Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden in der Strafsache gegen Siegfried G*** u.a. wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. und anderer strafbarer Handlungen gemäß § 270 Abs. 3 (i.V.m. § 291, letzter Satz) StPO. folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden in der Strafsache gegen Siegfried G*** u.a. wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. und anderer strafbarer Handlungen gemäß Paragraph 270, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 291,, letzter Satz) StPO. folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Ausfertigungen des hg. Urteils vom 12.September 1985, GZ. 13 Os 75/85-10, werden dahin berichtigt, daß der Ausspruch gemäß § 13 Abs. 2 SuchtgiftG. n.F. (S. 3) wie folgt zu lauten hat:Die Ausfertigungen des hg. Urteils vom 12.September 1985, GZ. 13 Os 75/85-10, werden dahin berichtigt, daß der Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz 2, SuchtgiftG. n.F. (S. 3) wie folgt zu lauten hat:
Gemäß § 13 Abs. 2 SuchtgiftG. n.F. werden Siegfried G*** zu einer Wertersatzstrafe (Verfallsersatz) von 150.000 S (einhundertfünfzigtausend Schilling), im Fall der Uneinbringlichkeit zu fünf Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, und Christian H*** zu einer Wertersatzstrafe (Verfallsersatz) von 133.000 S (einhundertdreiunddreißigtausend Schilling), im Fall der Uneinbringlichkeit zu vier Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, SuchtgiftG. n.F. werden Siegfried G*** zu einer Wertersatzstrafe (Verfallsersatz) von 150.000 S (einhundertfünfzigtausend Schilling), im Fall der Uneinbringlichkeit zu fünf Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, und Christian H*** zu einer Wertersatzstrafe (Verfallsersatz) von 133.000 S (einhundertdreiunddreißigtausend Schilling), im Fall der Uneinbringlichkeit zu vier Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Wie sich aus den Gründen des oben zitierten hg. Urteils ergibt (siehe dessen S. 11 bis 13) wurden in der Entscheidungsausfertigung (vgl. SSt. V/58), und zwar im Urteilsspruch (S. 3), die den Angeklagten Siegfried G*** und Christian H*** auf erlegten Wertersatzstrafen (einschließlich der Ersatzfreiheitsstrafen) verwechselt. Hiebei handelt es sich um einen bloßen Schreibfehler, weshalb gemäß § 270 Abs. 3 StPO. vorzugehen war.Wie sich aus den Gründen des oben zitierten hg. Urteils ergibt (siehe dessen S. 11 bis 13) wurden in der Entscheidungsausfertigung vergleiche SSt. V/58), und zwar im Urteilsspruch (S. 3), die den Angeklagten Siegfried G*** und Christian H*** auf erlegten Wertersatzstrafen (einschließlich der Ersatzfreiheitsstrafen) verwechselt. Hiebei handelt es sich um einen bloßen Schreibfehler, weshalb gemäß Paragraph 270, Absatz 3, StPO. vorzugehen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0130OS00075.85.1107.000
Dokumentnummer
JJT_19851107_OGH0002_0130OS00075_8500000_000