Gründe:
Erich S***** wurde mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 21.Juli 1994, GZ 4 U 141/93-34, des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, weil er seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht dadurch gröblich verletzte, daß er vom 17.Dezember 1990 bis zum 15.Juni 1994 keinen bzw nur einen ungenügenden Unterhalt für seinen am 10.September 1980 (unehelich) geborenen Sohn Stefan M***** leistete und hiedurch bewirkte, daß der Unterhalt des Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite, nämlich der Republik Österreich im Wege der Unterhaltsbevorschussung, gefährdet gewesen wäre, insbesondere dadurch, daß er es unterließ, einem Erwerb nachzugehen, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglicht hätte. Weiters wurde dem Verurteilten die Weisung zur Abstattung des aufgelaufenen Unterhaltsrückstandes erteilt (ON 34).Erich S***** wurde mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 21.Juli 1994, GZ 4 U 141/93-34, des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, weil er seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht dadurch gröblich verletzte, daß er vom 17.Dezember 1990 bis zum 15.Juni 1994 keinen bzw nur einen ungenügenden Unterhalt für seinen am 10.September 1980 (unehelich) geborenen Sohn Stefan M***** leistete und hiedurch bewirkte, daß der Unterhalt des Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite, nämlich der Republik Österreich im Wege der Unterhaltsbevorschussung, gefährdet gewesen wäre, insbesondere dadurch, daß er es unterließ, einem Erwerb nachzugehen, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglicht hätte. Weiters wurde dem Verurteilten die Weisung zur Abstattung des aufgelaufenen Unterhaltsrückstandes erteilt (ON 34).
Das gemäß § 459 StPO in Abwesenheit des Beschuldigten gefällte Urteil ist am 17.Jänner 1995 in Rechtskraft erwachsen (1 g).Das gemäß Paragraph 459, StPO in Abwesenheit des Beschuldigten gefällte Urteil ist am 17.Jänner 1995 in Rechtskraft erwachsen (1 g).
In diesem - auf Grund der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (Jugendamt) vom 2.März 1993 eingeleiteten - Strafverfahren hatte (nach Durchführung von Sachverhaltserhebungen) die Bezirksanwältin am 31. März 1993 die Bestrafung des Erich S***** wegen des Vergehens nach § 198 Abs 1 StGB, beantragt, ohne den Deliktszeitraum auch nur annähernd zu bezeichnen (2).In diesem - auf Grund der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (Jugendamt) vom 2.März 1993 eingeleiteten - Strafverfahren hatte (nach Durchführung von Sachverhaltserhebungen) die Bezirksanwältin am 31. März 1993 die Bestrafung des Erich S***** wegen des Vergehens nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB, beantragt, ohne den Deliktszeitraum auch nur annähernd zu bezeichnen (2).
Die Hauptverhandlungen vom 22.Juli und 21.Oktober 1993, an welchen der Beschuldigte teilnahm, wurden jeweils zur Aufnahme weiterer Beweise vertagt (81, 124). Da Erich S***** zur Hauptverhandlung am 21. Juli 1994 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war (158), wurde die Hauptverhandlung gemäß § 459 StPO in seiner Abwesenheit durchgeführt. In dieser beantragte die Bezirksanwältin "die Bestrafung des Beschuldigten und die Ausdehnung des Strafantrages bis zum 15.Juni 1994" (160). Ohne Vernehmung des Beschuldigten zur Ausdehnung des Strafantrages wurde ihm im Abwesenheitsurteil die Verletzung seiner Unterhaltspflicht bis zum 15.Juni 1994 (dem Tag der Zustellung der Vorladung zur letzten Hauptverhandlung) zur Last gelegt.Die Hauptverhandlungen vom 22.Juli und 21.Oktober 1993, an welchen der Beschuldigte teilnahm, wurden jeweils zur Aufnahme weiterer Beweise vertagt (81, 124). Da Erich S***** zur Hauptverhandlung am 21. Juli 1994 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war (158), wurde die Hauptverhandlung gemäß Paragraph 459, StPO in seiner Abwesenheit durchgeführt. In dieser beantragte die Bezirksanwältin "die Bestrafung des Beschuldigten und die Ausdehnung des Strafantrages bis zum 15.Juni 1994" (160). Ohne Vernehmung des Beschuldigten zur Ausdehnung des Strafantrages wurde ihm im Abwesenheitsurteil die Verletzung seiner Unterhaltspflicht bis zum 15.Juni 1994 (dem Tag der Zustellung der Vorladung zur letzten Hauptverhandlung) zur Last gelegt.