Der auf § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 lit. a StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des genannten Angeklagten gegen dieses Urteil kommt teilweise Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des genannten Angeklagten gegen dieses Urteil kommt teilweise Berechtigung zu.
In Ansehung der dem Schuldspruch wegen betrügerischer Krida (Faktum A.V.) zugrunde liegenden Annahme, seine in den betreffenden Verfahren anerkannten persönlichen und Gesellschafts-Schulden (vgl. S. 131 in ON. 31, S. 334/III) hätten bei der letztlichen Eröffnung der (in der Folge mangels Deckung der Verfahrenskosten wieder aufgehobenen) Konkurse über sein Vermögen und über jenes der im Spruch bezeichneten Gesellschaften am 30.Juni 1977 insgesamt rund 18,5 Mio. S betragen - aus der das Erstgericht, vom Gutachten des Buchsachverständigen (vgl. insbes. ON. 26 in ON. 31; S. 334 f., 342 f., 353/III) ausgehend, einen in der Zeit vom Juli 1975 bis zum Juni 1977In Ansehung der dem Schuldspruch wegen betrügerischer Krida (Faktum A.V.) zugrunde liegenden Annahme, seine in den betreffenden Verfahren anerkannten persönlichen und Gesellschafts-Schulden vergleiche S. 131 in ON. 31, S. 334/III) hätten bei der letztlichen Eröffnung der (in der Folge mangels Deckung der Verfahrenskosten wieder aufgehobenen) Konkurse über sein Vermögen und über jenes der im Spruch bezeichneten Gesellschaften am 30.Juni 1977 insgesamt rund 18,5 Mio. S betragen - aus der das Erstgericht, vom Gutachten des Buchsachverständigen vergleiche insbes. ON. 26 in ON. 31; S. 334 f., 342 f., 353/III) ausgehend, einen in der Zeit vom Juli 1975 bis zum Juni 1977
eingetretenen Vermögensabgang im Ausmaß von (mindestens) 5 Mio. S ableitete, der nicht anders als durch ein vorsätzliches Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen zum Nachteil der Gläubiger erklärt werden könne (S. 381, 388/III) -, macht der Beschwerdeführer im Kern zutreffend einen Begründungsmangel (Z. 5) geltend.eingetretenen Vermögensabgang im Ausmaß von (mindestens) 5 Mio. S ableitete, der nicht anders als durch ein vorsätzliches Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen zum Nachteil der Gläubiger erklärt werden könne (S. 381, 388/III) -, macht der Beschwerdeführer im Kern zutreffend einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) geltend.
Denn bei der bekämpften Annahme des Schuldenstandes per 30.Juni 1977 werden im Urteil wesentliche Inhalte der (in der Hauptverhandlung verlesenen -
S. 361/III) Konkursakten (S. 25 bis 27/77 des Landesgerichts Linz) übergangen, wonach es sich bei den in diesen Insolvenzverfahren vom Masseverwalter anerkannten Forderungsanmeldungen in erheblich größerem als dem vom Erstgericht (entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen mit insgesamt nur ca. 2,784.000 S) angenommenen Umfang um mehrfache Anmeldungen jeweils derselben Forderungen, teils in zwei und teils in allen drei Konkursen, handelt. In diesem Sinn weist der Angeklagte mit Recht darauf hin, daß die Forderung des Günther H (52.980,29 S) in allen drei Verfahren, die Forderungen der A***Bank (506.651,85 S) und der I Traun (3,950.654,66 S) - zwar nicht (wie er behauptet) in allen diesen Verfahren, wohl aber - in beiden Gesellschafts-Konkursen sowie eine Reihe anderer Forderungen (insgesamt weitere 466.917,19 S - s.S. 405 f./III) gleichfalls gegen beide Gesellschaften angemeldet und in den betreffenden Konkursverfahren durchwegs, sei es auch als Solidarschulden, anerkannt worden sind.S. 361/III) Konkursakten (S. 25 bis 27/77 des Landesgerichts Linz) übergangen, wonach es sich bei den in diesen Insolvenzverfahren vom Masseverwalter anerkannten Forderungsanmeldungen in erheblich größerem als dem vom Erstgericht (entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen mit insgesamt nur ca. 2,784.000 S) angenommenen Umfang um mehrfache Anmeldungen jeweils derselben Forderungen, teils in zwei und teils in allen drei Konkursen, handelt. In diesem Sinn weist der Angeklagte mit Recht darauf hin, daß die Forderung des Günther H (52.980,29 S) in allen drei Verfahren, die Forderungen der A***Bank (506.651,85 S) und der römisch eins Traun (3,950.654,66 S) - zwar nicht (wie er behauptet) in allen diesen Verfahren, wohl aber - in beiden Gesellschafts-Konkursen sowie eine Reihe anderer Forderungen (insgesamt weitere 466.917,19 S - s.S. 405 f./III) gleichfalls gegen beide Gesellschaften angemeldet und in den betreffenden Konkursverfahren durchwegs, sei es auch als Solidarschulden, anerkannt worden sind.
