Rechtssatz RS0101679
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101679
Entscheidungsdatum
14.06.2006
Rechtssatz
Auch nach der Änderung der Bestimmung des § 454 StPO durch das StPÄG 1993 ist die Fällung eines Abwesenheitsurteiles nach § 459 StPO hinsichtlich solcher Anschuldigungspunkte, die nicht im schriftlichen Antrag auf Bestrafung (§ 451 Abs 1 StPO) enthalten waren und hinsichtlich welcher der Beschuldigte sich mangels ihrer Kenntnis die zu einer Verteidigung dienenden Beweismittel (§ 454 StPO) nicht verschaffen konnte, unzulässig.Auch nach der Änderung der Bestimmung des Paragraph 454, StPO durch das StPÄG 1993 ist die Fällung eines Abwesenheitsurteiles nach Paragraph 459, StPO hinsichtlich solcher Anschuldigungspunkte, die nicht im schriftlichen Antrag auf Bestrafung (Paragraph 451, Absatz eins, StPO) enthalten waren und hinsichtlich welcher der Beschuldigte sich mangels ihrer Kenntnis die zu einer Verteidigung dienenden Beweismittel (Paragraph 454, StPO) nicht verschaffen konnte, unzulässig.
Entscheidungstexte
- 11 Os 66/95
Entscheidungstext OGH 30.05.1995 11 Os 66/95
- 13 Os 47/06w
Entscheidungstext OGH 14.06.2006 13 Os 47/06w
Auch; Beisatz: Eine Verhandlung vor dem Bezirksgericht in Abwesenheit des Beschuldigten setzt die Kenntnis des Beschuldigten voraus, welche Straftat Gegenstand der Hauptverhandlung sein wird, weil ihm sonst die Möglichkeit vorenthalten wird, ausreichend über sein Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung zu disponieren und das Risiko allfälliger Abwesenheitsfolgen zu kalkulieren. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0101679
Dokumentnummer
JJR_19950530_OGH0002_0110OS00066_9500000_001