Ausschließlich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Urteilsangleichung richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien, der Berechtigung zukommt:
Bis zur Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung durch den Vorsitzenden können sich die Senatsmitglieder noch für eine andere Meinung erklären, später jedoch nur, wenn der Senat, so lange die Entscheidung nicht verkündet ist, beschließt, die Sache nochmals zu beraten (§ 119 Abs 3 Geo).Bis zur Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung durch den Vorsitzenden können sich die Senatsmitglieder noch für eine andere Meinung erklären, später jedoch nur, wenn der Senat, so lange die Entscheidung nicht verkündet ist, beschließt, die Sache nochmals zu beraten (Paragraph 119, Absatz 3, Geo).
Unmittelbar nach dem (über die Urteilsfällung getroffenen) Beschluss des Gerichtshofes ist das Urteil vom Vorsitzenden samt dessen wesentlichen Gründen unter Verlesung der angewendeten Gesetzesbestimmungen zu verkünden (§ 268 StPO).Unmittelbar nach dem (über die Urteilsfällung getroffenen) Beschluss des Gerichtshofes ist das Urteil vom Vorsitzenden samt dessen wesentlichen Gründen unter Verlesung der angewendeten Gesetzesbestimmungen zu verkünden (Paragraph 268, StPO).
Aus den Bestimmungen über die Urteilsanfechtung und über die Urteilsberichtigung erhellt, dass die Parteien ab der (richtigen) Verkündung des gefällten Urteils in seinen der Rechtskraft fähigen Teilen einen Rechtsanspruch darauf haben, dass das verkündete Urteil nur noch im Wege der in der Prozessordnung dazu vorgesehenen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe abgeändert wird und dass eine „Berichtigung" des Urteils (§ 270 Abs 3 StPO) nur noch insoweit zulässig ist, als sie nicht die in § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 und Abs 2 StPO erwähnten Punkte betrifft, weil jede sachlich relevante Formulierungsänderung oder Ergänzung in diesen Punkten gerade zu einer Änderung des gefällten und verkündeten Urteils führen würde. Nach richtiger und vollständiger Verkündung des bei der Urteilsfällung beschlossenen Tenors ist daher dessen Änderung in derselben Instanz grundsätzlich nicht mehr zulässig (EvBl 1980/89 = 9 Os 123/78).Aus den Bestimmungen über die Urteilsanfechtung und über die Urteilsberichtigung erhellt, dass die Parteien ab der (richtigen) Verkündung des gefällten Urteils in seinen der Rechtskraft fähigen Teilen einen Rechtsanspruch darauf haben, dass das verkündete Urteil nur noch im Wege der in der Prozessordnung dazu vorgesehenen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe abgeändert wird und dass eine „Berichtigung" des Urteils (Paragraph 270, Absatz 3, StPO) nur noch insoweit zulässig ist, als sie nicht die in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, StPO erwähnten Punkte betrifft, weil jede sachlich relevante Formulierungsänderung oder Ergänzung in diesen Punkten gerade zu einer Änderung des gefällten und verkündeten Urteils führen würde. Nach richtiger und vollständiger Verkündung des bei der Urteilsfällung beschlossenen Tenors ist daher dessen Änderung in derselben Instanz grundsätzlich nicht mehr zulässig (EvBl 1980/89 = 9 Os 123/78).
Bereits aus dem angefochtenen Beschluss vom 11. Mai 2007 geht hervor, dass die Richtigstellung erst nach Verkündung des Tenors, nämlich während der mündlichen Begründung des Schuldspruches, erfolgte, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Gericht - der vom Vorsitzenden vertretenen Rechtsansicht zuwider - bereits an seinen ursprünglich verkündeten Urteilsspruch gebunden war, der somit ausschließlich Wirksamkeit entfalten konnte (vgl Danek, WK-StPO § 268 Rz 11). Die schriftliche Ausfertigung des Urteils vom 15. März 2007 (ON 16) weicht damit vom verkündeten Urteil ab, sodass dem Vorsitzenden des Schöffengerichtes (Danek, WK-StPO § 270 Rz 57) die Urteilsangleichung an das ursprünglich verkündete Urteil vor Richtigstellung der Subsumtion auf § 27 Abs 1 SMG zu Faktum I./2./ aufzutragen war. Die Angleichung kann aber nur den Urteilsspruch, nicht jedoch die Entscheidungsgründe betreffen (Danek, WK-StPO § 270 Rz 56). Im weiteren Verfahren werden die Bestimmungen des § 270 Abs 3 vierter Satz StPO zu beachten sein (vgl dazu auch Ratz, WK-StPO § 285 Rz 2). Mit Zustellung der angeglichenen Urteilsausfertigung beginnt daher für die Staatsanwaltschaft Wien die Ausführungsfrist der von ihr angemeldeten Rechtsmittel neuerlich zu laufen.Bereits aus dem angefochtenen Beschluss vom 11. Mai 2007 geht hervor, dass die Richtigstellung erst nach Verkündung des Tenors, nämlich während der mündlichen Begründung des Schuldspruches, erfolgte, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Gericht - der vom Vorsitzenden vertretenen Rechtsansicht zuwider - bereits an seinen ursprünglich verkündeten Urteilsspruch gebunden war, der somit ausschließlich Wirksamkeit entfalten konnte vergleiche Danek, WK-StPO Paragraph 268, Rz 11). Die schriftliche Ausfertigung des Urteils vom 15. März 2007 (ON 16) weicht damit vom verkündeten Urteil ab, sodass dem Vorsitzenden des Schöffengerichtes (Danek, WK-StPO Paragraph 270, Rz 57) die Urteilsangleichung an das ursprünglich verkündete Urteil vor Richtigstellung der Subsumtion auf Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu Faktum römisch eins./2./ aufzutragen war. Die Angleichung kann aber nur den Urteilsspruch, nicht jedoch die Entscheidungsgründe betreffen (Danek, WK-StPO Paragraph 270, Rz 56). Im weiteren Verfahren werden die Bestimmungen des Paragraph 270, Absatz 3, vierter Satz StPO zu beachten sein vergleiche dazu auch Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 2). Mit Zustellung der angeglichenen Urteilsausfertigung beginnt daher für die Staatsanwaltschaft Wien die Ausführungsfrist der von ihr angemeldeten Rechtsmittel neuerlich zu laufen.