Daraus allein hätte sich für die Berechnungen des Schöffengerichts zur Ermittlung eines allfälligen Vermögensabgangs ergeben, daß beim Ansatz der wahren Höhe der gesamten Passiven im Zeitpunkt der Konkurseröffnung als Ausgangspunkt richtigerweise insgesamt
(52.980,29 S x 2 = 105.960,58 S zuzüglich 506.651,85 S plus
3,950.654,66 S = 4,563.267,09 S zuzüglich 466.917,19 S =)
5,030.184,28 S anstatt nur 2,784.000 S2,784.000 S von der Gesamtsumme aller anerkannten Forderungsanmeldungen abzuziehen gewesen wären.
Durch die aufgezeigte Unvollständigkeit wird die der Annahme einer dolosen Vermögensverringerung um 5 Mio. S zugrunde gelegte entscheidende Prämisse einer innerhalb von zwei Jahren stattgefundenen Erhöhung der Passiven auf ca. 18,5 Mio. S nicht bloß in Ansehung des daraus resultierenden Umfangs der Vermögensminderung, sondern in ihrer Tragfähigkeit überhaupt in Frage gestellt, zumal die (darüber hinaus unbekämpft gebliebene) Errechnung des Gesamtschuldenstandes mit dem zuvor bezeichneten Betrag durch den Sachverständigen nach dem Inhalt der Anmeldungsverzeichnisse in den Konkursakten auch sonst durchaus unklar bleibt und einer (zu belegenden) Erklärung bedarf. Zum Faktum A.V. ist daher eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unvermeidlich, ohne daß auf die dazu erhobene Behauptung weiterer Begründungs-
(Z. 5) und Feststellungsmängel (Z. 9 lit. a) eingegangen werden muß. Die dargetane Urteilsnichtigkeit erstreckt sich jedoch, der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider, nicht auch auf die (ihn betreffenden) Schuldsprüche zu den Fakten A.I. bis IV., weil sie das als erwiesen angenommene Ausmaß des schon im Juni 1975 vorgelegenen Schuldenstandes nicht erfaßt und die (von ihr allein betroffene, im Faktum A.V. entscheidende) Höhe der Passiven im Zeitpunkt der Konkurseröffnung insoweit jedweder beweismäßigen und rechtlichen Relevanz entbehrt. Berührt sie doch die (vom Angeklagten aus diesem Anlaß ohne nähere Begründung in Zweifel gezogene) hier maßgebende Feststellung seiner Zahlungs- und Lieferunfähigkeit zu den Tatzeiten, insbesondere der ihm angelasteten Betrugshandlungen (kurz vor der Konkurseröffnung) in keiner Weise, und auch für die Beurteilung seiner Gebarung nach § 159 Abs. 1 Z. 1(Ziffer 5,) und Feststellungsmängel (Ziffer 9, Litera a,) eingegangen werden muß. Die dargetane Urteilsnichtigkeit erstreckt sich jedoch, der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider, nicht auch auf die (ihn betreffenden) Schuldsprüche zu den Fakten A.I. bis römisch vier., weil sie das als erwiesen angenommene Ausmaß des schon im Juni 1975 vorgelegenen Schuldenstandes nicht erfaßt und die (von ihr allein betroffene, im Faktum A.V. entscheidende) Höhe der Passiven im Zeitpunkt der Konkurseröffnung insoweit jedweder beweismäßigen und rechtlichen Relevanz entbehrt. Berührt sie doch die (vom Angeklagten aus diesem Anlaß ohne nähere Begründung in Zweifel gezogene) hier maßgebende Feststellung seiner Zahlungs- und Lieferunfähigkeit zu den Tatzeiten, insbesondere der ihm angelasteten Betrugshandlungen (kurz vor der Konkurseröffnung) in keiner Weise, und auch für die Beurteilung seiner Gebarung nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins
und Z. 2 StGB. ist der genaue Umfang der letztlich entstandenen überschuldung ohne jeden Belang, weil er mit der Annahme seiner Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit und bei der (in deren Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis bewirkten) weiteren Gläubigerbenachteiligung nichts zu tun hat. Ebenso verfehlt ist der vom Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung (Fakten A. VI. und VII.) im Rahmen der Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) vorgebrachte Einwand, das Erstgericht hätte über Bestand und Höhe der betreffenden Steuerschulden auf jeden Fall selbst autonom entscheiden müssen und habe sich deshalb zu Unrecht als an die darüber ergangenen abgabenbehördlichen Bescheide gebunden erachtet.und Ziffer 2, StGB. ist der genaue Umfang der letztlich entstandenen überschuldung ohne jeden Belang, weil er mit der Annahme seiner Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit und bei der (in deren Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis bewirkten) weiteren Gläubigerbenachteiligung nichts zu tun hat. Ebenso verfehlt ist der vom Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung (Fakten A. römisch sechs. und römisch sieben.) im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vorgebrachte Einwand, das Erstgericht hätte über Bestand und Höhe der betreffenden Steuerschulden auf jeden Fall selbst autonom entscheiden müssen und habe sich deshalb zu Unrecht als an die darüber ergangenen abgabenbehördlichen Bescheide gebunden erachtet.
