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Entscheidung 13 Os 105/89×

Entscheidung 13 Os 105/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os105/89

Entscheidungsdatum

17.08.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger (Berichterstatter), Dr. Felzmann, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vondrak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Verena K*** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB. über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen den Ausspruch der Probezeit in der Ausfertigung des Urteils des Bezirksgerichts Innsbruck vom 15. März 1989, GZ. 8 U 792/88-15, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Presslauer, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der in der Ausfertigung des Urteils des Bezirksgerichts Innsbruck vom 15. März 1989, 8 U 792/88-15, enthaltene und von der Urteilsverkündung abweichende Ausspruch, wonach die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. bestimmte Probezeit drei Jahre betrage, verletzt den Paragraph 270, Absatz eins und 2 Ziffer 4, StPO. in Verbindung mit Paragraphen 260, Absatz eins, Ziffer 3 und 458 Absatz 5, StPO.

Dieser Ausspruch wird in dem sonst unberührt bleibenden Urteil aufgehoben und es wird gemäß Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, 292, StPO. in der Sache selbst dahin erkannt, daß die Probezeit zwei Jahre beträgt.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 15. März 1989, GZ. 8 U 792/88-15, wurde Verena K*** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB. schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen von je 150 S, im Uneinbringlichkeitsfall zu 15 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. wurde die Strafe bedingt nachgesehen und die Probezeit in der Urteilsverkündung mit zwei Jahren festgesetzt (Stellungnahme des erkennenden Richters ON. 22). Demgegenüber sieht die Urteilsausfertigung (in Spruch und Gründen) eine Probezeit von drei Jahren vor.

Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem das Landesgericht Innsbruck mit dem Urteil vom 19. Mai 1989, AZ. Bl 166/89, der Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit nicht Folge gegeben hatte. Der erst darnach von der Verurteilten gestellte Antrag auf Berichtigung der Urteilsausfertigung im Ausspruch über die Dauer der Probezeit (Paragraph 270, Absatz 4, StPO.) wurde vom Bezirksgericht mit Beschluß vom 21. Juni 1989 unter Hinweis auf die Rechtskraft des Urteils abgewiesen. Allerdings wäre die Urteilsberichtigung auch nach dem Eintritt der Rechtskraft (verbo "jederzeit" im Paragraph 270, Absatz 4, StPO.) zulässig gewesen, weil die Rechtsmittelentscheidung lediglich über eine Berufung punkto Nichtigkeit aus Paragraphen 468, Absatz eins, Ziffer 4, 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO. ergangen ist und der Strafausspruch (Probezeit) hievon nicht berührt worden sein bzw. darauf keinen Einfluß gehabt haben konnte vergleiche 9 Os 66/69, 9 Os 67/71, 11 Os 116/72, 11 Os 177/72, 12 Os 144/73, 13 Os 68/82, 13 Os 138, 139/86, 13 Os 66/87). Der Ausschluß der "im Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, erwähnten Punkte" von der Berichtigung betrifft nur Formgebrechen und Auslassungen, nicht aber Schreib- und Rechenfehler (siehe 13 Os 75/85-12 vom 7.Nov.1985). Das Gericht ist an das verkündete Urteil gebunden (Foregger-Serini-Kodek MKK.4 Paragraph 270, StPO. Anmerkung römisch neun 1 m.w.N.). Nach der Ablehnung einer Angleichung der Ausfertigung an die Urteilsverkündung seitens des Erstgerichts können der in der Abweichung begründete Verstoß gegen Paragraph 270, Absatz eins und 2 Ziffer 4, StPO. i. römisch fünf.m. Paragraphen 260, Absatz eins, Ziffer 3, 458, Absatz 5, StPO. (im Gerichtshofverfahren eine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO.) und das darin gelegene Beschwer der Verurteilten nur mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes behoben werden. Sonach war der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO. ergriffenen Beschwerde stattzugeben und gemäß Paragraphen 292, 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. wie eingangs zu erkennen.

Anmerkung

E18424

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00105.89.0817.000

Dokumentnummer

JJT_19890817_OGH0002_0130OS00105_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0096673 Rechtssatz 02.03.1959Strafrecht
Ein mit dem mündlich verkündeten Urteil nicht übereinstimmendes schriftliches Urteil kann berichtigt werden; dies ist nur solange möglich, als das Gericht noch mit der Sache befasst ist. So ist eine Berichtigung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn bereit …
RS0098857 Rechtssatz 07.11.1985Strafrecht
Der erste Fall des § 270 Abs 3 StPO erfaßt auch die Berichtigung der im § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 und Abs 2 StPO aufgezählten Punkte; daher ist ein in der Entscheidungsausfertigung (vgl SSt 5/58) unterlaufener, den Strafausspruch betreffender Schreibfehler beri …
RS0098860 Rechtssatz 13.06.1975Strafrecht
Das Gericht ist an das verkündete Urteil gebunden, wie sich aus den §§ 268 und 270 StPO ergibt, die beide davon ausgehen, dass das Urteil zuerst verkündet und dann erst ausgefertigt wird. Das Gericht ist daher berechtigt, die Urteilsausfertigung, auch wenn …
RS0098899 Rechtssatz 02.07.1970Strafrecht
Schreib und Rechenfehler, ferner solche Formgebrechen und Auslassungen, die nicht die im § 260 Z 1 und 3 StPO erwähnten Punkte betreffen, hat der Gerichtshof (in der Zusammensetzung gemäß § 13 Abs 3 StPO idF StPÄG "der Vorsitzende" auch 13 Os 84/76) jederze …
RS0098938 Rechtssatz 17.08.1989Strafrecht
Die Urteilsberichtigung hinsichtlich der Probezeit ist auch nach dem Eintritt der Rechtskraft zulässig (verbo "jederzeit" im § 270 Abs 4 StPO), wenn die Rechtsmittelentscheidung lediglich über eine Berufung punkto Nichtigkeit aus §§ 468 Abs 1 Z 4, 281 Abs 1 …
RS0098973 Rechtssatz 16.09.1979Strafrecht
Die "Angleichung" einer vom Inhalt der Verkündung sachlich abweichenden Ausfertigung an das mündlich verkündete Urteil kann und soll ungeachtet dessen, dass mit der Korrektur einer der im § 260 Z 1 bis 3 StPO (hier: des Strafausmaßausspruches) erwähnten Pun …
RS0098979 Rechtssatz 16.09.1976Strafrecht
Die "Angleichung" einer von dem Inhalt der Verkündigung sachlich abweichenden Ausfertigung an das mündlich verkündete Urteil ist im Sinne der §§ 268, 270 StPO ohne die im § 270 Abs 3 StPO vorgesehene Beschränkung solange zulässig und geboten, als die unrich …