Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, dessen Ausfertigung durch Beschluss vom 29. Mai 2006 an die Verkündung angeglichen wurde (ON 51), wurde Günther D***** der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60 (I.), des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60 (richtig: des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB idF BGBl I 2001/130; II.), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (III.) und der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 2 StGB idF BGBl I 2001/130, 15 StGB (IV.) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60 (richtig: idF BGBl I 2004/15; V.), der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 StGB (VI.), nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB idF BGBl 1994/622 (VII.) und nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB idF BGBl 1996/762 (VIII.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, dessen Ausfertigung durch Beschluss vom 29. Mai 2006 an die Verkündung angeglichen wurde (ON 51), wurde Günther D***** der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1974/60 (römisch eins.), des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1974/60 (richtig: des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2001/130; römisch zwei.), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch drei.) und der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz 2, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2001/130, 15 StGB (römisch vier.) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1974/60 (richtig: in der Fassung BGBl römisch eins 2004/15; römisch fünf.), der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, StGB (römisch sechs.), nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in der Fassung BGBl 1994/622 (römisch sieben.) und nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in der Fassung BGBl 1996/762 (römisch acht.) schuldig erkannt.
Demnach hat er in Wien
I. die am 25. Jänner 1985 geborene Yasmin K*****, sohin eine unmündige Person, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, und zwarrömisch eins. die am 25. Jänner 1985 geborene Yasmin K*****, sohin eine unmündige Person, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, und zwar
a.) ca 1993, indem er sich wiederholt an sie presste, sie mit seinen Fingern an der Scheide berührte und ihr einen Finger in die Scheide auch einführte;
b.) von 1996 bis September 1998, indem er sie in einer Vielzahl von Angriffen zum Hand- und Oralverkehr an seinem Glied veranlasste, Oralverkehr an ihr vornahm, sich auf sie legte und sich an ihr rieb und ihr in einer Vielzahl von Angriffen einen Finger in die Scheide einführte;
c.) zwischen 1996 und April 1998, indem er ihr zumindest einmal den Stiel einer Zahnbürste in die Scheide einführte;
d.) zwischen 6. November 1996 und April 1998, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine unzüchtige Handlung an sich selbst vorzunehmen, indem er sie zumindest einmal veranlasste, sich einen Vibrator einzuführen;
II.) zwischen 1997 und September 1998 in einer Vielzahl von Angriffen mit der genannten Unmündigen durch vaginalen Geschlechtsverkehr den außerehelichen Beischlaf unternommen;römisch zwei.) zwischen 1997 und September 1998 in einer Vielzahl von Angriffen mit der genannten Unmündigen durch vaginalen Geschlechtsverkehr den außerehelichen Beischlaf unternommen;
III.) vom 1. Oktober 1998 bis 24. Jänner 1999 mit der genannten Unmündigen in einer Vielzahl von Angriffen den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er mit dieser den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog und sie veranlasste, an seinem Glied einen Oralverkehr durchzuführen und an ihr einen Oralverkehr vornahm;römisch drei.) vom 1. Oktober 1998 bis 24. Jänner 1999 mit der genannten Unmündigen in einer Vielzahl von Angriffen den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er mit dieser den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog und sie veranlasste, an seinem Glied einen Oralverkehr durchzuführen und an ihr einen Oralverkehr vornahm;
IV.) zwischen 2001 und Ende April 2004 wiederholt außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB aF Yasmin K***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt, sowie wiederholt zu nötigen versucht, indem er sich auf sie warf, sie festhielt, ihre Beine auseinander zwängte und mit seinem Glied in ihre Scheide eindrang sowie einzudringen trachtete;römisch vier.) zwischen 2001 und Ende April 2004 wiederholt außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB aF Yasmin K***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt, sowie wiederholt zu nötigen versucht, indem er sich auf sie warf, sie festhielt, ihre Beine auseinander zwängte und mit seinem Glied in ihre Scheide eindrang sowie einzudringen trachtete;
V.) zwischen 1993 und 24. Jänner 2003 unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber Yasmin K*****, sohin gegenüber einer Minderjährigen, die zumindest seiner Aufsicht unterstand, diese durch die unter I., II. und III. genannten Taten und durch Vollzug von Analverkehr zur Unzucht missbraucht sowie, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine unzüchtige Handlung an sich selbst vorzunehmen;römisch fünf.) zwischen 1993 und 24. Jänner 2003 unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber Yasmin K*****, sohin gegenüber einer Minderjährigen, die zumindest seiner Aufsicht unterstand, diese durch die unter römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. genannten Taten und durch Vollzug von Analverkehr zur Unzucht missbraucht sowie, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine unzüchtige Handlung an sich selbst vorzunehmen;
VI.) sich zwischen 18. Februar 2005 und 7. Juni 2005 pornographische Darstellungen unmündiger Personen verschafft, indem er diese auf seiner Festplatte speicherte und bis 9. Juni 2005 besaß, und zwar Abbildungen von Jungen und Mädchen im Alter von ca drei Jahren bis 13 Jahren, die die Durchführung oder Duldung von Vaginalverkehr, Oralverkehr, Handverkehr oder in Pose gestellte Aufnahmen von den Geschlechtsteilen der Kinder zeigten;römisch sechs.) sich zwischen 18. Februar 2005 und 7. Juni 2005 pornographische Darstellungen unmündiger Personen verschafft, indem er diese auf seiner Festplatte speicherte und bis 9. Juni 2005 besaß, und zwar Abbildungen von Jungen und Mädchen im Alter von ca drei Jahren bis 13 Jahren, die die Durchführung oder Duldung von Vaginalverkehr, Oralverkehr, Handverkehr oder in Pose gestellte Aufnahmen von den Geschlechtsteilen der Kinder zeigten;
VII.) zwischen 1996 und Ende Februar 1997 bildliche Darstellungen von geschlechtlichen Handlungen an Yasmin K*****, sohin einer unmündigen Person, oder der Genannten an sich selbst durch Aufnahme mit einer Videokamera hergestellt, wobei das Waschen seines Penis durch das Kind, wie er sich in der Wanne auf sie legte und seinen Geschlechtsteil an ihr rieb, sie einen Handverkehr an seinem Penis durchführte, er ihr einen Finger in die Scheide einführte, sie einen Vibrator bei sich selbst benutzte und er ihr einen Zahnbürstenstiel in die Scheide einführte, zu sehen war;römisch sieben.) zwischen 1996 und Ende Februar 1997 bildliche Darstellungen von geschlechtlichen Handlungen an Yasmin K*****, sohin einer unmündigen Person, oder der Genannten an sich selbst durch Aufnahme mit einer Videokamera hergestellt, wobei das Waschen seines Penis durch das Kind, wie er sich in der Wanne auf sie legte und seinen Geschlechtsteil an ihr rieb, sie einen Handverkehr an seinem Penis durchführte, er ihr einen Finger in die Scheide einführte, sie einen Vibrator bei sich selbst benutzte und er ihr einen Zahnbürstenstiel in die Scheide einführte, zu sehen war;
VIII.) im April 1998 bildliche Darstellungen von geschlechtlichen Handlungen an der unmündigen Yasmin K***** durch Aufnahme mit einer Videokamera hergestellt, wobei die Durchführung von Vaginal- und Oralverkehr zwischen ihm und der Genannten zu sehen ist. Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.römisch acht.) im April 1998 bildliche Darstellungen von geschlechtlichen Handlungen an der unmündigen Yasmin K***** durch Aufnahme mit einer Videokamera hergestellt, wobei die Durchführung von Vaginal- und Oralverkehr zwischen ihm und der Genannten zu sehen ist. Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.