Denn grundsätzlich, und zwar dann, wenn der betreffende Bescheid gegen den Täter selbst ergangen ist (vgl. SSt. 48/36 = verst. Senat) oder letzterer doch immerhin befugt war, in jenem Abgabenverfahren zur Wahrnehmung der Rechte des Steuerpflichtigen (in Ansehung des Bescheides) einzuschreiten (vgl. EvBl. 1980/89), hat das Gericht sehr wohl vom Bestehen einer sich aus dem Spruch eines rechtskräftigen Bescheides (darüber) ergebenden Abgabenschuld dem Grund und der Höhe nach als Tatsache auszugehen. Dazu genügt es, auf die soeben zitierte Judikatur zu verweisen, zu der vom Angeklagten neue Aspekte nicht aufgezeigt werden. Im vorliegenden Fall allerdings ist nach dem Gesagten wohl zu berücksichtigen, daß die den Gegenstand des Schuldspruchs zum FaktumDenn grundsätzlich, und zwar dann, wenn der betreffende Bescheid gegen den Täter selbst ergangen ist vergleiche SSt. 48/36 = verst. Senat) oder letzterer doch immerhin befugt war, in jenem Abgabenverfahren zur Wahrnehmung der Rechte des Steuerpflichtigen (in Ansehung des Bescheides) einzuschreiten vergleiche EvBl. 1980/89), hat das Gericht sehr wohl vom Bestehen einer sich aus dem Spruch eines rechtskräftigen Bescheides (darüber) ergebenden Abgabenschuld dem Grund und der Höhe nach als Tatsache auszugehen. Dazu genügt es, auf die soeben zitierte Judikatur zu verweisen, zu der vom Angeklagten neue Aspekte nicht aufgezeigt werden. Im vorliegenden Fall allerdings ist nach dem Gesagten wohl zu berücksichtigen, daß die den Gegenstand des Schuldspruchs zum Faktum
A.VI.
