtlichen in § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO bezeichneten Angaben - und damit auch den Ausspruch, welcher Tat der Angeklagte für schuldig befunden worden ist (Z 1) und ob die strafbare Handlung ein Verbrechen oder ein Vergehen ist (Z 2) - zu enthalten hat. Der Vermerk im Hauptverhandungsprotokoll vom 24. Oktober 2005 zum verkündeten Urteil, dass ein „Schuldspruch wegen §§ 198 Abs 1, 88 Abs 1 StGB" erfolgte (S 189), genügt diesen Anforderungen nicht und verstößt damit gegen § 271 Abs 1 Z 7 (iVm § 447) StPO.Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, StPO sieht vor, dass das bei sonstiger Nichtigkeit aufzunehmende Protokoll auch den Spruch des Urteils mit sämtlichen in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO bezeichneten Angaben - und damit auch den Ausspruch, welcher Tat der Angeklagte für schuldig befunden worden ist (Ziffer eins,) und ob die strafbare Handlung ein Verbrechen oder ein Vergehen ist (Ziffer 2,) - zu enthalten hat. Der Vermerk im Hauptverhandungsprotokoll vom 24. Oktober 2005 zum verkündeten Urteil, dass ein „Schuldspruch wegen Paragraphen 198, Absatz eins, 88, Absatz eins, StGB" erfolgte (S 189), genügt diesen Anforderungen nicht und verstößt damit gegen Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 447,) StPO.
Der - infolge nicht gehöriger Ladung - gesetzwidrige, durch die gleichfalls verfehlte (dem Beschuldigten überdies nicht bekannt gemachte) nachträgliche „Berichtigung" nicht beseitigbare mündlich verkündete Schuldspruch wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB im Abwesenheitsurteil vom 24. Oktober 2005 gereicht dem Beschuldigten Ljubisa P*****, geboren am 6. Jänner 1972, zum Nachteil.Der - infolge nicht gehöriger Ladung - gesetzwidrige, durch die gleichfalls verfehlte (dem Beschuldigten überdies nicht bekannt gemachte) nachträgliche „Berichtigung" nicht beseitigbare mündlich verkündete Schuldspruch wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB im Abwesenheitsurteil vom 24. Oktober 2005 gereicht dem Beschuldigten Ljubisa P*****, geboren am 6. Jänner 1972, zum Nachteil.
Da nicht auszuschließen ist, dass sich diese gehäuften gesetzwidrigen Vorgänge auch auf die Verurteilung wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB auswirkten (etwa in Bezug auf die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten unter Berücksichtigung von Eigentum am Unfallfahrzeug), waren beide Schuldsprüche und damit auch der Strafausspruch aufzuheben (§§ 289, 292 StPO) und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Hernals zu verweisen.Da nicht auszuschließen ist, dass sich diese gehäuften gesetzwidrigen Vorgänge auch auf die Verurteilung wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB auswirkten (etwa in Bezug auf die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten unter Berücksichtigung von Eigentum am Unfallfahrzeug), waren beide Schuldsprüche und damit auch der Strafausspruch aufzuheben (Paragraphen 289, 292, StPO) und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Hernals zu verweisen.