Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 14.November 1966 geborene Bernhard A und sein am 4.Jänner 1966 geborener Bruder Artur A, beide Schüler, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1 und 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2 sowie 15 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt. Von der weiter gegen sie erhobenen Anklage, im bewußten Zusammenwirken am 26.September 1981Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 14.November 1966 geborene Bernhard A und sein am 4.Jänner 1966 geborener Bruder Artur A, beide Schüler, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 sowie 15 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt. Von der weiter gegen sie erhobenen Anklage, im bewußten Zusammenwirken am 26.September 1981
in Graz fremde Sachen, nämlich abgestellte Personenkraftwagen der Marke Peugeot 604 (Kennzeichen G 125), Peugeot 505, Peugeot 604, Peugeot 305 sowie den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen G 1.133 und einen Abschleppwagen vorsätzlich beschädigt zu haben, indem sie mit diesen Kraftfahrzeugen teilweise gegeneinander auffuhren, teilweise an eine Stahltrennwand stießen, wobei ein Schaden an den Personenkraftwagen, der Trennwand und den Wandscheiben von rund 258.000 S (richtig laut Anklagemodifikation in S. 133: 295.430,36 S) eintrat, wurden sie gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen.in Graz fremde Sachen, nämlich abgestellte Personenkraftwagen der Marke Peugeot 604 (Kennzeichen G 125), Peugeot 505, Peugeot 604, Peugeot 305 sowie den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen G 1.133 und einen Abschleppwagen vorsätzlich beschädigt zu haben, indem sie mit diesen Kraftfahrzeugen teilweise gegeneinander auffuhren, teilweise an eine Stahltrennwand stießen, wobei ein Schaden an den Personenkraftwagen, der Trennwand und den Wandscheiben von rund 258.000 S (richtig laut Anklagemodifikation in S. 133: 295.430,36 S) eintrat, wurden sie gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Nach den wesentlichen, zum Freispruch getroffenen Feststellungen haben die Angeklagten am 26.September 1981
im Werkstättenhof der Firma C in Graz, in deren Räumlichkeiten sie auch die den Gegenstand des Schuldspruchs bildenden Straftaten verübten, nacheinander zwei nicht näher bezeichnete Fahrzeuge in Gebrauch genommen, wobei sie durch fahrtechnische Fehler an andere Fahrzeuge und die Werkstättenwände anstießen. Der dadurch angerichtete Sachschaden beträgt insgesamt 295.430,36 S. Sie handelten dabei wie das Gericht insbesonders daraus ableitete, daß sie den zweiten Personenkraftwagen in der Hoffnung, mit diesem ohne Unfall fahren zu können, in Betrieb nahmen, nachdem sie mit der Handhabung des ersten Fahrzeugs nicht zurecht gekommen waren und dabei bereits Schaden verursacht hatten, weder mit direktem (gemeint: mit unbedingtem) noch mit bedingtem Vorsatz. Ein Schuldspruch wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 StGB kam nach Ansicht des Erstgerichts deshalb nicht in Betracht, weil die Sachherrschaft der Eigentümer - die Wagen wurden im Werkstättenhof benützt - nicht aufgehoben worden war.im Werkstättenhof der Firma C in Graz, in deren Räumlichkeiten sie auch die den Gegenstand des Schuldspruchs bildenden Straftaten verübten, nacheinander zwei nicht näher bezeichnete Fahrzeuge in Gebrauch genommen, wobei sie durch fahrtechnische Fehler an andere Fahrzeuge und die Werkstättenwände anstießen. Der dadurch angerichtete Sachschaden beträgt insgesamt 295.430,36 S. Sie handelten dabei wie das Gericht insbesonders daraus ableitete, daß sie den zweiten Personenkraftwagen in der Hoffnung, mit diesem ohne Unfall fahren zu können, in Betrieb nahmen, nachdem sie mit der Handhabung des ersten Fahrzeugs nicht zurecht gekommen waren und dabei bereits Schaden verursacht hatten, weder mit direktem (gemeint: mit unbedingtem) noch mit bedingtem Vorsatz. Ein Schuldspruch wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, StGB kam nach Ansicht des Erstgerichts deshalb nicht in Betracht, weil die Sachherrschaft der Eigentümer - die Wagen wurden im Werkstättenhof benützt - nicht aufgehoben worden war.
Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Freispruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; sie vertritt den Standpunkt, daß - von den Urteilsfeststellungen ausgehend - jedenfalls hinsichtlich des Gebrauchs von zwei Fahrzeugen, an denen ein Schaden von 121.946,32 S eingetreten sei, mit Schuldspruch nach § 136 Abs 1 und 3 StGB vorzugehen gewesen wäre, weil hiezu alle Tatbestands- und Qualifikationsmerkmale erfüllt seien. Eine Einwilligung der jeweils Berechtigten, die von ihnen der Firma C zur Reparatur übergebenen Kraftfahrzeuge in Gebrauch zu nehmen, sei für beide Angeklagte nicht vorgelegen. Hinsichtlich der Zufügung von darüber hinausgehenden, an anderen Fahrzeugen und den Wänden herbeigeführten Schäden im Betrag von - ihrer Berechnung nach - 173.282,03 S strebt die Beschwerdeführerin einen Schuldspruch der beiden Angeklagten nach § 125, 126 Abs 2 StGB an. Sie stützt sich dabei auf § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO, sucht der Sache nach aber eine mangelhafte Begründung der zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen darzutun. Sie behauptet, das Erstgericht habe es aus irriger Rechtsmeinung unterlassen, jene tatsächlichen Umstände über den Tathergang (den Gebrauch eines zweiten Fahrzeugs ungeachtet der Zufügung eines hohen Sachschadens beim Gebrauch des ersten) und über die Verhältnisse am Tatort festzustellen, die auf einen entsprechenden Vorsatz der Angeklagten hinweisen.Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Freispruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; sie vertritt den Standpunkt, daß - von den Urteilsfeststellungen ausgehend - jedenfalls hinsichtlich des Gebrauchs von zwei Fahrzeugen, an denen ein Schaden von 121.946,32 S eingetreten sei, mit Schuldspruch nach Paragraph 136, Absatz eins und 3 StGB vorzugehen gewesen wäre, weil hiezu alle Tatbestands- und Qualifikationsmerkmale erfüllt seien. Eine Einwilligung der jeweils Berechtigten, die von ihnen der Firma C zur Reparatur übergebenen Kraftfahrzeuge in Gebrauch zu nehmen, sei für beide Angeklagte nicht vorgelegen. Hinsichtlich der Zufügung von darüber hinausgehenden, an anderen Fahrzeugen und den Wänden herbeigeführten Schäden im Betrag von - ihrer Berechnung nach - 173.282,03 S strebt die Beschwerdeführerin einen Schuldspruch der beiden Angeklagten nach Paragraph 125, 126, Absatz 2, StGB an. Sie stützt sich dabei auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO, sucht der Sache nach aber eine mangelhafte Begründung der zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen darzutun. Sie behauptet, das Erstgericht habe es aus irriger Rechtsmeinung unterlassen, jene tatsächlichen Umstände über den Tathergang (den Gebrauch eines zweiten Fahrzeugs ungeachtet der Zufügung eines hohen Sachschadens beim Gebrauch des ersten) und über die Verhältnisse am Tatort festzustellen, die auf einen entsprechenden Vorsatz der Angeklagten hinweisen.