bildenden Abgabenschulden (Umsatzsteuervorauszahlungen, Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen) der beiden Gesellschaften nach der Aktenlage zum Teil erst während des Konkursverfahrens bescheidmäßig festgesetzt worden sind, also zu einer Zeit, in der die (Organ-) Vertretung dieser Steuerschuldner im Abgabenverfahren (§ 80 Abs. 1 BAO.) bereits dem Masseverwalter und nicht mehr dem Beschwerdeführer (als bisherigem Geschäftsführer) zukam, sodaß er in diesem Umfang nicht mehr die Möglichkeit einer Beteiligung am Verfahren hatte; gleichermaßen könnte - worüber keine Feststellungen vorliegen - auch beim Faktum A.VII. allenfalls, und zwar dann, wenn er in bezug auf die dort relevierten Abgaben die Angelegenheiten seiner damaligen Ehefrau bloß faktisch wahrnahm (vgl. Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Anm. 4, 5 zu § 33 FinStrG.), eine solche Möglichkeit (mangels einer dahingehenden Ermächtigung im Innenverhältnis) für ihn nicht bestanden haben. In jenen Teilbereichen wäre daher tatsächlich eine selbständige Prüfung des Umfangs der von ihm teils bewirkten und teils versuchten Abgabenverkürzung geboten oder doch jedenfalls in Betracht zu ziehen gewesen (vgl. SSt. 51/32).bildenden Abgabenschulden (Umsatzsteuervorauszahlungen, Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen) der beiden Gesellschaften nach der Aktenlage zum Teil erst während des Konkursverfahrens bescheidmäßig festgesetzt worden sind, also zu einer Zeit, in der die (Organ-) Vertretung dieser Steuerschuldner im Abgabenverfahren (Paragraph 80, Absatz eins, BAO.) bereits dem Masseverwalter und nicht mehr dem Beschwerdeführer (als bisherigem Geschäftsführer) zukam, sodaß er in diesem Umfang nicht mehr die Möglichkeit einer Beteiligung am Verfahren hatte; gleichermaßen könnte - worüber keine Feststellungen vorliegen - auch beim Faktum A.VII. allenfalls, und zwar dann, wenn er in bezug auf die dort relevierten Abgaben die Angelegenheiten seiner damaligen Ehefrau bloß faktisch wahrnahm vergleiche Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Anmerkung 4, 5 zu Paragraph 33, FinStrG.), eine solche Möglichkeit (mangels einer dahingehenden Ermächtigung im Innenverhältnis) für ihn nicht bestanden haben. In jenen Teilbereichen wäre daher tatsächlich eine selbständige Prüfung des Umfangs der von ihm teils bewirkten und teils versuchten Abgabenverkürzung geboten oder doch jedenfalls in Betracht zu ziehen gewesen vergleiche SSt. 51/32).
Die Frage, inwieweit aus diesen - in der Beschwerde nicht geltend gemachten - Gründen ein Vorgehen nach § 290 Abs. 1 StPO. angebracht wäre, kann indessen auf sich beruhen, weil die in Rede stehenden Schuldsprüche (Fakten A.VI. und VII.) ohnehin aus anderen (im folgenden darzustellenden) Erwägungen von Amts wegen zu beheben waren.Die Frage, inwieweit aus diesen - in der Beschwerde nicht geltend gemachten - Gründen ein Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO. angebracht wäre, kann indessen auf sich beruhen, weil die in Rede stehenden Schuldsprüche (Fakten A.VI. und römisch sieben.) ohnehin aus anderen (im folgenden darzustellenden) Erwägungen von Amts wegen zu beheben waren.
In Ansehung der Fakten A.I.J., VI. und VII. war die Nichtigkeitsbeschwerde demnach zu verwerfen.In Ansehung der Fakten A.I.J., römisch sechs. und römisch sieben. war die Nichtigkeitsbeschwerde demnach zu verwerfen.
Zugleich war jedoch aus deren Anlaß insoweit im Sinn des § 290 Abs. 1Zugleich war jedoch aus deren Anlaß insoweit im Sinn des Paragraph 290, Absatz eins
StPO. vorzugehen, als nicht nur die Schuldsprüche wegen Abgabenhinterziehung (Fakten A.VI. und VII.) zum Nachteil des Angeklagten jeweils mit einer von ihm nicht aufgezeigten Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. behaftet sind, sondern auch jener wegen Unterschlagung (Faktum A.II.).StPO. vorzugehen, als nicht nur die Schuldsprüche wegen Abgabenhinterziehung (Fakten A.VI. und römisch sieben.) zum Nachteil des Angeklagten jeweils mit einer von ihm nicht aufgezeigten Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. behaftet sind, sondern auch jener wegen Unterschlagung (Faktum A.II.).
Als Vergehen nach § 134 'Abs. 1, 2 und 3 1. Deliktsfall' StGB. lastete ihm nämlich das Schöffengericht (wie schon eingangs wiedergegeben) an, daß er sich ein ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebrachtes fremdes Gut, und zwar den ihm von Murad B für einen (in der Folge nicht gelieferten) PKW. bezahlten Kaufpreis im Betrag von 61.000 S, mit Bereicherungsvorsatz zugeeignet habe. Ein Fall des § 134 Abs. 1 StGB., der nur gefundenes oder ohne Zutun des Täters in dessen Gewahrsam geratenes fremdes Gut betrifft, wurde indessen solcherart gar nicht angenommen, weil der Angeklagte den Kaufpreis vom Käufer in Empfang genommen hat; in Wahrheit dürfte 'Abs. 1' nur deshalb (überflüssigerweise) zitiert worden sei, weil er die Umschreibung der (im folgenden Abs. 2 bloß mit dem Wort 'unterschlägt' bezeichneten) Deliktshandlung enthält (vgl. EvBl. 1976/244).Als Vergehen nach Paragraph 134, 'Abs. 1, 2 und 3 1. Deliktsfall' StGB. lastete ihm nämlich das Schöffengericht (wie schon eingangs wiedergegeben) an, daß er sich ein ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebrachtes fremdes Gut, und zwar den ihm von Murad B für einen (in der Folge nicht gelieferten) PKW. bezahlten Kaufpreis im Betrag von 61.000 S, mit Bereicherungsvorsatz zugeeignet habe. Ein Fall des Paragraph 134, Absatz eins, StGB., der nur gefundenes oder ohne Zutun des Täters in dessen Gewahrsam geratenes fremdes Gut betrifft, wurde indessen solcherart gar nicht angenommen, weil der Angeklagte den Kaufpreis vom Käufer in Empfang genommen hat; in Wahrheit dürfte 'Abs. 1' nur deshalb (überflüssigerweise) zitiert worden sei, weil er die Umschreibung der (im folgenden Absatz 2, bloß mit dem Wort 'unterschlägt' bezeichneten) Deliktshandlung enthält vergleiche EvBl. 1976/244).
Gleichermaßen scheidet auch die Annahme einer (sogenannten 'Anschluß'-) Unterschlagung im Sinn des § 134 Abs. 2 StGB., auf die das Erstgericht ersichtlich abstellte, schon deswegen aus, weil - abgesehen davon, daß der für diese rechtliche Beurteilung maßgebende Ausspruch, der Angeklagte habe den ihm als Kaufpreis übergebenen Geldbetrag ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebracht, in den Entscheidungsgründen keinerlei Deckung findet - jene Fälle, in denen der Täter den Gewahrsam an einem Gut zwar durch eigenes Zutun, aber (wie hier) im Einvernehmen mit dem Berechtigten erlangt hat, durch § 133 StGB. abschließend geregelt sind, sodaß sie keinesfalls als Unterschlagung geahndet werden können (EvBl. 1982/90).Gleichermaßen scheidet auch die Annahme einer (sogenannten 'Anschluß'-) Unterschlagung im Sinn des Paragraph 134, Absatz 2, StGB., auf die das Erstgericht ersichtlich abstellte, schon deswegen aus, weil - abgesehen davon, daß der für diese rechtliche Beurteilung maßgebende Ausspruch, der Angeklagte habe den ihm als Kaufpreis übergebenen Geldbetrag ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebracht, in den Entscheidungsgründen keinerlei Deckung findet - jene Fälle, in denen der Täter den Gewahrsam an einem Gut zwar durch eigenes Zutun, aber (wie hier) im Einvernehmen mit dem Berechtigten erlangt hat, durch Paragraph 133, StGB. abschließend geregelt sind, sodaß sie keinesfalls als Unterschlagung geahndet werden können (EvBl. 1982/90).
§ 134 Abs. 3 StGB. schließlich normiert keine (weiteren) 'Deliktsfälle' der Unterschlagung, sondern lediglich Wertqualifikationen. Der Schuldspruch wegen Unterschlagung war demnach verfehlt.Paragraph 134, Absatz 3, StGB. schließlich normiert keine (weiteren) 'Deliktsfälle' der Unterschlagung, sondern lediglich Wertqualifikationen. Der Schuldspruch wegen Unterschlagung war demnach verfehlt.
Eine Beurteilung der betreffenden Tat als Veruntreuung hinwieder kommt darum nicht in Betracht, weil es sich beim Bezahlen eines Kaufpreises (unbeschadet der den Verkäufer bei einer Nichterfüllung des Vertrages treffenden zivilrechtlichen Rückzahlungsverpflichtung) nicht um das Anvertrauen eines Gutes im Sinn des § 133 StGB. (zu bloßer Verwahrung oder bestimmter Verwendung) handelt (vgl. abermals EvBl. 1982/90), und Betrug - im Sinn der dahin erhobenen Anklage (S. 214/I in Verbindung mit S. 252/III) -Eine Beurteilung der betreffenden Tat als Veruntreuung hinwieder kommt darum nicht in Betracht, weil es sich beim Bezahlen eines Kaufpreises (unbeschadet der den Verkäufer bei einer Nichterfüllung des Vertrages treffenden zivilrechtlichen Rückzahlungsverpflichtung) nicht um das Anvertrauen eines Gutes im Sinn des Paragraph 133, StGB. (zu bloßer Verwahrung oder bestimmter Verwendung) handelt vergleiche abermals EvBl. 1982/90), und Betrug - im Sinn der dahin erhobenen Anklage (S. 214/I in Verbindung mit S. 252/III) -
liegt nicht vor, weil das Schöffengericht annahm, daß der dazu erforderliche Vorsatz beim Angeklagten nicht nachweisbar ist (S. 391/III). Letzterer war daher in Ansehung dieses Anklagevorwurfs (Faktum A. II.) unter gleichzeitiger Verweisung des Privatbeteiligten Murad B mit seinen Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg (§ 366 Abs. 1 StPO.) sogleich freizusprechen. Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a und lit. b FinStrG. im Geschäftsbetrieb der R. u. W. A GesmbH. & Co. KG. und der R. u. W. A GesmbH. mit Beziehung einerseits (lit. a) auf Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Betrag von 3,050.991 S sowie anderseits (lit. b) auf Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen im Betrag von 164.440 S werden dem Angeklagten für die Zeit 'von 1974 bis Juni 1977' angelastet (Fakten A.VI.). Da jedoch die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer (gleichwie die entsprechenden Voranmeldungen) erst binnen einem Kalendermonat und zehn Tagen nach Ablauf jenes Kalendermonats fällig werden, für den sie zu entrichten sind (§ 21 Abs. 1 UStG. 1972), und auch die Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten ist, ebenso wie der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des betreffenden Kalendermonats abzuführen bzw. zu entrichten ist (§ 79 Abs. 1 EStG. 1972, § 43 Abs. 1 FamLAG. 1967), kommt eine Verantwortlichkeit des Angeklagten für die Nichtentrichtung (Nichtabfuhr) von Abgaben, deren Fälligkeit gemäß den zitierten Gesetzesbestimmungen erst nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der abgabepflichtige Gesellschaften am 30.Juni 1977 eingetreten ist, weder abgaben- noch finanzstrafrechtlich in Betracht.liegt nicht vor, weil das Schöffengericht annahm, daß der dazu erforderliche Vorsatz beim Angeklagten nicht nachweisbar ist (S. 391/III). Letzterer war daher in Ansehung dieses Anklagevorwurfs (Faktum A. römisch zwei.) unter gleichzeitiger Verweisung des Privatbeteiligten Murad B mit seinen Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg (Paragraph 366, Absatz eins, StPO.) sogleich freizusprechen. Abgabenhinterziehungen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a und Litera b, FinStrG. im Geschäftsbetrieb der R. u. W. A GesmbH. & Co. KG. und der R. u. W. A GesmbH. mit Beziehung einerseits (Litera a,) auf Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Betrag von 3,050.991 S sowie anderseits (Litera b,) auf Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen im Betrag von 164.440 S werden dem Angeklagten für die Zeit 'von 1974 bis Juni 1977' angelastet (Fakten A.VI.). Da jedoch die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer (gleichwie die entsprechenden Voranmeldungen) erst binnen einem Kalendermonat und zehn Tagen nach Ablauf jenes Kalendermonats fällig werden, für den sie zu entrichten sind (Paragraph 21, Absatz eins, UStG. 1972), und auch die Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten ist, ebenso wie der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des betreffenden Kalendermonats abzuführen bzw. zu entrichten ist (Paragraph 79, Absatz eins, EStG. 1972, Paragraph 43, Absatz eins, FamLAG. 1967), kommt eine Verantwortlichkeit des Angeklagten für die Nichtentrichtung (Nichtabfuhr) von Abgaben, deren Fälligkeit gemäß den zitierten Gesetzesbestimmungen erst nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der abgabepflichtige Gesellschaften am 30.Juni 1977 eingetreten ist, weder abgaben- noch finanzstrafrechtlich in Betracht.
Außerdem hat das Erstgericht zum Faktum A.VI.2. übersehen, daß § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG. erst mit der FinStrGNov. 1975 (BGBl. Nr. 335) am 1. Jänner 1976 in Kraft getreten ist; vor diesem Zeitpunkt konnte ein dadurch erfaßtes Verhalten, sofern nicht eine Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinn des § 33 Abs. 1 FinStrG. (§ 119 BAO.) in bezug auf Lohnsteueranmeldungen vorlag, die auf (hier nicht aktuelle) besondere Anordnung des Finanzamts abzugeben waren, nur als Finanzordnungswidrigkeit nach § 48 Abs. 1 lit. a und lit. e FinStrG. (i.d.F. BGBl. Nr. 224/1972), also nicht durch eine gerichtliche Bestrafung (§ 53 Abs. 5 FinStrG.), geahndet werden (11 Os 64/82 u.a.). Die für die Nichtabfuhr von Lohnsteuer und die Nichtentrichtung der mehrfach genannten Dienstgeberbeiträge geltenden Bestimmungen des materiellen Strafrechts waren daher in den Jahren 1974 und 1975 für den Angeklagten günstiger als die rechtsirrig im Urteil darauf angewendeten Vorschriften (Art. VII § 2 Abs. 1 zweiter Satz FinStrGNov.Außerdem hat das Erstgericht zum Faktum A.VI.2. übersehen, daß Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, FinStrG. erst mit der FinStrGNov. 1975 (BGBl. Nr. 335) am 1. Jänner 1976 in Kraft getreten ist; vor diesem Zeitpunkt konnte ein dadurch erfaßtes Verhalten, sofern nicht eine Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG. (Paragraph 119, BAO.) in bezug auf Lohnsteueranmeldungen vorlag, die auf (hier nicht aktuelle) besondere Anordnung des Finanzamts abzugeben waren, nur als Finanzordnungswidrigkeit nach Paragraph 48, Absatz eins, Litera a und Litera e, FinStrG. in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1972,), also nicht durch eine gerichtliche Bestrafung (Paragraph 53, Absatz 5, FinStrG.), geahndet werden (11 Os 64/82 u.a.). Die für die Nichtabfuhr von Lohnsteuer und die Nichtentrichtung der mehrfach genannten Dienstgeberbeiträge geltenden Bestimmungen des materiellen Strafrechts waren daher in den Jahren 1974 und 1975 für den Angeklagten günstiger als die rechtsirrig im Urteil darauf angewendeten Vorschriften (Artikel römisch sieben, Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz FinStrGNov.
1975).
Nach dem Gesagten kommt daher eine Verurteilung des Angeklagten wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung einerseits nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG. nur hinsichtlich der erst ab dem 1.Jänner 1976 fällig gewordenen (und nicht abgeführten bzw. entrichteten) Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge sowie anderseits nach § 33 Abs. 2 lit. a und lit. b FinStrG. nicht hinsichtlich der erst nach dem 30. Juni 1977 zur Fälligkeit gelangten Umsatzsteuervorauszahlungen, Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge in Betracht.Nach dem Gesagten kommt daher eine Verurteilung des Angeklagten wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung einerseits nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, FinStrG. nur hinsichtlich der erst ab dem 1.Jänner 1976 fällig gewordenen (und nicht abgeführten bzw. entrichteten) Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge sowie anderseits nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a und Litera b, FinStrG. nicht hinsichtlich der erst nach dem 30. Juni 1977 zur Fälligkeit gelangten Umsatzsteuervorauszahlungen, Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge in Betracht.
Die zu einer abschließenden rechtlichen Beurteilung in diese Richtungen hin erforderlichen Feststellungen über die solcherart vom Angeklagten zu verantwortenden Abgabenhinterziehungen (und strafbestimmenden Wertbeträge) läßt das erstgerichtliche Urteil jedoch vermissen. Da die fehlenden Konstatierungen vom Obersten Gerichtshof nicht nachgeholt werden können, ist wegen des insoweit untrennbaren Zusammenhangs (§ 289 StPO.) auch in Ansehung des nunmehr erörterten (gesamten) Schuldspruchs (Fakten A.VI.) eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich. Zu der dem Angeklagten angelasteten teils vollendeten und teils versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 i.V.m. § 13 FinStrG. (Faktum A.VII.) schließlich ist dem Urteil nur zu entnehmen, daß er für den von der Zweitangeklagten, seiner damaligen Ehefrau, geführten Buffetbetrieb, dessen steuerliche Angelegenheiten von ihm besorgt wurden, insofern Verkürzungen an Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Abgabe von alkoholischen Getränken in der Höhe von 154.964 S bewirkt sowie in der Höhe von weiteren 86.623 S zu bewirken versucht habe, als er für die Jahre 1974 bis 1977Die zu einer abschließenden rechtlichen Beurteilung in diese Richtungen hin erforderlichen Feststellungen über die solcherart vom Angeklagten zu verantwortenden Abgabenhinterziehungen (und strafbestimmenden Wertbeträge) läßt das erstgerichtliche Urteil jedoch vermissen. Da die fehlenden Konstatierungen vom Obersten Gerichtshof nicht nachgeholt werden können, ist wegen des insoweit untrennbaren Zusammenhangs (Paragraph 289, StPO.) auch in Ansehung des nunmehr erörterten (gesamten) Schuldspruchs (Fakten A.VI.) eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich. Zu der dem Angeklagten angelasteten teils vollendeten und teils versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, FinStrG. (Faktum A.VII.) schließlich ist dem Urteil nur zu entnehmen, daß er für den von der Zweitangeklagten, seiner damaligen Ehefrau, geführten Buffetbetrieb, dessen steuerliche Angelegenheiten von ihm besorgt wurden, insofern Verkürzungen an Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Abgabe von alkoholischen Getränken in der Höhe von 154.964 S bewirkt sowie in der Höhe von weiteren 86.623 S zu bewirken versucht habe, als er für die Jahre 1974 bis 1977
'falsche oder überhaupt keine' Steuererklärungen abgab (S. 382/III). Bei einer bloßen Nichtabgabe der vorgeschriebenen Steuererklärungen durch (oder für) einen beim Finanzamt regelmäßig veranlagten Abgabepflichtigen ist indessen die Annahme eines auf eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben gerichteten Vorsatzes in der Regel nur unter besonders gelagerten Umständen aktuell, weil die diesfalls zu erwartende Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 184 BAO.) erfahrungsgemäß im allgemeinen kein den Steuerpflichtigen begünstigendes Ergebnis (mit der Folge einer Abgabenverkürzung durch zu niedrige Festsetzung der Abgaben - § 33 Abs. 3'falsche oder überhaupt keine' Steuererklärungen abgab (S. 382/III). Bei einer bloßen Nichtabgabe der vorgeschriebenen Steuererklärungen durch (oder für) einen beim Finanzamt regelmäßig veranlagten Abgabepflichtigen ist indessen die Annahme eines auf eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben gerichteten Vorsatzes in der Regel nur unter besonders gelagerten Umständen aktuell, weil die diesfalls zu erwartende Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (Paragraph 184, BAO.) erfahrungsgemäß im allgemeinen kein den Steuerpflichtigen begünstigendes Ergebnis (mit der Folge einer Abgabenverkürzung durch zu niedrige Festsetzung der Abgaben - Paragraph 33, Absatz 3
lit. a FinStrG.) erwarten läßt; außerdem tritt in solchen Fällen die Vollendung der Abgabenhinterziehung (durch Nichtfestsetzung der Abgaben) erst dann ein, wenn die Erlassung eines Abgabenbescheides - wie etwa wegen Bemessungsverjährung (§§ 207-209 BAO.) - auch in Zukunft nicht mehr in Betracht kommt (vgl. zum Ganzen EvBl. 1983/10, ÖJZ-LSK. 1983/114, 115 u.a.m.).Litera a, FinStrG.) erwarten läßt; außerdem tritt in solchen Fällen die Vollendung der Abgabenhinterziehung (durch Nichtfestsetzung der Abgaben) erst dann ein, wenn die Erlassung eines Abgabenbescheides - wie etwa wegen Bemessungsverjährung (Paragraphen 207 -, 209, BAO.) - auch in Zukunft nicht mehr in Betracht kommt vergleiche zum Ganzen EvBl. 1983/10, ÖJZ-LSK. 1983/114, 115 u.a.m.).
Die darnach zur rechtlichen Beurteilung erforderlichen (differenzierenden) Feststellungen in bezug auf die jeweiligen Deliktshandlungen (Nichtabgabe von Steuererklärungen oder aber, wenngleich allenfalls erst im Berufungsstadium, Abgabe unrichtiger Steuererklärungen) sowie in weiterer Folge insbesondere über das Vorliegen eines Verkürzungsvorsatzes beim Angeklagten in den Fällen einer (nach dem Gesagten bloß versuchten) Abgabenhinterziehung durch die Nichtabgabe von Steuererklärungen sind vom Schöffengericht gleichfalls nicht getroffen worden; in diesem Punkt (Faktum A.VII.) ist demnach eine Verfahrenserneuerung in der Tatsacheninstanz ebenfalls nicht zu umgehen.
In teilweiser Stattgebung der (im übrigen zu verwerfenden) Nichtigkeitsbeschwerde sowie nach § 290 Abs. 1 StPO. war daher wie im Spruch zu erkennen.In teilweiser Stattgebung der (im übrigen zu verwerfenden) Nichtigkeitsbeschwerde sowie nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO. war daher wie im Spruch zu erkennen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte darauf zu verweisen.